Text des Beschlusses
6 W 144/10;
Verkündet am:
09.09.2010
OLG Oberlandesgericht Jena
Vorinstanzen: HRB 306543 Amtsgericht Jena; Rechtskräftig: unbekannt! Für die Übermittlung der nach § 39 GmbHG in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichenden Urkunden ist in § 12 HGB geregelt, dass bei Einreichung einer Urschrift die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung genügt Leitsatz des Gerichts: § 39 Abs. 2 GmbHG, § 12 Abs. 2 HGB Für die Übermittlung der nach § 39 Abs. 2 GmbHG in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichenden Urkunden ist in § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 HGB geregelt, dass bei Einreichung einer Urschrift die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung genügt. Verlangt wird eine „elektronische Fotokopie” des Dokuments. Papierdokumente werden zu diesem Zweck eingescannt und als einfaches gescanntes Dokument eingereicht. In der Handelsregistersache B ...GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer... - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigter: Notar ... hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Präsident des Oberlandesgerichts Kaufmann, Richterin am Oberlandesgericht Lossin-Weimer und Richter am Oberlandesgericht Jahn beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Verfügung des Amtsgerichts Jena vom 22.03.2010, soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, aufgehoben. Das Amtsgericht Jena - Registergericht - wird angewiesen, über die Handelsregisteranmeldung der Antragstellerin vom 15.03.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden. Der Anmeldung beigefügt war die - einfach gescannte - „25. Niederschrift über eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der B ... GmbH“, in der zu Punkt 2) „einstimmig beschlossen“ wurde: „Herr Dipl. Ing. A. B., (…), wird mit sofortiger Wirkung (bis 31.01.2013) zum nebenamtlichen kommissarischen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.“ Die vom verfahrensbevollmächtigten Notar am 15.03.2010 eingereichte Anmeldung hat das Registergericht mit Zwischenverfügung vom 22.03.2010 beanstandet (Bl. 89 d.A.). Es hat u.a. die Auffassung vertreten, der Beschluss bzw. das Protokoll sei nicht als einfache elektronische Aufzeichnung (Scan), sondern als elektronische beglaubigte Abschrift einzureichen, § 39a BeurkG. Unter anderem dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 24.03.2010 (Bl. 96 f., 108 f. des Sonderbandes elektronische Dokumente). Zur Begründung trägt sie (insoweit) vor, der eingereichte privatschriftliche Gesellschafterbeschluss sei nur in einfacher Abschrift vorzulegen, denn es liege ein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 HGB vor. Das Registergericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen, jedoch nicht hinsichtlich der Einreichungsform eines Gesellschafterbeschlusses über eine Geschäftsführerbestellung. Insoweit hat das Registergericht die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 94 d.A.). Das Registergericht ist der Auffassung, in Zeiten des elektronischen Rechtsverkehrs sei die Vorlage einer Urschrift des Gesellschafterbeschlusses (vgl. § 39 Abs. 2 GmbHG) in der Regel nicht möglich, da dieser nicht als elektronisches Dokument vorliege. Der Beschluss müsse erst in ein elektronisches Dokument transferiert werden. Mangels Vorlagemöglichkeit einer Urschrift sei eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschafterbeschlusses einzureichen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 HGB müsse die öffentlich beglaubigte Abschrift mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG sowie einer elektronischen qualifizierten Signatur versehen sein. Das Thüringer Oberlandesgericht ist nach §§ 119 Abs. 1 Nr. 1b, 23a Abs. 2 Nr. 3 GVG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, § 374 Nr. 1 FamFG zuständig. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Anweisung an das Amtsgericht, über den Antrag der Antragstellerin über die Eintragung des Geschäftsführers B. in das Handelsregister vom 15.03.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden. Das Registergericht hat mit seiner Zwischenverfügung vom 22.03.2010 die begehrte Eintragung zu Unrecht davon abhängig gemacht, dass der Gesellschafterbeschluss über die Geschäftsführerbestellung in öffentlich beglaubigter Form vorzuliegen habe und mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a BeurkG) zu übermitteln sei. Nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind nach § 39 Abs. 2 GmbHG die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Dokumente elektronisch einzureichen. Es muss - dies verkennt das Registergericht in seiner Zwischenverfügung - unterschieden werden zwischen der Form, in der das einzureichende Dokument vorliegen muss, und der Form, in der es elektronisch übermittelt wird (Oetker/Preuß, HGB, 2009, § 13 Rn. 73). Für die Übermittlung der nach § 39 Abs. 2 GmbHG in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichenden Urkunden ist in § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 HGB geregelt, dass bei Einreichung einer Urschrift die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung genügt (so auch Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Auflage 2010, Rn. 132; Sikora/Schwab, MittBayNot 2007, 1, 4f.). Verlangt wird eine „elektronische Fotokopie“ des Dokuments. Papierdokumente werden zu diesem Zweck eingescannt (Oetker/Preuß, aaO, Rn. 74; Sikora/Schwab, MittBayNot 2007, 1, 4) und als einfaches gescanntes Dokument eingereicht (Jeep/Wiedemann, NJW 2007, 2439, 2445). Der von der Antragstellerin elektronisch eingereichte Gesellschafterbeschluss genügt diesen Anforderungen. Der Antragstellerin lag eine Urschrift des Gesellschafterbeschlusses vor. Diese Form ist - entgegen der Auffassung des Registergerichts - aus den o.g. Gründen nicht zu beanstanden. Der von der Antragstellerin eingereichte Gesellschafterbeschluss genügt auch hinsichtlich der Form, in der er elektronisch übermittelt wurde, den gesetzlichen Anforderungen. Die Antragstellerin hat die Urschrift des Gesellschafterbeschlusses als einfaches gescanntes Dokument eingereicht. Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht veranlasst (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage 2009, § 81 FamFG Rn. 2). Kaufmann Lossin-Weimer Jahn ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |