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Pressemitteilung
VIII ZR 306/09;
Verkündet am: 
 23.09.2010
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
11 S 200/08
Landgericht
Potsdam;
Rechtskräftig: unbekannt!
Revision wegen Frage der Wohnflächenunterschreitung um mehr als 10 %, wenn eindeutig Fläche nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dienen sollte, läuft - noch keine Entscheidung
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Klägers in Potsdam. Zur Wohnungsgröße heißt es in § 1 des Mietvertrags:

„Vermietet werden … folgende Räume:

Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmer, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume. Die Flächen von Balkonen, Loggien und Terrassen werden zur Hälfte angerechnet.”


Die monatlich zu zahlende Miete betrug 390,00 € zuzüglich eines Betriebskostenvorschusses von 110,00 €.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung rückständiger Miete und einer Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006, insgesamt 862,84 €. Die Beklagte beruft sich auf Mietminderung wegen Flächenunterschreitung und hat darüber hinaus mit einem angeblichen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Mieten die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt. Zur Begründung beruft sie sich darauf, die tatsächliche Größe der Wohnung betrage nur 41,63 m².

Das Amtsgericht hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine tatsächliche Wohnfläche von 42,98 m² zugrunde gelegt.

Das Amtsgericht hat die Minderung im Grundsatz für berechtigt gehalten und der Klage daher nur in Höhe von 87,63 € stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte verurteilt, an den Kläger 733,69 € zu zahlen, und im Wesentlichen ausgeführt:

Zu Unrecht sei das Amtsgericht von einer Minderung der Miete ausgegangen.

Zwar bestehe bei Mietwohnungen grundsätzlich ein zur Mietminderung berechtigender Mangel, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche liege.

Dies sei hier aber nicht der Fall, da die Parteien keine Vereinbarung über die Größe der Wohnfläche getroffen hätten. Die Parteien hätten den Begriff „Wohnfläche” nicht verwendet und ferner ausdrücklich vereinbart, dass die Angabe der Größe der Wohnung nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes erfolgen solle.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
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