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Pressemitteilung
4 AZR 316/05;
Verkündet am: 
 07.06.2006
BAG Bundesarbeitsgericht
 

Vorinstanzen:
10 Sa 2607/04
Landesarbeitsgericht
Berlin;
Rechtskräftig: unbekannt!
Tarifvertragliche Residenzpflicht eines Hauswartes
Hier zum Volltext

Nach § 16 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der GSW, einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft, ist der Arbeitnehmer „zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung ... zum Bezug einer Wohnung im Arbeitsgebiet verpflichtet”. Wohnung bedeutet nach der Protokollerklärung dazu, „dass dort der Lebensmittelpunkt und der Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers ist”. Dafür kommt es nicht auf die Anmeldung einer Wohnung nach den öffentlich-rechtlichen Meldegesetzen an. Maßgebend ist vielmehr der Wohnsitz im bürgerlich-rechtlichen Sinne (§ 7 BGB) als räumlicher Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers. Gegen die Wirksamkeit dieser tariflichen Regelung für Hauswarte bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die damit verbundene Einschränkung der Grundrechte ist im allgemeinen durch die typischen arbeitsvertraglichen Pflichten eines Hauswartes gerechtfertigt.

Der Kläger wurde von der Beklagten 1993 als Hauswart eingestellt und bewohnte bei ihr in Berlin eine „Hauswartdienstwohnung”. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung der Tarifverträge der Arbeitgeberin für das Arbeitsverhältnis vereinbart. Im Jahre 2002 erwarb der Kläger ein Anwesen in einem 77 km entfernten Ort in Brandenburg. Nachdem er Ende 2003 aus steuer- und förderungsrechtlichen Gründen seine dortige Wohnung als Hauptwohnung angemeldet hatte, forderte die Beklagte ihn zur Einhaltung der tarifvertraglichen Residenzpflicht auf. Dies lehnte der Kläger ab. Daraufhin kündigte die Beklagte ihm fristgerecht.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Sie führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Ob der Kläger kündigungsrelevant gegen die Residenzpflicht nach § 16 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der GSW verstoßen hat, konnte der Senat nicht entscheiden. Diesbezüglich fehlen die erforderlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, das seine Entscheidung auf das melderechtliche Verhalten des Klägers gestützt hat.
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