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Pressemitteilung
1 StR 254/10;
Verkündet am: 
 15.12.2010
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
3 Ks 400 Js 37766/01
Landgericht
Mannheim;
Rechtskräftig: unbekannt!
Freispruch im „Fall Harry Wörz” rechtskräftig
Kommentar/Leitsatz/Leitsätze von: Internet entrepreneur Franz-Anton Plitt, Chisinau
In dubio pro reo - aber das machen offensichtlich nicht alle Gerichte so. Der Mann saß also einige Jahre zu Unrecht - soll noch einmal einer sagen, in der BRD hätten Unschuldige vor Gericht nichts zu befürchten ...
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe legt dem Angeklagten Harry Wörz zur Last, derjenige gewesen zu sein, der in den frühen Morgenstunden des 29. April 1997 die Geschädigte (die vom Angeklagten getrennt lebende Ehefrau) in deren Wohnung mit einem Schal strangulierte und so versuchte, sie zu töten.

Durch die Tat erlitt die Geschädigte schwerwiegende und dauerhafte gesundheitliche Schäden (Lähmungen, Verlust des Sprachvermögens), weil die Sauerstoffzufuhr zu ihrem Gehirn infolge des Strangulationsvorganges für längere Zeit unterbrochen war.

Der Angeklagte war zunächst durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1998 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden, die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten verwarf der Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 12. August 1998 (1 StR 394/98).

Nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens hob das dann zuständige Landgericht Mannheim mit Urteil vom 6. Oktober 2005 die Verurteilung aus dem Jahr 1998 auf und sprach den Angeklagten frei.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Mannheim wegen durchgreifender Mängel in der Beweiswürdigung auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung zurück (Beschluss vom 16. Oktober 2006, 1 StR 180/06).

Nach daraufhin durchgeführter neuer Hauptverhandlung hat eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim den Angeklagten mit Urteil vom 22. Oktober 2009 erneut freigesprochen.

Sie vermochte nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Angeklagte die Tat begangen hat.

Gegen diesen Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der als Nebenklägerin zugelassenen Geschädigten, mit denen jeweils eine Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht wird.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 15. Dezember 2010 die Revisionen verworfen.

Das Tatgericht habe alle relevanten Umstände in seine Würdigung einbezogen und seine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten rechtsfehlerfrei begründet.

Das freisprechende Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Oktober 2009 ist damit rechtskräftig.
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