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Text des Beschlusses
1 BvR 784/08;
1 BvR 939/08;
Verkündet am: 
 12.03.2010
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

1. des Herrn C...
- Bevollmächtigte: Dr. Müller Rechtsanwälte, Uferstraße 21, 04105 Leipzig -

gegen
§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (GVBl S. 111)
- 1 BvR 784/08 -,

2. des Herrn S ...,
- Bevollmächtigte: Dr. Müller Rechtsanwälte, Uferstraße 21, 04105 Leipzig -

gegen
§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (GVBl S. 111)
- 1 BvR 939/08 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. März 2010 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.


Gründe:
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt.

Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, weil sie mangels Beschwerdebefugnis unzulässig sind (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend deutlich gemacht, durch die angegriffenen Normen selbst und gegenwärtig in einer Weise betroffen zu sein, die eine Verletzung ihrer Grundrechte möglich erscheinen lässt.

2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Bryde Schluckebier
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).