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Text des Beschlusses
1 BvR 2494/09;
Verkündet am:
14.09.2010
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 23 W 10/10 Oberlandesgericht Frankfurt; Rechtskräftig: unbekannt! Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden I. des Herrn K..., - Bevollmächtigte: Anwaltskanzlei Zuck, Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2009 - 23 W 32/09 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2009 - 23 W 32/09 -, c) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2009 in der Fassung vom 24. April 2009 - 3/7 OH 1/06 - - 1 BvR 2494/09 -, II. 1. der Frau B..., 2. der Frau K..., 3. des Herrn V..., 4. des Herrn K..., 5. der Frau K..., 6. des Herrn K..., 7. der Frau B..., 8. der Frau B..., 9. des Herrn H..., 10. der Frau R..., 11. des Herrn S..., - Bevollmächtigte: Anwaltskanzlei Zuck, Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2010 - 23 W 10/10 -, b) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2009 - 3/7 OH 1/06 KapMuGVorl - - 1 BvR 1257/10 - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. September 2010 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer verstoßen, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerden nicht ersichtlich. 2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Kirchhof Bryde Schluckebier ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |