Text des Beschlusses
2 Ws (Reh) 141/10;
Verkündet am:
03.11.2010
OLG Oberlandesgericht Naumburg
Vorinstanzen: Reh 41/10 Landgericht Magdeburg; Rechtskräftig: unbekannt! Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen des Antragstellers ist im Rehabilitierungsverfahren nicht nach § 13 StrRehaG mit der Beschwerde, sondern nach § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 464 StPO durch die sofortige Beschwerde anzufechten Leitsatz des Gerichts: Die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen des Antragstellers ist im Rehabilitierungsverfahren nicht nach § 13 StrRehaG mit der Beschwerde, sondern nach § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO durch die sofortige Beschwerde anzufechten. In dem Ausgleichsleistungsverfahren … … hat der Senat für Rehabilitierungssachen des Oberlandesgerichts Naumburg am 3. November 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Braun, des Richters am Oberlandesgericht Krause sowie der Richterin am Oberlandesgericht Ewald beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Auslagenentscheidung in dem Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Magdeburg vom 26. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Das Landgericht Magdeburg hat dem Antrag stattgegeben und die außergerichtlichen Auslagen dem Antragsgegner auferlegt. Gegen diese Auslagenentscheidung, die dem Antragsgegner am 30. Juli 2010 zugestellt worden ist, richtet sich die am 20. August 2010 beim Landgericht eingegangene Beschwerde. Die Auslagenentscheidung ist zwar anfechtbar und dem Antragsgegner fehlt auch nicht die notwendige Beschwer. Sein Rechtsmittel ist allerdings nicht innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Wochenfrist eingelegt. 1. Der Betroffene hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Landesverwaltungsamt gerichtet. Gleichwohl führt der angefochtene Beschluss des Landgerichts das Land Sachsen-Anhalt als Antragsgegner auf. Träfe Letzteres zu, würde es an der notwendigen Beschwer fehlen, denn der Beschwerdeführer erstrebt nichts anderes als die Kostenfolge des § 14 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG, der das Land Sachsen-Anhalt als Auslagenschuldner Genüge tun würde. Das Rubrum der angefochtenen Entscheidung ist in diesem Punkt aber falsch, was die Beschwerde zutreffend voraus setzt. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 u. 2 StrRehaG in Verbindung mit § 2 StrRehaGDV LSA ist das Landesverwaltungsamt für die Gewährung der Opferpension zuständig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich gegen diese Behörde. Nur im Verhältnis zwischen ihr und dem Antragsteller kann es zu Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 und der §§ 17, 17a und 19 StrRehaG kommen (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 StrRehaG). Das Verhältnis zwischen zuständiger Behörde und Antragsteller ist im Rahmen des § 25 Abs. 1 StrRehaG kein anderes als im Verfahren des § 25 Abs. 2 StrRehaG. Die nach § 10 Abs. 2 HHG zuständigen Stellen im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 2 StrRehaG sind Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 4 HHG i.V.m. §§ 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO u. § 8 AGVwGO LSA). Dies gilt im gerichtlichen Verfahren nach §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 7 ff. StrRehaG zumindest analog. Ist damit tatsächlich der Beschwerdeführer Partei des gerichtlichen Verfahrens und die Entscheidung des Landgerichts nicht nach § 14 Abs. 3 StrRehaG unanfechtbar, steht einer Zulässigkeit des Rechtsmittels auch der offensichtliche Verstoß der Auslagenentscheidung des Landgerichts gegen die gesetzliche Folge des erfolgreichen Antrags (§§ 14 Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG) nicht entgegen. Eine ausdrückliche Kostenentscheidung ist selbst dann stets erforderlich, wenn sich die Kostenfolge einer gerichtlichen Entscheidung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 15 StrRehaG i.V.m. § 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO; KK-Gieg, StPO, 6. Aufl., § 464 Rn. 4; a.A. mglw. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 464 Rn. 10). Ihr gebührt in der Kostenfestsetzung nach § 464b Satz 1 StPO in jedem Fall das Primat. 2. Die Beschwerde ist allerdings verspätet erhoben. Die Kostenentscheidung gehört nicht zur Hauptsache, sondern ist ein Nebengegenstand (Meyer-Goßner, a.a. O., § 464 Rn. 2). Sie kann mit der Hauptsache in Frage gestellt werden, wofür dann auch § 13 StrRehaG gilt. Ihre isolierte Anfechtung folgt dagegen besonderen Regeln, die nicht dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu entnehmen sind. Vielmehr gelten über die allgemeine Verweisung des § 15 StrRehaG die Vorschriften der Strafprozessordnung und insbesondere § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO. Danach ist gegen die Auslagenentscheidung des Landgerichts nur die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. Meyer-Goßner, § 464 Rn. 16; KK-Gieg, § 464 Rn. 7). Diese muss gemäß §§ 311 Abs. 1, Abs. 2, 306 Abs. 1, 35 Abs. 2 Satz 1 StPO innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eingelegt werden. Diese Frist wahrt die Beschwerdeschrift des Antragsgegners nicht. Der Beschluss des Landgerichts ging dort am 30. Juli 2010 ein, wohingegen die Beschwerde das Landgericht erst am 20. August 2010 erreichte. 3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG und § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO. gez. Braun gez. Ewald gez. Krause ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. 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