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Text des Urteils
2 U 153/08;
Verkündet am: 
 09.09.2010
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
23 O 208/07
Landgericht
Stendal;
Rechtskräftig: unbekannt!
Stellt Drittwiderspruchskläger Gläubiger des Vollstreckungstitels zur Aufhebung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine pfandgleiche Sicherheit, so liegt dieser Sicherheitsleistung regelmäßig ein selbständiges Garantieversprechen zugrunde
Leitsatz des Gerichts:
1. Stellt der Drittwiderspruchskläger dem Gläubiger des Vollstreckungstitels zur Aufhebung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine pfandgleiche Sicherheit, so liegt dieser Sicherheitsleistung regelmäßig ein selbständiges Garantieversprechen zugrunde (Anschluss BGH, Urteil vom 16.03.2004, XI ZR 355/03 – BGHZ 158, 286).

2. Zu den Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach VO (EG) Nr. 1782/2003.
In dem Rechtsstreit
…

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel und die Richter am Oberlandesgericht Manshausen und Wiedemann auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2010 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Oktober 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2007 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Gründe


A.

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Inhaberin der H. Sch. & Sohn GbR Schadenersatz wegen der Verhinderung der Bewirtschaftung von Landpachtflächen durch die Erhebung einer unbegründeten Drittwiderspruchsklage gegen eine rechtskräftige Entscheidung, welche ihm einen vollstreckbaren Anspruch auf Einräumung des Besitzes an diesen Flächen verschafft hatte, und durch Erwirkung gerichtlicher Entscheidungen über eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Titel.


Im Jahre 1999 entschloss sich der Kläger, ein staatlich geprüfter Betriebswirt, gemeinsam mit seinem Vater, einem Landwirtschaftsmeister, seinen im Emsland bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb um einen zusätzlichen Landwirtschaftsbetrieb zu erweitern.

Im Rahmen dieser Bemühungen wurde ein Kontakt zu dem Dipl.-Ing. agr. H. Sch. hergestellt, der als Inhaber eines Milchviehbetriebes in H. mit einer etwa 6,55 ha großen Offenstallanlage und ca. 1.000 ha gepachteter landwirtschaftlicher Nutzfläche auftrat und bereit war, diesen Betrieb schrittweise – hinsichtlich der Pachtflächen zunächst durch Unterverpachtung – auf den Kläger bzw. dessen Familienangehörige zu übertragen. Hierüber schlossen der Kläger und H. Sch. am 31. Juli 2000 eine Rahmenvereinbarung. H. Sch. holte Zustimmungserklärungen seiner Verpächter zur beabsichtigten Unterverpachtung ein. Am 13. Juni 2001 beurkundeten die Mutter des Klägers und H. Sch. einen notariellen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung über einen Teil der landwirtschaftlichen Hofstelle, bebaut mit Stallungen und einer Doppelhaushälfte. Am 30. Juni 2001 schlossen der Kläger und H. Sch. einen bis zum 31. Oktober 2015 befristeten Unterpachtvertrag über landwirtschaftliche Nutzflächen von 146,85 ha. Eine Übergabe der Flächen an den Kläger erfolgte nicht.

Der Kläger erwirkte gegen H. Sch. ein Urteil des Amtsgerichts Stendal – Landwirtschaftsgericht –, wonach dieser verpflichtet war, 146,85 ha landwirtschaftliche Nutzfläche als Pachtland an den Kläger herauszugeben (vgl. Urteil vom 8. September 2004, 4 Lw 10/2004). Die Herausgabeverpflichtung wurde auf den Unterpachtvertrag vom 30. Juni 2001 gestützt. Das Urteil wurde im November 2005 rechtskräftig, nachdem die Berufung des H. Sch. durch Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Februar 2005, 2 U 127/04 (Lw), und dessen Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2005, LwZR 1/05, jeweils zurückgewiesen worden waren.

Der Kläger betrieb nach Abschluss des Berufungsverfahrens unter Erbringung der angeordneten Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Herausgabetitel des Amtsgerichts Stendal – Landwirtschaftsgericht –; der hiermit beauftragte Gerichtsvollzieher beraumte einen Herausgabetermin für den 20. April 2005 an.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2005 erhob die H. Sch. & Sohn GbR (künftig: die Gesellschaft), damals bestehend aus H. Sch. und der im Urteilseingang dieser Entscheidung benannten Beklagten, seiner Ehefrau, vor dem Landgericht Stendal eine Drittwiderspruchsklage mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe der o.a. Pachtflächen für unzulässig zu erklären. Zur Begründung ihrer Intervention berief sich die Gesellschaft darauf, dass ihr Hauptgesellschafter H. Sch. sämtliche Pachtflächen bereits im Jahre 2000 in die Gesellschaft eingebracht habe und die Minderheitsgesellschafterin R. Sch. einer Herausgabe der Flächen an den hiesigen Kläger nicht zustimme.

Zugleich mit der Klageerhebung beantragte die Gesellschaft den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 771 Abs. 3 i.V.m. 769 ZPO. Hierzu führte sie aus, dass die unmittelbar bevorstehende Einweisung des Gläubigers in den Besitz der Pachtflächen die bisherige Bewirtschaftung durch die Gesellschaft abrupt beenden und zudem Aufwendungen für die Vermessungsleistungen in Höhe von 163.000 € auslösen werde. Das Landgericht Stendal stellte mit Beschluss vom 11. April 2005 ohne vorherige Anhörung des hiesigen Klägers die Zwangsvollstreckung aus dem o.g. Urteil des Amtsgerichts Stendal einstweilen bis zum 26. April 2005 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € ein (vgl. Beiakte 23 O 384/05 LG Stendal – künftig: BeiA – dort Bd. I Bl. 64 bis 69). Nach Anhörung des hiesigen Klägers sowie nach der Mitteilung der Gesellschaft mit Schriftsatz vom 21. April 2005, dass sie die festgesetzte Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € durch Übergabe einer Bankbürgschaft an den Gerichtsvollzieher geleistet habe, verbunden mit dem Antrag auf Verlängerung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (vgl. BeiA Bd. I Bl. 105 f.), ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 25. April 2005 die unbefristete Fortdauer der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung an (vgl. BeiA Bd. I Bl. 107 f.). Die Herausgabevollstreckung unterblieb.

Die Drittwiderspruchsklage der Gesellschaft wurde mit dem am 5. September 2005 verkündeten Urteil des Landgerichts Stendal als unbegründet abgewiesen. Das Gericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass das aus dem Gesellschaftsvertrag gegenüber dem Hauptgesellschafter H. Sch. vermittelte Besitzrecht nicht auch zugleich als Besitzrecht gegenüber dem hiesigen Kläger bestehe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils (vgl. BeiA Bd. I LA nach Bl. 171) Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Gesellschaft wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. März 2006, 2 U 108/05 (veröffentlicht in juris), zurückgewiesen.

Der Kläger führt vor dem Amtsgericht Stendal – Landwirtschaftsgericht – einen Rechtsstreit, der ursprünglich gegen seinen Vertragspartner aus dem Unterpachtvertrag von 2001, H. Sch. , gerichtet war und inzwischen – nach dessen Ableben – gegen den Alleinerben, seinen Sohn A. Sch. , gerichtet ist. In diesem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 4 Lw 1/07 begehrt der hiesige Kläger Schadenersatz wegen der Nichterfüllung des Unterpachtvertrages durch Übergabe der Pachtflächen während der Vertragslaufzeit in den Jahren 2001 bis 2006.

Im Juni 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die Gesellschaft wegen der Verzögerung der Zwangsvollstreckung auf Herausgabe der Pachtflächen im Jahre 2005 erhoben und im Wege der Teilklage einen Teilbetrag in Höhe von 50.000 € geltend gemacht. Er hat behauptet, dass er durch die Erhebung und Durchführung der von Anfang an unbegründeten Drittwiderklage sowie durch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Stendal – Landwirtschaftsgericht – vom 8. September 2004 in der Zeit vom 11. April 2005 bis zum 5. September 2005 daran gehindert worden sei, die Pachtflächen in den Jahren 2005 und 2006 zu bewirtschaften. Unter Berufung auf ein Privatgutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen Dr. A. M. vom 20. September 2006 (vgl. Anlage K 6, Anlagenband) hat der Kläger die aus der Nichtbewirtschaftung angeblich resultierenden Vermögensschäden im Einzelnen dargelegt. Dem vorgenannten Privatgutachten liegt ein Wechsel des Betriebskonzepts von der Milchviehhaltung auf eine Rosébullenmast zugrunde. Der Kläger hat u.a. ausgeführt, dass es im Hinblick auf die Möglichkeit zur Beantragung und Erlangung von Fördermitteln für die Jahre 2005 bis 2013 vor allem darauf angekommen wäre, dass er an dem maßgeblichen Stichtag des 17. Mai 2005 bereits Bewirtschafter der Flächen gewesen sei, was die Gesellschaft durch ihr Vorgehen vereitelt habe. Die Teilklage hat der Kläger zunächst in erster Linie auf den behaupteten Schaden der Nichtbewirtschaftung im Wirtschaftsjahr 2006, hilfsweise auf den Schaden aus der Nichtbewirtschaftung in etwa zwei Dritteln des Wirtschaftsjahres 2005 und äußerst hilfsweise auf den Schaden aus der Vereitelung der Zuteilung von Agrarfördermitteln für den neu zu gründenden Landwirtschaftsbetrieb gestützt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch des Klägers gegen sie auf Schadenersatz schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt sei, weil sie sich eines gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens zum Schutz ihrer Rechte bedient habe und die Maßnahmen zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung von einem staatlichen Gericht angeordnet worden seien. Sie hat bestritten, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung dafür ursächlich geworden sei, dass der Kläger auf den Pachtflächen keinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb eingerichtet habe, und dagegen behauptet, dass dem Kläger die ökonomischen, organisatorischen, fachlichen und zeitlichen Voraussetzungen gefehlt hätten, um – wie von ihm behauptet – eine Rosébullenmast betreiben zu können. Das Konzept des Klägers, welches von einer Betriebsgröße von ca. 1.000 ha ausgegangen sei, hätte sich vor allem deshalb nicht umsetzen lassen, weil dem Kläger die Anpachtung weiterer Flächen nicht gelungen wäre. Sichtbare Aktivitäten des Klägers zur Aufnahme der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Raum H. habe es in den Jahren 2001 bis 2006 nicht gegeben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger mangels vertraglicher Beziehungen zur Gesellschaft keine vertraglichen Schadenersatzansprüche zustünden.

Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB scheiterten an der fehlenden Rechtswidrigkeit der Erhebung und Durchführung einer Drittwiderspruchsklage und der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes. Die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 Abs. 1 BGB seien nicht erfüllt.

Der Kläger hat gegen das ihm am 16. Oktober 2008 zugestellte Urteil mit einem am 11. November 2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist begründet.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ein Anspruch gegen die Beklagte auf den Rechtsgedanken des § 717 Abs. 2 ZPO gestützt werden könne, wie sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergebe (Urteil vom 16. März 2004, XI ZR 335/02 – BGHZ 158, 286). Die gegenteilige Rechtsmeinung, welche auch das Landgericht geteilt habe, überzeuge nicht. Zudem sei der geltend gemachte Anspruch jeweils nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. nach § 826 Abs. 1 BGB begründet. Der Hauptgesellschafter der Beklagten habe positive Kenntnis besessen, dass eine Pflicht zur Herausgabe der Pachtflächen bestanden habe; dieses Wissen müsse sich die Gesellschaft zurechnen lassen. Das Verhalten der Gesellschaft sei zumindest als grob fahrlässig zu bewerten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2007 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

hilfsweise,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – ggf. auch nur zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs – an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.

Am 7. Juni 2008 ist der Hauptgesellschafter der Gesellschaft verstorben. Die Minderheitsgesellschafterin führt seitdem den Prozess unter Berufung auf § 9 des Gesellschaftsvertrages allein weiter; darin ist die Fortführung der Gesellschaft durch einen einzelnen Gesellschafter unter Abfindung des bzw. der Erben des verstorbenen Mitgesellschafters vorgesehen.

Der Senat hat die Akten des Rechtsstreits der Gesellschaft gegen den Kläger (Drittwiderspruchsklage) beigezogen und im Termin der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2009 zum Gegenstand der Erörterung gemacht (vgl. GA Bd. II Bl. 84 f.). Mit Beschluss vom 2. April 2009 hat der Senat die Parteien des Rechtsstreits u.a. darauf hingewiesen, dass als Anspruchsgrundlage u.U. ein selbständiges Garantieversprechen in Betracht kommt und insoweit auf einen Schriftsatz der Gesellschaft in der beigezogenen Akte (BeiA Bd. I Bl. 105 f.) sowie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil v. 16. März 2004, XI ZR 335/02) verwiesen. Danach ist der Rechtsstreit jeweils im Wege des schriftlichen Verfahrens fortgeführt worden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. April 2009 – GA Bd. II Bl. 142 f. –, vom 17. September 2009 – GA Bd. II Bl. 170 f. – und vom 22. Dezember 2009 – GA Bd. II Bl. 209 f.). Der Senat hat weitere Hinweise und Auflagen mit Beschluss vom 2. Dezember 2009 (GA Bd. II Bl. 178 f.), mit Verfügung vom 15. Januar 2010 (GA Bd. II Bl. 224) sowie zuletzt mit Beschluss vom 11. Februar 2010 (GA Bd. III Bl. 10 bis 13) erteilt; wegen der Einzelheiten wird auf deren Inhalt Bezug genommen.

Der Kläger hat in Reaktion auf die ihm erteilten Hinweise Klarstellungen, Ergänzungen und Änderungen seines Parteivorbringens vorgenommen. Zunächst hat er nur die Reihenfolge der geltend gemachten Schadenpositionen dahin verändert, dass vorrangig die Beträge der entgangenen Agrarförderung für das Wirtschaftsjahr 2005, sodann für das Wirtschaftsjahr 2006 und sodann der entgangene (fiktive) Erlös aus dem Verkauf der Prämienrechte im Jah-re 2007 geprüft werden mögen, nur hilfsweise Schadenersatz wegen der Nichtbewirtschaftung im Wirtschaftsjahr 2005 und nur äußerst hilfsweise ein solcher wegen der Nichtbewirtschaftung im Wirtschaftsjahr 2006 begehrt werde (vgl. GA Bd. II Bl. 137 f.). Die Beklagte hat insoweit Verspätung gerügt und ihr Bestreiten in erster Instanz bekräftigt. Darüber hinaus hat sie bestritten, dass die Beträge der Agrarförderung selbst im Falle ihrer Auszahlung zu einem Vermögenszuwachs beim Kläger geführt hätten und dagegen behauptet, dass diese Beträge durch die notwendige Betriebsführung aufgezehrt worden wären.

Zuletzt hat der Kläger – ebenfalls in Reaktion auf entsprechende Hinweise des Senats – vorgetragen, dass er angesichts der am 5. November 2003 ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrages zum 31. Oktober 2006 für den Fall, dass er erst am 20. April 2005 die Pachtflächen tatsächlich in Besitz hätte nehmen können, er den Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr auf eine Rosébullenmast umgestellt hätte, sondern lediglich Pflanzenbau betrieben hätte. Unter Berufung auf ein Privatgutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen Dr. A. M. vom 8. März 2010 (vgl. GA Bd. III Bl. 36 ff.) hat er dargelegt, dass er auf dem Ackerland in der Größe von 37,8 ha im Frühjahr 2005 Körnermais angepflanzt hätte und im Herbst/Winter 2005 zu gleichen Anteilen je Winterweizen, Winterraps und Winterroggen. Die weiteren 109,05 ha hätte er als Grünland bewirtschaftet und im Zeitraum bis Ende Oktober 2006 zwei Heuernten durchführen können. Seine Teilklage hat er zuletzt vorrangig auf die Zahlungsansprüche der entgangenen Agrarförderung für das Wirtschaftsjahr 2005, sodann auf entgangenen (fiktiven) Erlös aus dem Verkauf der Prämienrechte im Jahre 2006 zu einem behaupteten Verkehrswert in Höhe des 2,5-fachen des Jahreswertes und hilfsweise auf den entgangenen Gewinn wegen der Nichtbewirtschaftung der Pachtflächen im Zeitraum vom 20. April 2005 bis zum 31. Oktober 2006 (ohne Prämien) gestützt.

Die Beklagte hat vor allem bestritten, dass die Beiträge der Agrarförderung selbst im Falle ihrer Auszahlung zu einem Vermögenszuwachs beim Kläger geführt hätten und behauptet dagegen, dass diese Beiträge durch die notwendige Betriebsführung aufgezehrt worden wären.

Der Senat hat Beweis erhoben entsprechend dem Beweisbeschluss vom 23. Juni 2010 (vgl. GA Bd. III Bl. 65 ff.) über die Höhe der fiktiven Zahlungsansprüche, den Verkehrswert dieser Prämienrechte im Falle einer Veräußerung im Jahre 2006 sowie über die Deckungsbeiträge im Falle des zuletzt vom Kläger behaupteten Konzepts zur Bewirtschaftung der Pachtflächen im Zeitraum vom 20. April 2005 bis zum 31. Oktober 2006 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Dipl.-Ing. agr. E. Sch. vom 23. Juli 2010 (vgl. GA Bd. III Bl. 82a ff.) und Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen im Termin vom 25. August 2010 (vgl. Sitzungsprotokoll GA Bd. III Bl. 112 ff.).

Die Parteien haben die Gelegenheit, schriftsätzlich zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, genutzt.


B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft einen Anspruch auf Schadenersatz aus dem selbständigen Garantieversprechen der Gesellschaft vom 21. Mai 2005 im Zusammenhang mit der Stellung der Prozessbürgschaft im Vorprozess in Höhe von maximal 50.000 €. Der tatsächliche Vermögensschaden des Klägers übersteigt diesen Betrag.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Eine anderweitige Rechtshängigkeit des hier geltend gemachten Schadenersatzanspruches steht der Klage nicht entgegen.

Insbesondere ergibt sich aus dem Rechtsstreit des hiesigen Klägers gegen A. Sch. vor dem Amtsgericht Stendal wegen Schadenersatzes kein Prozesshindernis. Weder die Parteien noch die Streitsache sind identisch.

a) In subjektiver Hinsicht betrifft der Parallelprozess den Sohn des H. Sch. als dessen Rechtsnachfolger im Wege der Alleinerbschaft, während der vorliegende Rechtsstreit gegen die Ehefrau des H. Sch. als Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft kraft Fortführung gerichtet ist.

b) In objektiver Hinsicht ist Gegenstand des Parallelprozesses ein vertraglicher Schadenersatzanspruch aus der Nichterfüllung eines Landpachtvertrages, der gegen den Vertragspartner des Klägers geltend gemacht wird, während hier Schadenersatz im Zusammenhang mit einer Drittwiderklage der Gesellschaft verlangt wird, d.h. die streitgegenständliche Rechtsbeziehung zwischen den Prozessparteien ergab sich zunächst allein aufgrund des Vorprozesses wegen Schutzes vor einer Zwangsvollstreckung.

c) Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es wegen der fehlenden Identität der Streitsachen auch nicht widersprüchlich ist, dass der Kläger seiner Schadensberechnung im vorliegenden Rechtsstreit letztlich ein anderes Betriebsführungskonzept zugrunde legt als im Parallelprozess.

Das hat seine maßgebliche Ursache in den unterschiedlichen zeitlichen Ansätzen der Schadensbetrachtung, im Parallelprozess nämlich der Schaden aus der Nichteinräumung des Besitzrechts im Jahre 2001 (zu Beginn des Pachtverhältnisses) und im vorliegenden Rechtsstreit der Schaden aus der Nichterlangung des Besitzrechts im Jahre 2005 (trotz vorläufig vollstreckbaren Herausgabetitels).

2. Die Klage ist auch in der Form einer Teilklage ordnungsgemäß erhoben worden.

Der Kläger hat jeweils deutlich gemacht, welche Teilforderungen in welcher Reihenfolge zur Begründung der Klageforderung herangezogen werden. Zuletzt sind dies vorrangig die (fiktiven) Zahlungsansprüche für 109,05 ha Grünland und 37,8 ha Ackerfläche für das Jahr 2005, der (ebenfalls fiktive) Erlös aus dem Verkauf dieser Zahlungsansprüche im Jahre 2006 und hilfsweise der (fiktive) entgangene Gewinn (ohne Betriebsprämien) wegen der Nichtbewirtschaftung der Pachtflächen im Zeitraum vom 20. April 2005 bis zum 31. Oktober 2006.

3. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit das wechselnde Sachvorbringen des Klägers im Berufungsverfahren als Klageänderung i.S. von § 263 ZPO zu bewerten ist.

Etwaige Klageänderungen sind nach § 533 ZPO jedenfalls zulässig.

a) Zwar umfasst das tatsächliche Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren auch neue Tatsachen, wie die Beklagte zutreffend gerügt hat.

Dieses neue Vorbringen ist jedoch nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen, weil es nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen ist. Es beruht allein auf Hinweisen des Senats, die nach § 139 Abs. 1 bis 3 ZPO zwingend geboten waren.

b) Der Senat erachtet das neue tatsächliche Vorbringen des Klägers auch jeweils als sachdienlich, weil hiermit die Streitfragen zwischen den Prozessparteien einer endgültigen Klärung und Erledigung zugeführt werden und ein etwaiger erneuter Rechtsstreit vermieden werden kann.

II. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

1. Allerdings hat das Landgericht zu Recht darauf erkannt, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte weder aus §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO analog noch aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 826 BGB begründet ist.

a) Der Senat teilt die Auffassung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes, dass die §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO auf den vorliegenden Fall einer im Nachhinein als ungerechtfertigt erkannten Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 771 Abs. 3 ZPO keine Anwendung finden (vgl. Urteil v. 23. Mai 1985, IX ZR 132/84 – BGHZ 90, 10 = NJW 1985, 1959; ebenso II. Zivilsenat, vgl. Urteil v. 30. Januar 1989, II ZR 175/88 – zitiert nach juris).

Einer entsprechenden Anwendung zugunsten des hiesigen Klägers steht sowohl die allgemeine Risikoverteilung bei einer Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel, nämlich in der Regel auf Gefahr des Vollstreckungsgläubigers, sowie der im Übrigen geltende Grundsatz einer verschuldensabhängigen Haftung entgegen.

b) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, weil der Kläger schon nicht geltend macht, in einem absoluten Rechtsgut i.S. eines Schutzgutes nach § 823 Abs. 1 BGB verletzt zu sein, sondern (lediglich), dass er in seinem Vermögen geschädigt sei.

c) Einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadenersatz sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 826 BGB steht die fehlende Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Gesellschaft gegen den Kläger im Vorprozess entgegen.

Wer sich eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens – hier einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO sowie eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 771 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 769 Abs. 1 ZPO – bedient, greift auch dann nicht rechtswidrig in den Rechtskreis des Prozessgegners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren Vermögensnachteile erwachsen. Der vermeintliche Gläubiger, hier die Gesellschaft, ist deshalb nicht verpflichtet, zuvor mit Sorgfalt zu prüfen, ob er sich zur Ingangsetzung des Verfahrens berechtigt halten darf, oder gar seine Interessen gegen diejenigen des vermeintlichen Schuldners abzuwägen. Den Schutz des Schuldners übernimmt vielmehr das Verfahren selbst nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 3. Oktober 1961, VI ZR 242/60 – BGHZ 36, 18 = WM 1961, 1216; Urteil v. 13. März 1979, VI ZR 117/77 – BGHZ 74, 9 = NJW 1979, 553).

2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist jedoch begründet aus einem selbständigen Garantieversprechen der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Stellung der Prozessbürgschaft im Vorprozess.

a) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass in Fällen, in denen der Drittwiderspruchskläger dem Gläubiger des Vollstreckungstitels zur Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine pfandgleiche Sicherheit, z. Bsp, wie hier, in Form einer Prozessbürgschaft, stellt, dieser Sicherheitsleistung regelmäßig ein selbständiges Garantieversprechen zugrunde liegt, dem Gläubiger den Vermögensschaden durch die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil v. 16. März 2004, XI ZR 355/02 – BGHZ 158, 286 = NJW-RR 2004, 1128).

Die pfandgleiche Sicherheit könne ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn sie den Titelgläubiger unter allen Umständen so stellt, wie er bei einer Durchführung der Zwangsvollstreckung gestanden hätte. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat in Kenntnis der hieran bestehenden Kritik (vgl. nur Vollkommer WuB 2005, 71; Pohlmann LMK 2004, 174) an (so auch Herget in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 769 Rn. 7 und § 771 Rn. 19a; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 769 Rn. 7; Giebel in: MüKo-ZPO, 3. Aufl. 2008, § 108 Rn. 50 sowie Scheuch in: Prütting/ Gehrlein, ZPO, 2010, § 769 Rn. 19 a.E.).

b) Die Gesellschaft teilte mit Schreiben vom 21. April 2005 mit, dass sie die für die dauerhafte Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Abschluss des Vorprozesses geforderte Sicherheit durch Bankbürgschaft in Höhe von 50.000 € geleistet habe und daraufhin der ursprünglich für den 20. April 2005 anberaumte Herausgabetermin durch den Gerichtsvollzieher ersatzlos aufgehoben worden sei (vgl. BeiA Bd. I Bl. 105).

Weder der Hingabe der Sicherheit noch der vorzitierten Mitteilung lassen sich Einschränkungen des Rechtsbindungswillens entnehmen, so dass ein konkludent abgegebenes Garantieversprechen gegeben ist.

c) Das Garantieversprechen führt zu einer verschuldensunabhängigen (vertraglichen) Haftung der Beklagten, die der Höhe nach auf 50.000 € begrenzt ist.

d) Der hier geltend gemachte Vermögensschaden ist hinsichtlich aller Schadenspositionen darauf zurückzuführen, dass der Kläger am 20. April 2005 nicht in den Besitz der Pachtflächen eingewiesen worden ist.

Für diesen Tag war vom Gerichtsvollzieher der Vollstreckungstermin ursprünglich anberaumt worden. Der Termin wurde aufgehoben, nachdem die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Gesellschaft erwirkt worden war. Ein neuer Termin wurde nicht anberaumt, nachdem am 25. April 2005 im Hinblick auf die Sicherheitsleistung der Gesellschaft eine dauerhafte Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Abschluss des Drittwiderspruchsklageverfahrens angeordnet worden war. Die Abweisung der Drittwiderspruchsklage wurde erst rechtskräftig, nachdem der Pachtvertrag des Klägers beendet war.

III. Der Schaden des Klägers übersteigt 50.000,00 €, so dass die Teilklage vollständig begründet ist.

1. Die Beurteilung des fiktiven Verlaufs und der Ergebnisse der Bewirtschaftung der Pachtflächen durch den Kläger für den Fall, dass es nicht zu einer Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Verpächter H. Sch. auf Intervention der Gesellschaft gekommen wäre, beruht in wesentlichen Teilen auf der Mitwirkung des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. Sch. .

In die Bewertungen des Senats sind jedoch auch die Erfahrungen seiner Mitglieder eingeflossen, die zugleich Mitglieder des Landwirtschaftssenats sind. Dies betrifft insbesondere die inzwischen in ihrer Höhe nicht mehr streitigen Zahlungsansprüche sowie die übliche Bewirtschaftung der Ackerflächen mit Winterfrüchten. Im Übrigen hat der Senat von der ihm nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit der Ermessensausübung Gebrauch gemacht, weil gewisse Restunsicherheiten bei hypothetischen Schadensberechnungen unvermeidbar oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand auszuschließen sind.

2. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger im Jahre 2005 Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (künftig: VO (EG) Nr. 1782/2003) für die Pachtflächen zugewiesen bekommen hätte, so dass an ihn Prämienzahlungen ohne Berücksichtigung der betriebsindividuellen Förderprämien in Höhe von 22.642,50 € geflossen wären.

a) Nach Einschätzung des Senats wäre es dem Kläger gelungen, die Voraussetzungen für die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Jahre 2005 zu erfüllen.

aa) Beihilfen im Rahmen der Regelung der einheitlichen Betriebsprämie werden auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt (vgl. Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003).

Bei der regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung, von der die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 und 59 VO (EG) Nr. 1782/2003; § 2 des Gesetzes zur Durchführung einer einheitlichen Betriebsprämie), entspricht die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber der Hektarzahl, die er gemäß Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat (vgl. Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003).

bb) Formelle Voraussetzung war nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (korrespondierend zu Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003) die Einreichung eines Sammelantrages des Betriebsinhabers über die Gesamtheit der beihilfefähigen Flächen i.S. von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der Region, hier dem Lande Sachsen-Anhalt, bis zum 17. Mai 2005 (Montag).

Die Fertigung und Einreichung des Sammelantrages wäre dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, denn die erforderlichen Angaben waren ganz überwiegend bereits dem Pachtvertrag zu entnehmen. Im Falle einer Einweisung in den Besitz der Pachtflächen am 20. April 2005 wäre die ihm verbleibende Zeit von etwa vier Wochen für die Fertigung des Sammelantrages ausreichend gewesen.

cc) Materielle Voraussetzung war nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie, dass die beihilfefähigen Flächen dem den Sammelantrag stellenden Betriebsinhaber spätestens am 15. Mai 2005 auch zur Verfügung standen.

Der Kläger hätte die streitgegenständlichen Pachtflächen zu diesem Stichtag in Besitz gehabt. An die Art des Nachweises waren keine besonderen Anforderungen gestellt.

(1) Allerdings waren dem Kläger die Pachtflächen nicht rechtzeitig zu Beginn des Pachtverhältnisses übergeben worden. Über die Herausgabe der Flächen wurde ein Rechtsstreit geführt.

(2) Der Senat geht davon aus, dass nach rechtskräftigem Abschluss dieses Rechtsstreits der dortige Beklagte und Herausgabeschuldner im Herausgabetermin vom 20. April 2005 der Aufforderung des Gerichtsvollziehers Folge geleistet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass sich der dortige Beklagte nicht rechtstreu verhalten hätte, sind nicht erkennbar.

(3) Hilfsweise wäre die Einweisung des hiesigen und dortigen Klägers in den Besitz der Pachtflächen nach § 885 Abs. 1 ZPO durch Protokollerklärung des Gerichtsvollziehers erfolgt (vgl. BGH, Beschluss v. 4. Dezember 2008, I ZB 120/05; auch Stöber in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 885 Rn. 14). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass eine Räumung der Pachtflächen erforderlich gewesen wäre. Die Besitzeinweisung durch Protokollerklärung kann in diesen Fällen auch dann erfolgen, wenn die genauen Grenzen der Grundstücke in Ermangelung von Grenzsteinen u.ä. an Ort und Stelle nicht genau bestimmt werden können. Die vorherige Durchführung einer Grundstücksvermessung ist dann nicht notwendige Voraussetzung der Besitzeinweisung.

b) Der Kläger hätte auch die Voraussetzungen der Aktivierung der Zahlungsansprüche erfüllt.

Hierfür wäre es, wovon die Parteien des Rechtsstreits zutreffend und übereinstimmend ausgehen, maßgeblich gewesen, dass die Bewirtschaftung der beihilfefähigen Ackerflächen und der Grünlandflächen innerhalb eines variablen Zeitraums zwischen dem 1. September 2004 und dem 30. April 2005 begonnen worden und mindestens zehn Monate lang erfolgt wäre. Der Kläger hätte die streitgegenständlichen Pachtflächen zum letztgenannten Stichtag bereits bewirtschaftet. Mit der Inbesitznahme der Flächen am 20. April 2005 wäre die Möglichkeit der Nutzung entstanden; jede Art von beginnender Bewirtschaftung hätte ausgereicht. Da die Flächen bereits vom Verpächter in gleicher Weise, d.h. als Ackerland bzw. als Grünland, genutzt worden waren, wäre eine unmittelbare Aufnahme der Bewirtschaftung durch den Kläger nach Inbesitznahme erfolgt.

c) Wie gerichtsbekannt (vgl. hinweisende Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 15. Januar 2010, GA Bd. II Bl. 224) und von den Parteien des Rechtsstreits auch außer Streit gestellt worden ist, betrugen im Jahre 2005 die Zahlungsansprüche in Sachsen-Anhalt für Ackerland 317,18 €/ha und für Grünland 97,69 €/ha. Hieraus ergeben sich unter Ansatz der Hektarzahlen der Pachtflächen fiktive Zahlungsansprüche des Klägers für Ackerland in Höhe von 11.989,40 € (317,18 €/ha x 37,8 ha) und für Grünland in Höhe von 10.653,10 € (97,69 €/ha x 109,05 ha), mithin insgesamt ein Betrag in Höhe von 22.642,50 €.

3. Der Kläger hätte bei einem Verkauf der von ihm aktivierten Zahlungsansprüche für Ackerland und Grünland im Verlaufe des Jahres 2006 mindestens einen Erlös in Höhe von 56.606,25 € erzielt.

a) Der Kläger hätte zur Überzeugung des Senats die von ihm im Vorjahr aktivierten Zahlungsansprüche im Jahre 2006 veräußert.

aa) Allerdings ist der Beklagten darin zu folgen, dass der Kläger selbst dies im vorliegenden Rechtsstreit zunächst nicht vorgetragen hat, sondern nach seinem Betriebskonzept auch im Jahre 2006 eine Inanspruchnahme der Zahlungsansprüche auf den Pachtflächen vorgesehen hatte.

bb) Dem steht jedoch entgegen, dass der Kläger eine Aktivierung der Zahlungsansprüche für das Jahr 2006 auf den streitgegenständlichen Pachtflächen objektiv nicht hätte erreichen können.

Wie der Kläger auf Hinweis des Senats bestätigt hat, wäre ihm die Erfüllung der Voraussetzungen für eine eigene Inanspruchnahme der Zahlungsansprüche im Jahre 2006 auf den Pachtflächen nicht mehr möglich gewesen. Ausgehend von einer mindestens zehnmonatigen Betriebsführung zur Aktivierung der Zahlungsansprüche für das Jahr 2005, die frühestens am 20. April 2005 hätte beginnen können und die demzufolge erst im Februar 2006 beendet gewesen wäre, wären dem Kläger bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses lediglich etwa acht Monate statt der erforderlichen Mindestbewirtschaftungsdauer von zehn Monaten verblieben. Denn der Pachtvertrag war zum 31. Oktober 2006 gekündigt worden.

cc) Der Senat geht davon aus, dass dem Kläger diese Konstellation im Februar 2006 bewusst geworden wäre, wenn sich der hier nur hypothetisch betrachtete Verlauf tatsächlich ereignet hätte.

Der Kläger hätte im Februar 2006 die Kündigungserklärung des Verpächters vom 5. November 2003 gekannt und damit den Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses. Ihm wäre dann bewusst gewesen, dass für eine weitere Aktivierung der Zahlungsansprüche auf den Pachtflächen die notwendige Zeit der eigenen Betriebsführung nicht ausreicht. Diesen Falls hätte er – als wirtschaftlich sinnvollste Vorgehensweise – den sofortigen Verkauf der Zahlungsansprüche bereits ab März 2006 erwogen und durchgeführt.

b) Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist nicht im Streit, dass die (fiktiven) Zahlungsansprüche des Klägers veräußerbar waren.

c) Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Verkehrswert der Zahlungsansprüche im Jahre 2006 mindestens mit dem 2,5-fachen Jahreswert anzusetzen ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen war sogar der 3-fache Jahreswert erzielbar (vgl. Gutachten v. 23. Juli 2010, S. 2 = GA Bd. III Bl. 82b).

Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 56.606,25 € (2,5 x 22.642,50 €).

d) Hilfsweise hätte der Kläger Prämienzahlungen in gleicher Höhe im Übrigen auch in den Jahren 2006 bis 2008 erhalten, wenn er die für die streitgegenständlichen Pachtflächen zugewiesenen und aktivierten Zahlungsansprüche ab Frühjahr 2006 selbst auf anderen Flächen aktiviert hätte.

4. Es kann offen bleiben, ob der Kläger weitere Vermögensschäden durch die Nichtbewirtschaftung der Pachtflächen im Zeitraum vom 20. April 2005 bis zum 31. Oktober 2006 erlitten hat.

Die Summe der Vermögensschäden aus den entgangenen Zahlungsansprüchen für 2005 in Höhe von 22.642,50 € und dem entgangenen Verkaufserlös der Zahlungsansprüche im Jahre 2006 in Höhe von 56.606,25 € übersteigt den vom Garantieversprechen der Gesellschaft umfassten Betrag von 50.000,00 € bereits erheblich.

5. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die fiktiven Einnahmen des Klägers aus der Aktivierung der Zahlungsansprüche für das Jahr 2005 und aus deren Veräußerung im Jahre 2006 durch die für die Aktivierung notwendige Bewirtschaftung nicht aufgezehrt worden wären.

a) Die Summe der o.g. entgangenen Einnahmen beträgt 79.248,75 € (22.642,50 € + 56.606,25 €).

b) Der Kläger hätte bei Umsetzung des von ihm zuletzt angegebenen Betriebskonzepts im Zeitraum vom 20. April 2005 bis zum 31. Oktober 2006 insgesamt Deckungsbeiträge in Höhe von 30.525,91 € erwirtschaftet.

aa) Als Deckungsbeitrag wird das Bewirtschaftungsergebnis bezeichnet, welches sich bei retrograder Betrachtung als Differenz zwischen der Marktleistung und den variablen Kosten zu ihrer Erzielung ergibt.

Die Marktleistung wiederum wird bestimmt als Produkt aus Ertrag und Marktpreis.

bb) Im Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich folgende fiktive Deckungsbeiträge ergeben:

(1) Für die Bewirtschaftung des Grünlandes hat der gerichtliche Sachverständige die vom Kläger behaupteten Erträge und auch die hieraus ermittelten Deckungsbeiträge bestätigt (vgl. Gutachten v. 23. Juli 2010, S. 5 = GA Bd. III Bl. 82e). Danach konnten im Bewirtschaftungszeitraum jeweils eine Heuernte im Jahre 2005 und eine Heuernte im Jahre 2006 zu je 70 dt/ha erfolgen, die zu fiktiven Deckungsbeiträgen von 180,68 €/ha im Jahre 2005 und 173,13 €/ha im Jahre 2006 geführt hätten. Hieraus ergibt sich ein Deckungsbeitrag im absoluten Betrag in Höhe von 38.582,98 € (für 2005 aus 109,05 ha x 180,68 €/ha = 19.703,15 € und für 2006 aus 109,05 ha x 173,13 €/ha = 18.879,83 €).

Soweit die Beklagte eingewandt hat, dass auf den streitgegenständlichen Flächen im Bewirtschaftungszeitraum nur ein Heuschnitt möglich gewesen wäre, hat der gerichtliche Sachverständige dem widersprochen und überzeugend ausgeführt, dass klimatische und Witterungsbedingungen sich in den statistischen Angaben zu den Deckungsbeiträgen der landwirtschaftlichen Betriebe bereits niedergeschlagen hätten. Soweit Dürreperioden aufgetreten seien, sei dadurch auch der durchschnittliche Ertrag verringert worden (vgl. Sitzungsprotokoll v. 25. August 2010, S. 3 = GA Bd. III Bl. 114). Der Rückgriff auf statistische Werte erscheint angesichts der notwendigerweise verbleibenden Ungewissheit einer hypothetischen Betrachtung sachgerechter als ein Abstellen auf das schlecht möglichste Szenario.

(2) Für die Bewirtschaftung des Ackerlandes im Zeitraum von Frühjahr bis Herbst 2005 durch Anbau von Körnermais hätte sich ein Verlust in Höhe von 8.557,54 € ergeben.

Die Behauptung des Klägers, wonach mit einem Ertrag von 75 dt/ha und einem hieraus resultierenden Deckungsbeitrag von 156,49 €/ha zu rechnen gewesen wäre, hat sich nicht bestätigt. Der gerichtliche Sachverständige hat unter Rückgriff auf statistische Werte der Altmark einen durchschnittlichen Ertrag von lediglich 65,7 dt/ha ermittelt sowie einen durchschnittlichen Deckungsbeitrag von – 226,39 €/ha. Die von der Beklagten angeführten Nachbarlandkreise in Brandenburg wiesen jeweils höhere Durchschnittserträge aus (vgl. Anhang z. o.a. Sitzungsprotokoll, Bl. 133 ). Das Abstellen auf die statistischen Werte der Region, in der sich die streitgegenständlichen Flächen befinden, ist nicht zu beanstanden (vgl. S. 4 f. des o.a. Gutachtens = GA Bd. III Bl. 82d und 82e; S. 2 des o.a. Sitzungsprotokolls, GA Bd. III Bl. 113).

Der Anbau von Körnermais hätte zu Deckungsverlusten in Höhe von insgesamt 8.557,54 € (37,8 ha x –226,39 €/ha) geführt.

(3) Die Bewirtschaftung des Ackerlandes im Winter 2005 / 2006 hätte geringe Deckungsbeiträge in Höhe von 500,47 € erbracht.

(a) Der Senat stützt sich dabei auf die Ertragszahlen und Deckungsbeiträge, die der gerichtliche Sachverständige für Winterweizen, Winterraps und Winterroggen in landwirtschaftlichen Betrieben in der Altmark ermittelt hat.

(aa) Die durchschnittlichen Ertragswerte weichen von den vom Kläger behaupteten Erträgen geringfügig nach unten ab (Winterweizen 60,5 dt/ha statt 70 dt/ha, Winterraps 32 dt/ha statt 35 dt/ha und Winterroggen 52,4 dt/ha statt 70 dt/ha – vgl. Gutachten S. 4 = GA Bd. III Bl. 82d). Hieraus ergeben sich erheblich geringere Deckungsbeiträge als behauptet (Winterweizen 35,25 €/ha, Winterraps 94,23 €/ha und Winterroggen – 89,76 €/ha – ebenda).

(bb) Die Vorgehensweise des gerichtlichen Sachverständigen, seinen Berechnungen die statistischen Daten der Altmark zugrundezulegen, ist nicht zu beanstanden, weil sich die streitgegenständlichen Flächen in der Altmark befinden. Die Erträge in den beiden benachbarten Landkreisen in Brandenburg weichen nur relativ geringfügig von diesen Erträgen ab, so dass eine Korrektur der statistischen Werte für die Altmark durch einen Zu- oder Abschlag nicht geboten ist (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2 = GA Bd. III Bl. 113).

(b) Der Senat unterstellt für die weiteren Berechnungen, dass der Kläger bei seiner (fiktiven) Entscheidung im Herbst 2005, welche Winterfrüchte angebaut werden sollen, die drei genannten Winterfrüchte auf je einem Drittel der Ackerfläche angebaut hätte.

Den Mitgliedern des Senats ist aus ihrer Befassung mit Landwirtschaftssachen bekannt, dass zur Reduzierung des wirtschaftlichen Risikos beim Anbau von Winterfrüchten regelmäßig ein Mix aus den verschiedenen in Betracht kommenden Früchten vorgenommen wird. Der Kläger hat sich zwar hierzu nicht ausdrücklich geäußert, sein Privatgutachten vom 11. Februar 2010, auf das er sich zur Schadensdarlegung bezieht, geht von einem gleichmäßig zu je einem Drittel erfolgenden Anbau der drei Früchte aus. Dies ergibt sich aus der weiteren Berechnung der Deckungsbeiträge unter Verwendung des Durchschnitts der Deckungsbeiträge der drei Winterfrüchte.

(c) Bildet man das arithmetische Mittel der Deckungsbeiträge für die drei genannten Winterfrüchte (also 1/3 x <35,25 €/ha + 94,23 €/ha – 89,76 €/ha> = 13,24 €/ha), so ergibt sich unter Berücksichtigung der Größe der Ackerlandfläche von 37,8 ha der o.a. Betrag von 500,47 €.

cc) Bei Zusammenfassung der vorgenannten Deckungsbeiträge ergibt sich für den Bewirtschaftungszeitraum vom 20. April 2005 bis zum 31. Oktober 2006 der Deckungsbetrag der Gesamtbewirtschaftung in Höhe von 30.525,91 € (38.582,98 € - 8.557,54 € + 500,47 €).

c) Bei der Prüfung der Frage, ob die Kosten der Gesamtbewirtschaftung die Einnahmen aus den Deckungsbeiträgen und den Beihilfen aufgezehrt hätten, sind schließlich die fixen Kosten der Bewirtschaftung zu berücksichtigen.

Auch unter Abzug dieser fixen Kosten verbleiben mindestens 50.000,00 € entgangener Überschuss aus der (verhinderten) Bewirtschaftung der Pachtflächen im Zeitraum vom 20. April 2005 bis 31. Oktober 2006.

aa) Wesentliche Position der fixen Kosten sind die Pachtzahlungen, die bei Besitzüberlassung angefallen wären.

Der Kläger hat die Höhe der Pachtzahlungen für die Jahre 2005 und 2006 mit jährlich 13.809,00 € angegeben (vgl. Privatgutachten M. vom 20. September 2006, S. 53 = Anlage K 6, Anlagenband). Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten, sondern hat diese Höhe im Rahmen der Erörterung im Termin der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2010 bestätigt. Als Pachtzeitraum geht der Senat von aufgerundet 19 Monaten aus, so dass Pachtzahlungen in Höhe von 21.864,25 € (19/12 x 13.809,00 €) als fixe Kosten zu berücksichtigen sind.

bb) Als weitere fixe Kosten hat der Kläger unter Berücksichtigung des zuletzt vorgetragenen Betriebskonzepts einen pauschalen Betrag in Höhe von jährlich 5.000,00 € behauptet.

Die Beklagte ist diesem Vorbringen des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten. Die Höhe der weiteren fixen Kosten ist damit als zugestanden zu bewerten. Auch insoweit ist ein Bewirtschaftungszeitraum von aufgerundet 19 Monaten in Ansatz zu bringen, so dass sich insgesamt ein Kostenbetrag in Höhe von 7.916,67 € (19/12 x 5.000 €) ergibt.

cc) Soweit sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30. August 2010 nunmehr auf Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu den jährlichen fixen Kosten der Bewirtschaftung der Pachtflächen beruft und sich den vom Sachverständigen angegebenen Gesamtbetrag dieser Kosten zu Eigen gemacht hat, findet dieses Vorbringen nach §§ 525 i.V.m. 296 Abs. 2 ZPO sowie § 296a ZPO keine Berücksichtigung mehr.

(1) Der neue tatsächliche Vortrag der Beklagten erfolgte nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Wie dargestellt, ist der jährliche Betrag der abzusetzenden fixen Kosten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen. Die Ausführungen des Sachverständigen erfolgten, wie dieser selbst angegeben hat, außerhalb der ihm gestellten Beweisfragen.

(2) Die Beklagte hat ihre prozessualen Mitwirkungspflichten verletzt, indem sie etwaige Bedenken gegen die Höhe der vom Kläger behaupteten fixen Kosten nicht rechtzeitig vorgetragen hat. Sie hat insbesondere weder in Reaktion auf den Beweisbeschluss des Senats vom 23. Juni 2010, der auf eine Beweisaufnahme allein zu den zwischen den Parteien des Rechtsstreits umstrittenen Deckungsbeiträgen bezogen war, noch in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 23. Juli 2010, die sie am 23. August 2010 abgab, die Höhe der angeblichen fixen Kosten als zu gering bestritten. Eine nachträgliche Berücksichtigung dieses Vorbringens würde zu einer erheblichen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen. Der Rechtsstreit ist ohne dieses Bestreiten entscheidungsreif. Bei seiner Berücksichtigung wären erneute Hinweise und Auflagen, zunächst überwiegend an die Beklagte, sowie u.U. eine weiter gehende Beweiserhebung erforderlich.

(3) Der Schriftsatz der Beklagten vom 30. August 2010 gibt auch aus einem anderen Grunde keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Der vom gerichtlichen Sachverständigen angeführte Gesamtbetrag der fixen Kosten in Höhe von 337,00 €/ha (vgl. GA Bd. III Bl. 134) ist offensichtlich fehlerhaft, ohne dass der Senat dem im Einzelnen nachzugehen hatte. Dies zeigte sich bereits an den in Ansatz gebrachten Pachtzinsen, bei denen der gerichtliche Sachverständige die Pachtzinsen für Ackerland für die Gesamtfläche zugrunde legte, wie er auf Nachfrage eingeräumt hat (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2 = GA Bd. III Bl. 113). Auch ist zweifelhaft, ob Grundstückskosten und Lohnkosten in der vom Sachverständigen unterstellten Höhe überhaupt zu berücksichtigen sind. Der Senat musste diesen Einzelfragen nicht nachgehen, weil die Beklagte den vom Kläger angesetzten Pauschalbetrag nicht angegriffen hatte. Die korrekturfreie Übernahme der Zahlenwerte, von denen der gerichtliche Sachverständige zumindest partiell selbst wieder abgerückt ist, stellt kein erhebliches Bestreiten des Vorbringens des Klägers dar.

dd) Aus dem Vorausgeführten ergibt sich, dass fixe Kosten in Höhe von insgesamt 29.780,92 € (21.864,25 € + 7.916,67 €) bei der Schadensermittlung zu berücksichtigen sind.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Kläger durch die Aufhebung des Besitzeinweisungstermins am 20. April 2005 und die hierdurch verursachte Verhinderung der Bewirtschaftung der Pachtflächen in der Zeit von diesem Tage an bis zum 31. Oktober 2006 Einnahmen aus der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Beihilfen sowie aus der Veräußerung der Zahlungsansprüche in Höhe von 79.248,75 € sowie Deckungsbeiträge in Höhe von 30.525,91 € bei fixen Kosten in Höhe von insgesamt 29.780,92 € entgangen sind, mithin ein Vermögensschaden von mehr als 80.000,00 € entstanden ist.

IV. Die geltend gemachte Nebenforderung ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung von Prozesszinsen nach § 291 BGB. Die Klageschrift ist der Beklagten am 26. Juni 2007 zugestellt worden.


C.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

VRiOLG Dr. Engel ist durch gez. Manshausen gez. Wiedemann urlaubsbedingte Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. gez. Manshausen
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