Text des Urteils
1 U 52/10 (Hs);
Verkündet am:
08.12.2010
OLG Oberlandesgericht Naumburg
Vorinstanzen: 36 O 25/10 Landgericht Magdeburg; Rechtskräftig: unbekannt! Ergänzungsurteil In dem Rechtsstreit ... hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 08.12.2010 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann und den Richter am Oberlandesgericht Grimm für Recht erkannt: Der Tenor des am 28.10.2010 verkündete Urteils ( 1 U 52/10 ) wird gemäß § 321 ZPO wie folgt ergänzt: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000, -- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten verbleibt es beim Ausspruch im Urteil vom 28.10.2010. Die Abwendungsbefugnis ist daher auf den rechtzeitigen Antrag ( § 321 Abs.2 ZPO ) des Beklagten auszusprechen ( zur Anwendbarkeit von § 321 ZPO auf die Vollstreckungsabwendungsbefugnis: Zöller/Vollkommer ZPO, 28. Aufl., § 321, Rn. 3 ). Einer vorherigen mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, weil die Parteien darauf verzichtet haben ( § 128 Abs.2 ZPO ). Die Beklagte hat den Verzicht ausdrücklich erklärt. Der Senat wertet den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.11.2010 ebenfalls als konkludente Verzichtserklärung gez. Dr. Zettel gez. Dr. Tiemann gez. Grimm ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |