Mi, 7. Mai 2025, 16:17    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
1 BvR 3461/08;
Verkündet am: 
 21.12.2010
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
I ZR 206/05
Bundesgerichtshof
;
Rechtskräftig: unbekannt!
Anders als in den Verfahren 1 BvR 1631/08, 1 BvR 2742/08, 1 BvR 2760/08 und 1 BvR 506/09, die die Auslegung von § 54a Abs. 1 UrhG a.F. betreffen, ist im vorliegenden Fall die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Verwertungsgesellschaft W..., vertreten durch die Vorstände ...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs, Leipziger Platz 3, 10117 Berlin -

gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2008 - I ZR 206/05 -,
b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2008 - I ZR 206/05 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Paulus gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Dezember 2010 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.


Gründe:
1
Anders als in den Verfahren 1 BvR 1631/08, 1 BvR 2742/08, 1 BvR 2760/08 und 1 BvR 506/09, die die Auslegung von § 54a Abs. 1 UrhG a.F. im Hinblick auf die Vergütungspflichtigkeit von Druckern, Plottern und PCs betreffen, ist im vorliegenden Fall die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
2
1. Die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens vertriebenen Kopierstationen sind Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PCs Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können.

Die Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage und mehrere Brennerlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Herstellung der Kopien. Der Bundesgerichtshof hat unter Verweis auf sein (durch Beschluss der Kammer vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, GRUR 2010, S. 999, aufgehobenes) Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05 - (BGHZ 174, 359) entschieden, Kopierstationen fielen nicht unter § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.

3
2. Die hiergegen gerichtete und in weitgehend gleicher Weise wie im Verfahren 1 BvR 1631/08 begründete Verfassungsbeschwerde ist ohne Erfolgsaussicht in der Sache.

4
a) Art. 14 Abs. 1 GG ist im Ergebnis nicht verletzt.

Die angegriffenen Entscheidungen hindern die von der Beschwerdeführerin vertretenen Urheber insbesondere deshalb nicht an einer angemessenen Verwertung (vgl. dazu BVerfGE 31, 229 <240 f.>; 79, 1 <25>) ihres Urheberrechts, weil die Laufwerke und die DVDs bereits mit Abgaben belegt sind. Auf die erhöhten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung von Eingriffen in das urheberrechtliche Verwertungsrecht im Sinne eines gesteigerten öffentlichen Interesses (vgl. BVerfGE 31, 229 <243>; 49, 382 <400>; 79, 29 <41>) kommt es danach nicht an.

5
b) Auch wegen der gerügten Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind die angegriffenen Entscheidungen nicht aufzuheben.

6
Zwar fehlt es an jeglicher Begründung, warum von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (kurz: Gerichtshof) abgesehen wurde. Dabei lag im Zeitpunkt des angegriffenen Urteils im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl EG Nr. L 167 S. 10) eine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nahe.

7
Der Bundesgerichtshof wäre jedoch auch nach einer Zurückverweisung von Verfassungs wegen nicht gehalten, im Hinblick auf die Vorlage an den Gerichtshof anders zu entscheiden. Denn der Gerichtshof hat inzwischen mit Urteil vom 21. Oktober 2010 (C-467/08 „Padawan“, Rn. 59; http://curia.europa.eu) entschieden, dass Mitgliedstaaten, die Privatkopien erlauben, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs zugunsten der davon betroffenen Urheber vorsehen müssen, allerdings nur insoweit, als die fraglichen Geräte und Medien mutmaßlich für private Vervielfältigungen gebraucht werden. Demzufolge ist die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie vereinbar.

8
Angesichts der tatsächlichen Besonderheiten von Kopierstationen erscheint es vertretbar, die Situation eines „acte éclairé“ anzunehmen, wonach eine Vorlagepflicht entfällt, wenn der Gerichtshof die Auslegungsfrage in einer gleichgelagerten Angelegenheit beantwortet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 „C.I.L.F.I.T.“ -, Slg. 1982, S. 03415). Somit wäre eine neuerliche Nichtvorlage des Bundesgerichtshofs nicht als unhaltbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, Rn. 88 ff., juris) anzusehen.

9
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hohmann-Dennhardt Gaier Paulus
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).