Mo, 12. Mai 2025, 16:29    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Urteils
10 U 14/10;
Verkündet am: 
 29.10.2010
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
4 O 1864/08
Landgericht
Halle;
Rechtskräftig: unbekannt!
Leistung eines Nachweismaklers, der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB nachzuweisen hat, setzt voraus, dass der nachgewiesene Abschlussberechtigte zum Abschluss des beabsichtigten Vertrages bereit ist
Leitsatz des Gerichts:
Die Leistung eines Nachweismaklers, der die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB nachzuweisen hat, setzt voraus, dass der nachgewiesene Abschlussberechtigte zum Abschluss des beabsichtigten Vertrages bereit ist. Inhaltlich erfordert der Nachweis so konkrete Angaben – in der Regel Name und Anschrift – zu der Person, die zu substantiellen Verhandlungen über den Vertragsschluss berechtigt ist, dass der Auftraggeber ohne Weiteres konkrete Verhandlungen aufnehmen kann.
In dem Rechtsstreit
…
wegen Auskunft und Maklerprovision

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Schubert als Vorsitzenden und die Richterin am Oberlandesgericht Göbel und den Richter am Oberlandesgericht Schubert-Wulfmeyer als beisitzende Richter auf die mündliche Verhandlung vom 08. Oktober 2010 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. April 2010 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 92.800,00 EUR festgesetzt.



Gründe:


I.

Beide Parteien sind Makler.

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Provisionsansprüche aus einer behaupteten Maklertätigkeit für den Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gewerbeobjekts A. 7 in L. von und durch eine dritte Partei geltend.

Der Beklagte suchte im Jahre 2005 für einen Schweizer Kaufmann, den Zeugen A. S. , einen Käufer für dessen o.a. Immobilie. Im Exposé hierzu wurden die Kaufpreisvorstellungen mit 2,5 Mio. EUR beziffert, die vom Käufer an den Beklagten zu zahlende Maklercourtage sollte hiervon 5 %, abgerundet 145.000 EUR brutto betragen (vgl. Anlage K1, Bl. 9 ff. Band I d.A.).

Mit Telefax vom 21. Oktober 2005 teilte die Klägerin dem Beklagten als Kaufinteressenten mit „F. Holding, U. 39, B. “ und bat um schriftliche Bestätigung ihrer sog. Mehrerlösvereinbarung (zur Differenz zwischen Angebots- und Kaufpreis), wozu sie ausführte: „Mehrerlös bzw. eingehende Courtage werden je hälftig zwischen den Parteien geteilt“ (dazu Anlage K2, Bl. 23 Band I d.A.).

Der Beklagte teilte mit Antwortschreiben vom 25. Oktober 2005 den Namen des Eigentümers mit und erklärte, dass „die Mehrerlösvereinbarung vor Beurkundung mit Herrn S. problemlos geschlossen werden kann“ (Anlage K3, Bl. 24 Band I d.A.).

Am 27. Oktober 2005 schlossen die Parteien und der Eigentümer der Immobilie eine „Vereinbarung über einen Mehrerlös bei einem Grundstücksgeschäft“, worin beide Parteien dieses Rechtstreits als „Vermittler“ bezeichnet sind und bezogen auf diese Parteien im Wesentlichen ausgeführt ist:

Die Klägerin hat der Fa. F. Holding das o.g. Objekt vermittelt / nachgewiesen.… Die Parteien haben eine Regelung gem. Schreiben vom 21.05.2005/ 25.10.2005 über ein gemeinschaftliches Maklergeschäft mit Provisionsteilungsabrede getroffen. … Die Klägerin hat F. Holding das Objekt provisionspflichtig angeboten (Käuferprovision an Klägerin 5% zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer). …Wird auf Wunsch der F. Holding der Kaufpreis um den Betrag der Käuferprovision erhöht, wird hieraus die Provision von dem Verkäufer an die Vermittler gezahlt. … (zu alledem Anlage B5, Bl. 58 f. Band I d.A.).

Am 08. November 2005 besichtigte die Zeugin D. , die die wirtschaftliche Betreuung des für die „F. Holding“ in Deutschland tätigen Einkäufers Herrn H. und in diesem Zusammenhang auch die Vorprüfung potentieller Objekte übernommen hatte, gemeinsam mit dem Eigentümer und dem Vorstand der Klägerin die Immobilie. Erst danach stellte sie Herrn H. das Objekt vor; dieser war interessiert.

Am 24. Januar 2006 benannte eine dritte Maklerin, die Fa. I. GmbH, dem Eigentümer gegenüber die Firma „P. BV & Co. KG / Tochter der F. Group“ als Kaufinteressenten (so Anlage B2, Bl. 54 Band I d.A.).

Die Klägerin wiederum teilte dem Beklagten gegenüber mit einem Telefax vom 17. Februar 2006 noch mit, ihr Kunde - die Firma F. Holding Germany GmbH - sei nun bereit, kurzfristig einen Kaufvertrag über 3,7 Mio. EUR abzuschließen, und legte weitere Informationen zum wirtschaftlichen Hintergrund dieser Firma dar (vgl. Anlage K4, Bl. 25 Band I d.A.).

Mit notariellem Vertrag vom 23. Februar 2006 verkaufte die Ehefrau des Zeugen S. , der zwischenzeitlich aus steuerlichen Gründen das Eigentum übertragen worden war, die Immobilie jedoch für 3,2 Mio. EUR an die Firma P. BV & Co. KG und schloss am 25. Februar 2006 einen als „Vereinbarung“ bezeichneten Vertrag über eine Maklercourtage von 575.000 EUR nebst Mehrwertsteuer mit der dritten Maklerin aufgrund deren Vermittlung eben dieser Käuferin (Anlage B4, Bl. 57 Band I d.A.).

Dabei steht die Käuferin ebenso wie die Firma F. Holding Germany GmbH mittelbar im Eigentum der sog. F. Group, die erklärtermaßen für ihre jeweiligen Grundstückskäufe über ihre Tochtergesellschaften fallweise sog. Objektgesellschaften gründet. Der Beklagte selbst hatte gegenüber dieser dritten Maklerin mit einem späteren Schreiben vom 24. Februar 2006 noch erklärt, dass sein eigener Provisionsanteil durch den Verkäufer bedient werde und er keine weiteren Ansprüche an diese Maklerin stelle (vgl. Anlage B3, Bl. 55 Band I d.A.).

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, aufgrund ihrer Vermittlung und ihres Nach-weises sei der Kaufvertrag zustande gekommen. Die Parteien hätten wirksam eine Provisionsabrede getroffen, wobei die unterschiedlichen Vertragsparteien sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite unbeachtlich seien, weil beide jeweils wirtschaftlich eine Einheit darstellten.

Der Beklagte hat demgegenüber gemeint, eine Provisionsabrede habe es zwischen den Parteien nicht gegeben, zudem habe sich diese allenfalls auf eine vom Käufer zu zahlende Provision bezogen. Er selbst habe aber von keiner der ursprünglich angedachten Vertragsparteien eine Provision erhalten. Zudem sei der letztendliche Kaufvertrag ausschließlich durch die Vermittlungstätigkeit der dritten Maklerin, der Fa. I. GmbH, zustande gekommen. So habe die Klägerin nach dem ersten Besichtigungstermin vom 08. November 2005 auch keine Tätigkeiten mehr entfaltet.

Das Landgericht hat die von der Klägerin benannte Zeugin D. und gegenbeweislich den Zeugen A. S. vernommen „zu den Umständen der Vermittlung des Gewerbeobjekts A. 7 in L. “. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4. März 2010 Bezug genommen (siehe Bl. 130 ff. Band I d.A.). Anschließend hat das Landgericht die Auskunftsklage mit am 15. April 2010 verkündetem Teilurteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Parteien zwar eine Provisionsabrede getroffen hätten, auch habe die Klägerin keine Vermittlungstätigkeit geschuldet, sie habe jedoch auch als Nachweismaklerin keine hinreichend wesentliche Maklertätigkeit erbracht. Denn der Beklagte habe die aufgrund des relativ engen Zeitraums von 4 Monaten zwischen Nachweis und Kaufvertragsschluss zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung widerlegt. Die Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, dass der von der Klägerin geführte Nachweis wegen der völlig eigenständigen Bemühungen der dritten Maklerin keinen wesentlichen Einfluss auf den später geschlossenen Kaufvertrag gehabt habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, nach deren Auffassung der von ihr mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 geführte Nachweis des Kaufinteressenten „F. Group“ für den Anspruch auf Auskunft respektive auf die hälftige Maklercourtage ausreichend gewesen sei. Obwohl dies rechtlich nicht notwendig sei, habe sie zudem auch tatsächlich weitere Tätigkeiten - nämlich die Übermittlung von Informationen gegenüber Herrn H. - erbracht, was sich aus zwei an sie gerichtete Schreiben des Beklagten vom 25. November 2005 und vom 21. Dezember 2005 (i.E. Bl. 45/46 ff. Band II d.A.) ergebe.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Das Urteil des Landgerichts Halle vom 15.04.2010 (AZ 4 O 1864/08) wird abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch die an ihn gezahlte Provision für die Vermittlung des Verkaufs des Geschäftshauses A. 7 in L. durch notariellen Grundstückskaufvertrag des Notars W. G. in B. vom 23. Februar 2006 (UR-Nr. G 2/2006) an die P. BV & Co. KG ist.

3. Der Beklagte wird verurteilt, 50% des im Rahmen der Auskunftserteilung nach Ziffer 1. genannten Provisionsbetrages an die Klägerin zu zahlen nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit dem 18. November 2006.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Klägerin habe eine Vermittlungsleistung geschuldet, diese aber nicht erbracht. Das neue Vorbringen der Klägerin hierzu sei verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen. Dieses werde auch inhaltlich bestritten, namentlich die behauptete Weiterleitung der im November/Dezember 2005 erhaltenen Informationen an den von der Klägerin benannten Kaufinteressenten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.


II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Dabei steht der Zulässigkeit der Berufung insbesondere die Falschbezeichnung des Erstgerichts mit „Landgericht Berlin“ in der Berufungsschrift der Klägerin nicht entgegen: Durch die Beifügung einer Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils und die zutreffende Bezeichnung des Aktenzeichens und der sonstigen relevanten Daten bestehen keine Zweifel daran, welches Urteil mit der Berufung der Klägerin angegriffen werden soll; dies ist ausreichend (dazu Zöller/Heßler, 28,. Auflage 2010, Rdnr. 33 zu § 519 ZPO m.w.N.).

Die danach zulässige Berufung ist jedoch unbegründet.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind Entscheidungen des ersten Rechtszugs nach § 513 Abs. 1 ZPO nur noch darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO beruht oder ob die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen. Im Hinblick hierauf hat das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Das zutreffend erlassene Teilurteil des Landgerichts entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB. Dieser besteht dann, wenn und soweit die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.07.2002 - VIII ZR 74/01, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch sind im Streitfall aber schon deshalb nicht gegeben, weil der Klägerin gemäß § 652 Abs. 1 BGB bereits dem Grunde nach kein Provisionsanspruch gegen die Beklagte zusteht.

Die Ausführungen des Landgerichts sind damit im Ergebnis zutreffend und halten den Angriffen der Berufung deshalb insgesamt stand.

Das Landgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass die Parteien spätestens mit der „Vereinbarung über einen Mehrerlös bei einem Grundstücksgeschäft“ vom 27. Oktober 2005 eine Abrede zur Teilung derjenigen Provision getroffen haben, die dem Beklagten aufgrund des Nachweises der „F. Holding“ als Kaufinteressenten zufließen. Dieser Bewertung schließt sich der Senat an. Denn die so bezeichnete Vereinbarung, vor allem die hierin als vereinbart deklarierte „Provisionsteilungsabrede“, kann unter Beachtung der §§ 133, 157 BGB zwischen den Parteien dieses Rechtstreits nicht anders zu verstehen sein als ein Vertrag, der im Erfolgsfall eben die Zahlung einer anteiligen Vergütung durch den Beklagten an die Klägerin vorsah. Daran muss sich der Beklagte grundsätzlich festhalten lassen.

Des Weiteren hat das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin nach dem Vertragsinhalt als Nachweismakler tätig war bzw. sein sollte, und dass sie damit nicht etwa als Vermittlungsmakler tätig zu werden hatte; ebenso, dass es nicht darauf ankommt, durch wen im Ergebnis eine Maklercourtage an den Beklagten gezahlt worden ist oder durch welche eng verflochtenen Beteiligten auf Käufer- und Verkäuferseite letztendlich der Grundstückskaufvertrag im Streitfall tatsächlich geschlossen worden ist. Auch dies ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. So entspricht es insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei besonders engen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen zwischen dem Auftraggeber des Maklers und der Partei des Hauptvertrages - hier: des Zeugen A. S. und seiner Ehefrau - dessen Abschluss für die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision einem eigenen Geschäft des Auftraggebers gleichzusetzen sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2007 - III ZR 163/07, zitiert nach juris). Sinngemäß das Gleiche gilt bei entsprechenden Verflechtungen auf Käuferseite, so dass auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann.

Nur im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht aber sodann ausgeführt, als Nachweismaklerin habe die Klägerin durch die Bezeichnung der „F. Holding“ als Kaufinteressenten im Ergebnis keine hinreichend wesentliche Maklerleistung erbracht, und dies mit der vom Beklagten widerlegten Kausalitätsvermutung zwischen Nachweis und dem im Nachhinein geschlossenem Kaufvertrag begründet. Die Ausführungen zur Kausalität und der zugrundeliegenden Beweislast sind insoweit zwar zutreffend: Wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachgewiesen hat und seiner Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand nachfolgt, ergibt sich daraus der Schluss auf den Ursachenzusammenhang zwischen beiden von selbst (dazu BGH, Urteil vom 06.07.2006 - III ZR 379/04, zitiert nach juris). Somit hätte danach mit dem im Streitfall rund 4-monatigen Zeitabstand grundsätzlich der Beklagte eine behauptete fehlende Kausalität beweisen müssen. Aber auf die Frage der Kausalität kommt es im Streitfall nicht mehr an, so dass die Ausführungen des Landgerichts hierzu dahinstehen können.

Vielmehr hat die Klägerin schon keinen hinreichend konkreten Kaufinteressenten nachgewiesen und damit ihre Vertragsleistung im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB dem Beklagten gegenüber nicht erbracht.

Die Leistung eines Nachweismaklers, der die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB nachzuweisen hat, besteht in der Mitteilung des Maklers an seinen Auftraggeber, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2004 - III ZR 119/04, zitiert nach juris). Genügend ist in der Regel, dass der Makler durch seine Leistung dem Auftraggeber den Anstoß gegeben hat, sich konkret um den Vertragsabschluss über das in Rede stehende Geschäft zu bemühen (BGH, Urteil vom 25.02.1999 - III ZR 191/98, zitiert nach juris). Der Nachweis einer Gelegenheit setzt aber voraus, dass der nachgewiesene Abschlussberechtigte zum Abschluss des beabsichtigten Vertrages bereit ist. Inhaltlich erfordert der Nachweis so konkrete Angaben - in der Regel Name und Anschrift - zu der Person, die zu substantiellen Verhandlungen über den Vertragsabschluss berechtigt ist, dass der Auftraggeber ohne Weiteres konkrete Verhandlungen aufnehmen kann (zu alledem BGH, Urteil vom 06.07.2006 - III ZR 379/04 m.w.N.; ebenso BGH NJW-RR 1991, 950 und NJW 2005, 753; zitiert nach juris). Zudem ist es erforderlich, dass der vom Nachweismakler benannte Vertrags- bzw. Ansprechpartner auch tatsächlich bereit ist, über das Objekt den in Rede stehenden Vertrag zu schliessen (nochmals dazu BGH, Urteil vom 25.02.1999 - III ZR 191/98, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall allesamt nicht vor.

Denn hier wurde der Beklagte durch das Telefax der Klägerin vom 21. Oktober 2005 mit der Benennung der „F. Holding, U. 39, B. “ als Kauf-interessenten nicht in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen einzutreten. Zum Einen war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu diesem Zeitpunkt der „F. Holding“ selbst die Immobilie noch unbekannt, sie stand nach den glaubhaften Angaben der Zeugin D. erst auf einer von ihr verfassten Liste möglicherweise interessanter Kaufobjekte. Erst zu einem hier unbekannt gebliebenen Zeitpunkt jedenfalls nach der Besichtigung vom 08. November 2005 überhaupt war die maßgeblich zu Verhandlungen berechtigte Person auf Seiten der F. Holding, nämlich der bereits erwähnte Herr H. , an der Immobilie interessiert. Zum Anderen war der Beklagte aber auch deshalb mit der Bezeichnung der „F. Holding“ gar nicht in der Lage, nun selbst in Kaufverhandlungen mit dieser oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder aber dem für diese tätigen Einkäufer in Verbindung zu treten; ersichtlich hat er dies auch nicht getan. Es ist auch nichts dafür dargetan, dass in der Folgezeit bis zum Auftreten der dritten Maklerin im Januar 2006 die Klägerin dem Beklagten gegenüber einen konkreten Verhandlungspartner seitens der „F. Holding“ bekannt gegeben und damit im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB nachgewiesen hätte. Dies gilt selbst dann, wenn bei dem genannten Besichtigungstermin im November 2005 tatsächlich der Name „H. “ gefallen sein sollte, wie dies die Klägerin in der Senatsverhandlung vorgebracht hat - denn nach der unbeanstandet glaubhaften Aussage der Zeugin D. war der Beklagte bei diesem Besichtigungstermin nicht zugegen, so die Zeugin wörtlich: „Ich habe den Beklagten nie gesehen und den Zeugen S. nur bei dem Besichtigungstermin.“. Gegen eine derartige Unterrichtung des Beklagten sprechen im Übrigen auch dessen von der Klägerin im Berufungsrechtszug erstmalig vorgetragene Schreiben vom 25. November 2005 und vom 21. Dezember 2005: Diese Korrespondenz wäre nicht nötig gewesen, wenn sich der Beklagte selbst in der Lage gesehen hätte, Verhandlungen mit dem konkreten Kaufinteressenten aufzunehmen. Auf diese gegen den Anspruch der Klägerin sprechende Indizwirkung kommt es jedoch im Ergebnis nicht mehr an, so dass auch die Frage eines etwa verspäteten Vortrags nach § 591 Abs. 2 ZPO nicht weiter erörtert werden muss. Zu keinem anderen Ergebnis führt das Schreiben der Klägerin vom 17. Februar 2006, das den Eindruck einer Nachreichung erweckt, zu einem Zeitpunkt sechs Tage vor dem letztendlichen Kaufvertrag verfasst ist, einen konkreten Ansprechpartner auf Seiten des „Kunden“ nach wie vor nicht benennt und im Übrigen nur Informationen enthält, die - folgt man dem Vorbringen der Klägerin bis dahin - jedenfalls sinnvollerweise zu einem früheren Zeitpunkt dem Beklagten gegenüber hätten erteilt werden müssen; denn jetzt war schon die dritte Maklerin erfolgreich tätig gewesen.

Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die von dem Vorgesagten Ausnahmen zugunsten der Klägerin zulassen würden: Zwar ist nach der Rechtsprechung die Namhaftmachung eines Interessenten insbesondere dann entbehrlich, wenn bei der Mitteilung der Angaben über das Objekt keine weiteren Nachforschungen zur Feststellung des Interessenten erforderlich sind, etwa weil die Anschrift des Interessenten mit der örtlichen Bezeichnung des Grundstücks übereinstimmt oder andere Umstände vorliegen, aus denen ersichtlich wird, dass es dem Maklerkunden - im Streitfall: dem Beklagten - vorerst gar nicht auf dessen Person ankommt (so etwa BGH, Urteil vom 06.07.2006 - III ZR 379/04, zitiert nach juris). Für einen derartigen oder gleichgelagerten Ausnahmefall ist jedoch nichts dargetan. Ganz im Gegenteil kam es dem Zeugen A. S. als damaligem Eigentümer des Grundstücks - und damit auch dem Beklagten als dessen erstbeauftragten Makler - aufgrund der in seiner Zeugenvernehmung geschilderten problematischen wirtschaftlichen Lage ersichtlich darauf an, möglichst schnell und noch bis zum 31. März 2006 den Grundstückskaufvertrag abzuschließen. Nach alledem und bei Berücksichtigung aller Umstände war die Benennung eines konkreten Verhandlungspartners im Streitfall im Ergebnis gerade nicht entbehrlich.

Ein Auskunftsanspruch der Klägerin scheidet damit aus, weil der diesem nachfolgende Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 BGB nicht besteht. Ein derartiger Provisions-anspruch besteht nach dem Gesetz gerade nicht schon für den von Klägerseite noch in der Senatsverhandlung für sich reklamierten „Beschleunigungseffekt“, den ihre Tätigkeit angeblich für das Grundstücksgeschäft gehabt habe: Nur wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist danach zur Entrichtung des sog. Mäklerlohns verpflichtet; andernfalls eben nicht.

Schließlich steht der Kläger auch unter anderen Gesichtspunkten kein Auskunftsanspruch zu, weil es stets am geldwerten Folgeanspruch fehlt. Soweit sich die Klägerin auf einen möglichen Verstoß des Beklagten gegen die behauptete Kundenschutzklausel in der Provisionsteilungsabrede beruft, ist nicht hinreichend zu erkennen, ob letztere überhaupt wirksam geschlossen worden ist: Hat sich der Beklagte hier, wie von der Klägerin gemutmaßt, absichtlich unklar ausgedrückt, hätte es ihr oblegen, vor Entfaltung weiterer Tätigkeiten auf eindeutige vertragliche Absprachen hinzuwirken. Auch hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, worin dieser Verstoß des Beklagten letztendlich bestanden haben soll - war es doch der ursprüngliche Verkäufer selbst, an den die dritte Maklerin mit der Benennung der letztendlichen Käuferin herangetreten ist. Es erscheint zudem zweifelhaft, kann aber hier im Ergebnis dahinstehen, ob die zuletzt erfolgte Behauptung eines Ver-stoßes gegen nebenvertragliche Pflichten zur Begründung eines Schadensersatz-anspruchs im Sinne der §§ 280 ff. BGB noch zum identischen Streitgegenstand zu zählen ist wie geradezu im Gegenteil der auf einen vertraglichen Anspruch gestützte Auskunftsanspruch der Klägerin. Erfolg hat jenes Vorbringen damit jedenfalls auch nicht.

Nach alledem kommt es auch auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mehr an, zumal ein etwaiger Verstoß hiergegen grundsätzlich noch in der Rechtsmittelinstanz durch nachträgliche Gewährung geheilt werden kann (so schon BVerfG, Beschluss vom 25.05.1956 - 1 BvR 53/54, zitiert nach juris; vgl. Zöller-Greger, 28. Auflage 2010, Rdnr. 8a vor § 128 ZPO m.w.N.). Im Streitfall konnte die Klägerin im Berufungsrechtszug jedenfalls ausreichend vortragen.

Diese Berufung konnte nach alledem somit keinen Erfolg haben.

Im Streitfall war deshalb durch Endurteil zu entscheiden und die Stufenklage (§ 254 ZPO) insgesamt abzuweisen. Denn eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (dazu Zöller/Greger, 28. Auflage 12010, Rdnr. 14 zu § 254 ZPO m.w.N.). So liegt der Fall hier: Das Beharren auf einer erstinstanzlichen Entscheidung wäre eine prozess-unökonomische bloße Förmelei (so Zöller/Greger a.a.O.), auf die der Senat unter den Konstellationen des Streitfalls verzichten kann (dazu BGH, Urteil vom 28.11.2001 - VIII ZR 37/01 m.w.N., zitiert nach juris) und zugunsten beider Parteien auch verzichtet. Nachteile prozessualer Art entstehen den Parteien hierdurch nicht.

Die Revision zuzulassen, bestand nach § 543 ZPO kein Anlass.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung für den zweiten Rechtszug folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

gez. Schubert gez. Göbel gez. Schubert-Wulfmeyer
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).