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Text des Urteils
1 U 52/10 (Hs);
Verkündet am: 
 08.12.2010
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
36 O 25/10
Landgericht
Magdeburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Ergänzungsurteil
In dem Rechtsstreit
...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 08.12.2010 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann und den Richter am Oberlandesgericht Grimm für Recht erkannt:

Der Tenor des am 28.10.2010 verkündete Urteils ( 1 U 52/10 ) wird gemäß § 321 ZPO wie folgt ergänzt:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000, -- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es beim Ausspruch im Urteil vom 28.10.2010.



Gründe

Der Senat hat im angefochtenen Urteil die Revision zugelassen, sodass die Voraussetzungen von § 711 ZPO vorliegen.

Die Abwendungsbefugnis ist daher auf den rechtzeitigen Antrag ( § 321 Abs.2 ZPO ) des Beklagten auszusprechen ( zur Anwendbarkeit von § 321 ZPO auf die Vollstreckungsabwendungsbefugnis: Zöller/Vollkommer ZPO, 28. Aufl., § 321, Rn. 3 ). Einer vorherigen mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, weil die Parteien darauf verzichtet haben ( § 128 Abs.2 ZPO ). Die Beklagte hat den Verzicht ausdrücklich erklärt. Der Senat wertet den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.11.2010 ebenfalls als konkludente Verzichtserklärung

gez. Dr. Zettel gez. Dr. Tiemann gez. Grimm
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