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Pressemitteilung
5 AZR 630/06;
Verkündet am: 
 14.03.2007
BAG Bundesarbeitsgericht
 

Vorinstanzen:
2 Sa 173/05
Landesarbeitsgericht
Bremen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Arbeitsvertragliche Regelung der Arbeitszeit durch Verweisung auf die für vergleichbare Beamte geltenden Vorschriften des Arbeitgebers
Nach der Kündigung der Arbeitszeitvorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) zum 30. April 2004 konnte in Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes wirksam auf die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen geregelte Arbeitszeit vergleichbarer Beamter verwiesen werden. Die darin liegende Regelung der Hauptleistungspflicht unterliegt keiner Angemessenheitskontrolle.

Die Klägerin war auf Grund mehrerer befristeter Verträge bei der beklagten Hansestadt als Erzieherin mit einer Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche beschäftigt. Nachdem die Tarifgemeinschaft deutscher Länder die Arbeitszeitvorschriften des BAT zum 30. April 2004 gekündigt hatte, vereinbarten die Parteien in einem befristeten - ersten - Arbeitsvertrag, dass die gekündigten tariflichen Arbeitszeitregelungen bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung in der bisherigen Fassung weiter gelten sollten. Sofern für die Angestellten der Beklagten eine hiervon abweichende Regelung zur durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit getroffen werde, sollte diese Regelung maßgebend sein. Am 7. September 2004 beschloss der Senat der Beklagten, dass ua. bei Neuabschluss und Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse diejenige Wochenarbeitszeit zu vereinbaren sei, die für vergleichbare Beamte gelte. Ein befristeter  zweiter  Vertrag der Parteien sah eine entsprechende Arbeitszeitregelung vor. Die Beklagte rechnete die Vergütung der Klägerin bis Ende September 2004 auf der Basis eines sog. Teilzeitnenners von 38,5 ab. Ab 1. Oktober 2004 legte die Beklagte einen Teilzeitnenner von 40 zugrunde mit der Folge, dass sich das Monatsgehalt der Klägerin um 57,41 Euro brutto verringerte. Die Klägerin fordert Zahlung ungekürzter Vergütung.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten führte zur teilweisen Abweisung der Klage.

Der Senat hat die im zweiten Vertrag enthaltene Bezugnahme auf die Arbeitszeit für Beamte als wirksam angesehen. Der erste Vertrag wurde dagegen von dem Beschluss der Beklagten vom 7. September 2004 nicht mehr erfasst. Insoweit hat der Senat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
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