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Text des Beschlusses
10 W 40/10;
Verkündet am: 
 13.08.2010
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
2 O 697/09
Landgericht
Dessau-Roßlau;
Rechtskräftig: unbekannt!
Rechtspfleger ist es in der Regel versagt, im formalisierten Verfahren der Kostenfestsetzung Gegenrechte des Antragsgegners zu bewerten
Leitsatz des Gerichts:
Dem Rechtspfleger ist es in der Regel versagt, im formalisierten Verfahren der Kostenfestsetzung Gegenrechte des Antragsgegners zu bewerten. Allerdings müssen hierfür tatsächliche Umstände dargelegt werden, die auf die Besonderheiten des konkreten Falles bezogen sind und aus denen der materiellrechtliche Einwand zumindest im Kern ersichtlich wird. Dagegen haben solche außergebührenrechtlichen Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind.
In der Beschwerdesache
…

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Göbel als Einzelrichterin (s. § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO) am 13. August 2010 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den den Vergütungsfestsetzungsantrag vom 19. November 2009 zurückweisenden Beschluss der Rechtspflegerin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 08. Februar 2010 wird zurück gewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen; im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.



Gründe

Die gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 2 RPflG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die beantragte Vergütungsfestsetzung zu Recht nach § 11 Abs. 5 RVG abgelehnt, da die Antragsgegnerin im Vergütungsfestsetzungsverfahren einen Einwand erhoben hat, der seinen Grund nicht im Gebührenrecht hat.

1. Gemäß § 11 Abs. 5 RVG kann die Rechtsanwaltsvergütung gegen die eigene Partei nur dann festgesetzt werden, wenn die Partei keine materiell-rechtlichen Einwendungen und Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht angesiedelt sind.

Nicht gebührenrechtlich in diesem Sinne ist ein Einwand, der sich nicht lediglich gegen die Richtigkeit einzelner Ansätze, sondern gegen den Gebührenanspruch als solches nach Grund und Höhe richtet (vgl. Brandenburgisches OLG MDR 2003, 1202 - 1203 zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 11 RVG Rdn. 52; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 11 RVG Rdn. 133 ff.).

Dies hat seinen Grund darin, dass das vereinfachte und formalisierte Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mit der Prüfung komplexer materiell-rechtlicher Fragen belastet werden soll. Dem Rechtspfleger ist es daher in der Regel versagt, im formalisierten Verfahren der Kostenfestsetzung Gegenrechte des Antragsgegners zu bewerten, deren Relevanz über das eigentliche Kostenfestsetzungsverfahren hinausgeht. Er hat die Bedeutung einer solchen Einwendung oder Einrede grundsätzlich nicht über ihre Entscheidungserheblichkeit für das Festsetzungsverfahren hinaus zu überprüfen, denn dieses ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Prüfung der gebührenrechtlichen Seite des anwaltlichen Vergütungsanspruchs beschränkt. Da über die materiell-rechtliche Begründetheit eines außergebührenrechtlichen Einwandes im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden ist, kann in der Regel auch weder eine nähere Substantiierung der Einwendungstatsachen verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. OLG München, MDR 1997, 597 - 598, zitiert nach juris, OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268 - 269, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG Brandenburg RVGreport 2008, 418 zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 209, 422 - 424 zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 137; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Bearbeitung 2008, § 11 RVG, Rdn. 52, 57). Die Prüfung materiell-rechtlicher Gegenrechte des Gebührenschuldners muss vielmehr allein den zuständigen erstinstanzlichen Zivilgerichten vorbehalten bleiben, bei denen der Rechtsanwalt, wegen seines Vergütungsanspruchs – ebenso wie jeder andere Dienstleister, der von seinem Auftraggeber nicht bezahlt worden ist – Honorarklage erheben kann (vgl. OLG Brandenburg, RVG-Report 2008, 418, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, MDR 2003, 1202 - 1203, zitiert nach juris; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Schleswig, AGS 2008, 603 - 604, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, AGS 2007, 628, zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl., Bearbeitung 2009, § 11 RVG Rdn. 57).

2. Die Antragsgegnerin beruft sich im Streitfall auf eine schuldhafte Verletzung anwaltlicher Rücksichtnahme- und Treuepflichten aus dem Anwaltsvertrag und macht dabei insbesondere eine Kündigung des Mandatsverhältnisses zur „Unzeit“ geltend, aus der sie Schadensersatzansprüche gegen die Antragsteller herleitet.

Sie greift damit die Vergütungsforderung der Antragsteller mit einem außergebührenrechtlichen Einwand, nämlich einer eine Schadensersatzverpflichtung auslösenden schuldhaften Verletzung des Anwaltsvertrages, an, dessen Klärung im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 11 RVG Rdn. 192; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 11 RVG Rdn. 70 m.w.N.). Der Sache nach hat sie damit ein Anwaltsverschulden der Antragsteller eingewandt, das eventuell geeignet sein könnte, Gegenrechte gegen den Vergütungsanspruch – nämlich beispielsweise einen auf Freistellung von Gebühren aus dem Anwaltsvertrag gerichteten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 675, 611, 280 BGB (vgl. OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2008, 99) oder den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Bearbeitung 2008, § 11 RVG Rdn. 186) – zu begründen. Ein solcher Einwand betrifft jedenfalls das Rechtsverhältnis der Parteien aus dem Rechtsanwaltsvertrag und kann daher im allgemeinen nicht durch Anwendung der Gebührenvorschriften entschieden werden (vgl. BGHZ 21, 199 - 207 zitiert nach juris; OLG Celle AnwBl. 1985, 650; OLG Bamberg JurBüro 1988, 1336; OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 536 - 540 zitiert nach juris; OVG Bremen, AnwBl. 1984, 324 - 325 zitiert nach juris; OLG Koblenz Rpfleger 1994, 228 zitiert nach juris; OLG Koblenz JurBüro 1991, 220 - 221 zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 11 RVG Rdn. 192, 194; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 11 RVG Rdn. 62 m.w.N.).

Der Senat hat hierbei nicht zu beurteilen, ob die Antragsgegnerin mit dem von ihr erhobenen materiell-rechtlichen Einwand tatsächlich durchzudringen vermag, dieser überhaupt aussichtsreich erscheint, denn unabhängig davon, ob ein Schadensersatzanspruch aus Anwaltsverschulden schlüssig dargelegt oder überhaupt begründet sein könnte, hat das Landgericht die Vergütungsfestsetzung hier nach § 11 Abs. 5 RVG ablehnen müssen.

3. Der Senat verkennt dabei nicht, dass nicht schon jede pauschal erhobene Einwendung außerhalb des Gebührenrechtes zwingend zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 RVG führt.

Der Einwand muss vielmehr gewissen Mindestanforderungen genügen. Denn das Gesetz will durch die Regelung in § 11 Abs. 5 RVG den Prozessbevollmächtigten nicht wegen eines jeden rechtlich haltlosen Gegenvorbringens auf den Klageweg verweisen (vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2006, 940, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris). Deshalb stehen völlig unsubstantiierte, nicht fallbezogene Einwendungen, die sich in einer floskelhaften Wiedergabe des Gesetzestextes oder der bloßen Bemerkung, man mache Schlechterfüllung geltend, der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG nicht schon entgegen (vgl. OLG München, FamRZ 1998, 1381; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 138, m. w. N.; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 12 RVG Rdn. 57). Der außergebührenrechtliche Einwand muss vielmehr zumindest im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (vgl. OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268 - 269, zitiert nach juris; OLG München, MDR 1997, 597 - 598, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 137; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Bearbeitung 2008, § 11 RVG, Rdn. 52, Rdn. 57). Erforderlich ist hierbei, dass tatsächliche Umstände dargelegt werden, die auf die Besonderheiten des konkreten Falles bezogen sind und aus denen der materiell-rechtliche Einwand zumindest im Kern ersichtlich wird. Im Rahmen des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG haben dagegen solche außergebührenrechtliche Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. OLG München, MDR 1997, 597 - 598, zitiert nach juris; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268 - 269, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, RVG-Report 2008, 418, zitiert nach juris; OLG Naumburg, MDR 2008, 1367 - 1368, zitiert nach juris; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, AGS 2003, 160, zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; KG Berlin MDR 2008, 43 - 44 zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 137; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Bearbeitung 2009, § 11 RVG, Rdn. 52, Rdn. 57).

4. Davon kann hier indessen nicht die Rede sein.

Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind im Streitfall nach Ansicht des Senates nicht gegeben, so dass es bei dem Grundsatz des § 11 Abs. 5 RVG verbleibt.

Der von dem Antragsgegner erhobene materiell-rechtliche Einwand stellt sich nicht als gänzlich unverständlich, halt- und substanzlos dar, so dass dem zuständigen Rechtspfleger die Unbegründetheit des Einwandes auch ohne eigene Sachprüfung geradezu „ins Auge springen“ müsste. Entgegen der Ansicht der Antragsteller lässt das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht schon jede Substanz vermissen. Sie hat ihren Einwand vielmehr mit einem im Kern nachvollziehbaren Tatsachenvortrag unterlegt, der nicht von vorne herein gänzlich haltlos erscheint, sondern jedenfalls geeignet ist, eine dem Gebührenanspruch entgegenstehende Einwendung zumindest ansatzweise zu begründen; denn sie hat hinreichend konkret dargetan, dass Rechtsanwalt H. der Antragsgegnerin ohne Grund ein das Mandatsverhältnis gefährdendes Fehlverhalten vorgeworfen und aufgrund dieser haltlosen Unterstellung das Mandat zur „Unzeit“ für die Antragsgegnerin völlig unerwartet und überraschend nieder gelegt habe, was zu einem Schaden der Antragsgegnerin geführt habe. Damit hat die Antragsgegnerin aber eine schuldhafte Verletzung der Vertragspflichten aus dem Anwaltsvertrag behauptet, die nach Lage der Akten nicht schon von vorne herein als völlig fernliegend von der Hand gewiesen werden kann. Eine weitergehende Substantiierung des Sachvorbringens kann im Rahmen des § 11 Abs. 5 RVG dagegen nicht gefordert werden. Soweit die Antrag-steller dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen getreten sind, ist es jedenfalls nicht Sache des mit der Vergütungsfestsetzung betrauten Rechtspflegers, die Erfolgs-aussichten des Einwandes im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren bietet nicht den geeigneten Rahmen, um eine materiell-rechtliche Rechtsprüfung anzustellen. Die Beurteilung der materiell-rechtlichen Frage, inwieweit die Antragsgegnerin den Honoraranspruch damit tatsächlich zu Fall zu bringen vermag, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach dem Vorgesagten vielmehr nicht zu klären, sondern muss dem Prozessgericht im Rahmen einer Honorarklage überlassen bleiben (vgl. OVG Bremen JurBüro 1984, 1181; OLG Koblenz JurBüro 1991, 220 - 221 zitiert nach juris). Die Antragsteller sind insofern auf den Klageweg zu verweisen.

Nach alledem kann dem materiell-rechtlichen Einwand der Antragsgegnerin eine die Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 RVG ausschließende Wirkung nicht abgesprochen werden.


II.

Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Gerichtskosten auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 11 Abs. 2 S. 6 RVG).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil der Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).

gez. Göbel
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