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Text des Beschlusses
2 Wx 17/10;
Verkündet am: 
 26.01.2011
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
1 VI 138/08
Amtsgericht
Quedlinburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Feststellung der Berufsmäßigkeit der Ausübung der Nachlasspflegschaft kann jederzeit, auch im Abhilfeverfahren, nachgeholt werden
Leitsatz des Gerichts:
1. Die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Ausübung der Nachlasspflegschaft kann jederzeit, auch im Abhilfeverfahren, nachgeholt werden.

2. Die Festsetzung eines Vergütungsanspruchs des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse nach § 1 Abs. 2 VBVG ist auch geboten, wenn der Verwertung des Nachlasses ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegensteht oder die Verwertung nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann (hier bejaht für die Verwertung eines Anteils an Grundstückeigentum in ungeteilter, sehr zerstrittener Erbengemeinschaft).
In der Nachlass-Angelegenheit betreffend den Nachlass
…

hier: wegen Vergütung des Nachlasspflegers

Beteiligte:
1. …
Nachlasspfleger und Beschwerdeführer,
2. …
Beschwerdegegnerin,

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und die Richterin am Oberlandesgericht Joost am 26. Januar 2011 beschlossen:

I. Auf die Beschwerde des Nachlasspflegers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Quedlinburg – Nachlassgericht – vom 8. Dezember 2009 und vom 10. Mai 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Nachlasspfleger V. G. das Amt berufsmäßig ausübt.

2. Auf Antrag des Nachlasspflegers vom 16. Oktober 2009 wird die ihm für seine Tätigkeit in der Zeit vom 26. August 2008 bis zum 16. Oktober 2009 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 520,67 € festgesetzt.

3. Im Übrigen wird der Vergütungsantrag vom 16. Oktober 2009 zurückgewiesen.

4. Der darüber hinausgehende, bereits ausgezahlte Betrag in Höhe von 130,38 € ist an die Staatskasse zurückzuerstatten.

5. Eine eventuelle weitere Rückforderung durch die Staatskasse bleibt vorbehalten.

II. Die weiter gehende Beschwerde des Nachlasspflegers wird zurückgewiesen.

III. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 651,05 € festgesetzt.



Gründe


A.

Am 2. Februar 2006 verstarb der Erblasser.

Zum Nachlass gehört ein Anteil von einem Fünftel an mehreren Grundstücken in R. , darunter - eine - Gebäude- und Freifläche in der Größe von 902 qm, bebaut mit einem 1953 errichteten sog. Neubauernhaus, und eine Freifläche von 614 qm, auf der sich eine Scheune befindet, im Übrigen landwirtschaftlich genutzte Flächen in einer Größe von 73.742 qm. Weitere Aktivvermögenswerte sind im Nachlassverzeichnis nicht aufgeführt.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2008 ordnete das Amtsgericht Quedlinburg – Nachlassgericht – eine Nachlasspflegschaft an. Zum Nachlasspfleger bestimmte es V. G. , S. 23, Q. . Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die Ermittlung der unbekannten gesetzlichen Erben (nach einer Erbausschlagung) sowie die Vertretung der unbekannten Erben hinsichtlich des Grundstücksverkaufs.

Der Nachlasspfleger hat mit Vergütungsantrag 58/2009 vom 16. Oktober 2009, beim Amtsgericht Quedlinburg eingegangen am 20. Oktober 2009, die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 651,05 € aus der Staatskasse beantragt. Der Vergütungsberechnung liegt ein Arbeitsaufwand von 19 Stunden und 55 Minuten und ein Stundensatz von 25,00 € zugrunde; hierzu sind Mehrwertsteuer (19 %) sowie Auslagen in Höhe von 58,43 € (49,10 € netto) hinzugerechnet worden.

Nachdem das Amtsgericht zunächst durch Beschluss vom 8. Dezember 2009 die Vergütung des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse antragsgemäß, jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung festgesetzt und die Landeskasse den Betrag auch an den Nachlasspfleger erstattet hatte, hat das Amtsgericht einer hiergegen gerichteten Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg mit seinem Beschluss vom 10. Mai 2010 abgeholfen und die Rückerstattung des ausgezahlten Betrages angeordnet. Im selben Beschluss hat das Amtsgericht – insoweit der Beschwerde der Bezirksrevisorin nicht folgend – die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Ausübung der Nachlasspflegschaft nachgeholt.

Der Nachlasspfleger hat gegen den vom Amtsgericht am 17. Juni 2010 an ihn abgesandten Beschluss mit einem am 13. Juli 2010 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.


B.

I. Die Beschwerde des Nachlasspflegers ist nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere ist die nach § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Mindestbeschwer von 600,00 € überschritten.

Der Nachlasspfleger hat die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gewahrt.

Für die Zulässigkeit und das Verfahren gilt hier das FamFG. Das Verhältnis von altem und neuem Verfahrensrecht in Nachlasssachen wird in § 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz geregelt. Dort bestimmt Satz 1, dass auf Verfahren, welche vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind oder deren Einleitung vor diesem Stichtag beantragt worden ist, weiter die vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Absatz 2 stellt klar, dass jedes gerichtliches Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren i.S. von Absatz 1 der Vorschrift ist. In diesem Sinne leitet im Rahmen einer bestehenden Nachlasspflegschaft jeder Vergütungsfestsetzungsantrag ein selbständiges Verfahren ein (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 22.02.2010, 24 WF 147/10 – RPfl 2010, 325; Brandenburg. OLG, Beschluss v. 27.09.2010, 6 Wx 2/10 – ZEV 2010, 637, hier zitiert nach juris). Der Vergütungsfestsetzungsantrag des Nachlasspflegers ist am 20. Oktober 2009 beim Amtsgericht Quedlinburg eingegangen.

II. Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich nach § 1962 BGB i.V. mit §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB.

Der Nachlasspfleger hat Anspruch auf eine Vergütung, denn er übt die Pflegschaft berufsmäßig aus. Dies hat das Amtsgericht mit seinem Beschluss vom 10. Mai 2010 zutreffend festgestellt; hiergegen hat sich die Bezirksrevisorin auch nicht mehr gewandt. Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht die Feststellung der Berufsmäßigkeit im Beschluss vom 8. Dezember 2009 noch nicht vorgenommen hatte; eine solche Feststellung ist jederzeit nachholbar (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 9. Juli 2008, 4 WF 123/07 – FamRZ 2009, 370).

2. Der Nachlasspfleger hat entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin und – ihr insoweit folgend – des Amtsgerichts einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Zeitraum vom Wirksamwerden seiner Bestellung bis zum 16. Oktober 2009 aus der Staatskasse.

Nach § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB i.V. mit § 1 Abs. 2 S. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes – VBVG – besteht dieser Anspruch, wenn der Nachlass mittellos i.S. von § 1836 d BGB ist. Eine Mittellosigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn zum Nachlass überhaupt keine Mittel gehören, aus denen die Vergütung des berufsmäßigen Betreuers bestritten werden könnte, sondern auch schon dann, wenn der Verwertung ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegensteht oder die Verwertung nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.08.2008, 20 W 211/08 – OLGR 2009, 505, in juris Tz. 16; BayObLG, Beschluss v. 27.07.2001, 3Z BR 182/01 – FamRZ 2002, 416, in juris Tz. 15 m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschluss v. 05.10.2000, 5 W 145/00 – zitiert nach juris Tz. 5; vgl. auch Diederichsen in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1836c Rn. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt vor.

Dabei kann hier offen bleiben, ob das Fehlen der Möglichkeit einer Verwertung von Vermögensgegenständen des Nachlasses „in angemessener Zeit“ erst dann anzunehmen ist, wenn ein Verwertungserlös innerhalb von sechs Monaten nicht zu erwarten ist, wie die Bezirksrevisorin meint. Der Nachlasspfleger hat unwidersprochen ausgeführt, dass der Verwertung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke das in seiner zeitlichen Fortdauer nicht abschätzbare tatsächliche Hindernis entgegensteht, dass die aus dreizehn Mitgliedern bestehende, ungeteilte Erbengemeinschaft erheblich unterschiedliche Vorstellungen über die weitere Verwendung der Nachlassgegenstände sowie über die erzielbaren Verwertungserlöse hat und hieran eine Verwertung trotz vorhandener Kaufinteressenten bislang gescheitert ist. Es ist jedenfalls offensichtlich, dass z. Zt. der Antragstellung des Nachlasspflegers bereits ein Zeitraum von mehr als fünfzehn Monaten seit Aufnahme der Tätigkeit und z. Zt. der Begründung des Rechtsmittels durch die Bezirksrevisorin im Januar 2010 ein Zeitraum von nahezu eineinhalb Jahren vergangen war, ohne dass ein Kaufvertragsabschluss in Sicht war. Unter diesen Umständen wäre es Sache der Bezirksrevisorin bzw. des ihr folgenden Amtsgerichts gewesen, die Möglichkeit einer alsbaldigen Verwertung des Aktivvermögens des Nachlasses positiv festzustellen, anstatt ohne weitere Anhaltspunkte von der bisher nicht bestehenden, aber für die nahe Zukunft vorhergesagten Leistungsfähigkeit des Nachlasses auszugehen. Inzwischen sind die Bemühungen des Nachlasspflegers im Übrigen seit mehr als zwei Jahren erfolglos.

3. Die Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich für den Fall der Erstattung aus der Staatskasse nach § 3 Abs. 1 VBVG.

Danach hat der Nachlasspfleger nur einen Anspruch auf einen Stundensatz in Höhe von 19,50 €.

Die gesetzliche Regelung differenziert nach ihrem Wortlaut hinsichtlich der Höhe der Vergütung ausschließlich nach dem Grad der beruflichen Ausbildung, die für die Führung der Nachlasspflegschaft nutzbar ist. Die konkrete individuelle Qualifikation, insbesondere die durch langjährige entsprechende Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, findet aus Gründen der Formalisierung der Ermittlung der Vergütungshöhe keine Berücksichtigung (vgl. Jaschinski in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 3 VBVG Rn. 2). Danach kommt eine Erhöhung des in § 3 Abs. 1 S. 1 VBVG genannten Regelsatzes nur in Betracht, wenn besondere, für die Nachlasspflegschaft nutzbare Kenntnisse durch eine abgeschlossene Berufsausbildung (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG) oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG) erworben worden sind. Dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat der Nachlasspfleger selbst eingeräumt.

4. Im Übrigen sind die Berechnungsansätze des Vergütungsantrages des Nachlasspflegers vom 16. Oktober 2009 zugrunde zu legen.

Das Amtsgericht hat die Anzahl der abgerechneten Stunden sowie die Höhe der geltend gemachten Auslagen anhand des Leistungsnachweises und der Aufstellung der Auslagen geprüft, ohne Beanstandungen zu erheben.

Danach ergibt sich folgende Berechnung der Vergütung für den Zeitraum vom 18. Juni 2008 bis zum 16. Oktober 2009:

19,92 h x 19,50 € / h = 388,44 €
Auslagen = 49,10 €
MwSt. 19 % = 83,13 €
gesamt: 520,67 €.

5. Der Senat legt den in der ursprünglichen Entscheidung vom 8. Dezember 2009 enthaltenen Vorbehalt der Rückforderung dahin aus, dass er sich auf die ausgezahlten Beträge beziehen soll.

Mangels Anfechtung wird der Vorbehalt aufrechterhalten. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Berechtigung für einen solchen Vorbehalt nicht, wie angegeben, aus § 1836e BGB ergibt, denn dort ist ein Forderungsübergang auf die Staatskasse geregelt, d.h. danach kann die Staatskasse eine Rückforderung gegen den Nachlass geltend machen, soweit der Nachlass zu einem späteren Zeitpunkt wieder leistungsfähig sein sollte.


C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

Da das Rechtsmittel ganz überwiegend erfolgreich war, besteht insoweit keine Kostenpflicht. Im Übrigen sieht der Senat von einer Auferlegung von Kosten ab.
Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 18 KostO.

gez. Dr. Engelgez. Joost gez. Wiedemann
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