Text des Beschlusses
10 W 56/10;
Verkündet am:
18.10.2010
OLG Oberlandesgericht Naumburg
Vorinstanzen: 1 T 173/10 Landgericht Dessau-Roßlau; Rechtskräftig: unbekannt! Gegen eine Entscheidung des Landgerichts über ein Ablehnungsgesuch gegen ein Mitglied der Beschwerdekammer in einem Beschwerdeverfahren ist keine sofortige Beschwerde gegeben, da das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat Leitsatz des Gerichts: Gegen eine Entscheidung des Landgerichts über ein Ablehnungsgesuch gegen ein Mitglied der Beschwerdekammer in einem Beschwerdeverfahren ist keine sofortige Beschwerde gegeben, da das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des … - Schuldner und Beschwerdeführer - weiterer Beteiligter: … - Treuhänder - hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Göbel, die Richterin am Oberlandesgericht Wolter und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Holthaus am 18.Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Landgericht N. zurückweisenden Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 01.September 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Sie richtet sich gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuches, das der Schuldner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau- Roßlau vor dem Landgericht gestellt hat. Gegen den in dem anhängigen Beschwerdeverfahren 1 T 173/ 10 vom 17.Juni 2010 ergangenen Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau, mit dem das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den zuständigen Einzelrichter zurück gewiesen worden ist, ist ein Rechtsmittel zu dem Oberlandesgericht jedoch nach § 46 Abs.1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs.1 Nr.1 ZPO nicht eröffnet. Nach der am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 567 Abs. 1 ZPO sind mit der sofortigen Beschwerde nur noch solche Entscheidungen des Landgerichts anfechtbar, die im 1. Rechtszug ergangen sind. Aus der Vorschrift des § 46 Abs. 2 ZPO ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil es sich bei § 46 Abs. 2 ZPO nicht um eine dem § 567 Abs.1 Nr.1 ZPO – und den dort aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen – vorgehende Spezialvorschrift handelt. Für eine abweichende Auslegung lässt der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut des § 567 Abs.1 Nr.1 ZPO aber keinen Raum. Damit ist gegen eine Entscheidung des Landgerichts über ein Ablehnungsgesuch gegen ein Mitglied der Beschwerdekammer im Rahmen eines anhängigen Beschwerdeverfahrens die sofortige Beschwerde zu dem Oberlandesgericht nicht gegeben, da das Landgericht nicht in erster Instanz, sondern als Beschwerdegericht über den Ablehnungsantrag befindet (vgl. OLG Celle, OLGR Celle, 2002, 228; OLG Karlsruhe, MDR 2003, 651; OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 494, 495; OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2003, 267 – 268 zitiert nach juris; OLG Köln, NJW 2004, 3642 zitiert nach juris; Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 46 ZPO, Rdnr. 14 m. w. N.; Gummer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 567 ZPO, Rdnr. 38 m. w. N.). Das Landgericht Dessau-Roßlau hat hier nicht in erster Instanz, sondern im Rechtsmittelzug als Beschwerdegericht über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 17.Juni 2010 entschieden. Dementsprechend ist auch über den in zweiter Instanz gestellten Befangenheitsantrag gegen Richter am Landgericht N. durch den geschäftsverteilungsplanmäßig zuständigen Vertreter der Bschwerdekammer mit Beschluss vom 01.September 2010 in dem anhängigen Beschwerdeverfahren entschieden worden. Eine im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens des Beschwerdegerichts erlassene Zwischenentscheidung gilt als „Entscheidung im Beschwerdeverfahren“. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob durch die in zweiter Instanz getroffene Entscheidung des Landgerichts ein Beteiligter erstmals beschwert wird. Maßgebend ist vielmehr, in welcher Instanz – hier der Beschwerdeinstanz – sich das Verfahren in der Hauptsache befindet (vgl. BayObLGZ 2002, 89-95 zitiert nach juris; OLG Köln NJW 2004, 3642 zitiert nach juris). Der ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluss unterliegt nur unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG). Diese liegen hier indes nicht vor, da im Gesetz für den Fall der Richterablehnung die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich bestimmt ist und das Landgericht sie im vorliegenden Fall nicht zugelassen hat. Nach alledem ist das Rechtsmittel des Schuldners als unzulässig zu verwerfen gewesen. gez. Göbel gez. Wolter gez. Dr. Holthaus ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |