Pressemitteilung
10 AZR 588/09;
Verkündet am:
29.09.2010
BAG Bundesarbeitsgericht
Vorinstanzen: 2 Sa 567/08 Landesarbeitsgericht Sachsen; Rechtskräftig: unbekannt! Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten bei Fusion zweier Krankenkassen Nach § 4f Abs. 1 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, einen Beauftragten für den Datenschutz (DSB) zu bestellen. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob das Amt eines DSB bestehen bleibt, wenn zwei öffentliche Stellen fusionieren und ihre Rechtsfähigkeit verlieren. Der Zehnte Senat hat entschieden, dass bei einer Fusion zweier Krankenkassen mit dem Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit auch das Amt des DSB endet. Der Kläger ist Dienstordnungsangestellter einer AOK, der Beklagten zu 1), und wurde 1997 von einer Rechtsvorgängerin zum DSB bestellt. Zum 1. Januar 2008 fusionierte die Rechtsvorgängerin mit einer weiteren Krankenkasse zur Beklagten zu 1). Diese wies dem Kläger eine anderweitige Tätigkeit zu. Der Kläger begehrt Beschäftigung als DSB und hilfsweise die Feststellung, die ihm übertragene Tätigkeit sei nicht amtsangemessen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers war nur teilweise erfolgreich. Sie war hinsichtlich des Beschäftigungsantrags erfolglos. Das Amt des DSB hat mit dem Erlöschen der Krankenkasse geendet. Die Tätigkeit eines DSB ist nur für die Dauer der Übertragung des Amtes Bestandteil des Anstellungsvertrags geworden. Ein Anspruch auf Beschäftigung als DSB besteht nach dem Ende des Amtes gegen die neugegründete Beklagte zu 1) deshalb nicht mehr. Der Senat hat den Rechtsstreit im Übrigen an das Landesarbeitsgericht zur Prüfung zurückverwiesen, ob die dem Kläger neu zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen ist. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |