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Pressemitteilung
C-34/09;
Verkündet am: 
 08.03.2011
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
EU-Bürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen eines Drittlands, die Eltern eines Kindes sind, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats hat, gestattet, sich in diesem Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten
Leitsatz des Gerichts:
Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen eines Drittlands, die Eltern eines Kindes sind, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats hat, gestattet, sich in diesem Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten, denn eine Verweigerung dieses Rechts würde diesem Kind den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte vorenthalten

Dies ist auch dann zu beachten, wenn das Kind von seinem Recht auf Freizügigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten niemals Gebrauch gemacht hat
Herr Ruiz Zambrano und seine Ehefrau, beide kolumbianische Staatsangehörige, beantragten aufgrund des in Kolumbien herrschenden Bürgerkriegs in Belgien Asyl.

Die belgischen Behörden lehnten es ab, ihnen den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, und verfügten ihre Ausweisung aus Belgien.

In der Zeit, als die Eheleute weiterhin in Belgien wohnten und auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf Regularisierung ihres Aufenthalts warteten, gebar die Ehefrau von Herrn Ruiz Zambrano zwei Kinder, die die belgische Staatsangehörigkeit erlangten.

Obwohl er keine Arbeitserlaubnis besaß, schloss Herr Ruiz Zambrano mit einem Unternehmen mit Sitz in Belgien einen unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag. Aufgrund dieser Beschäftigung verfügte er zum Zeitpunkt der Geburt seines ersten Kindes belgischer Staatsangehörigkeit über ausreichende Einkünfte, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Außerdem wurden für diese berufliche Tätigkeit die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge entrichtet.

Später wurde Herr Ruiz Zambrano mehrfach arbeitslos mit der Folge, dass er Anträge auf Arbeitslosengeld stellte. Diese wurden von den belgischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, dass er nicht die belgischen Rechtsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern erfülle und keine Arbeitserlaubnis für Belgien habe.

Herr Ruiz Zambrano und seine Ehefrau stellten darüber hinaus als Verwandte aufsteigender Linie eines belgischen Staatsangehörigen einen Antrag auf Niederlassung in Belgien.

Die belgischen Behörden wiesen diesen Antrag jedoch mit der Begründung ab, die Eheleute hätten es in der Absicht, ihre eigene aufenthaltsrechtliche Situation in Belgien zu bereinigen, bewusst unterlassen, bei den kolumbianischen Behörden die für die Anerkennung der kolumbianischen Staatsangehörigkeit ihrer Kinder notwendigen Schritte zu unternehmen.

Herr Ruiz Zambrano erhob gegen die ablehnende Entscheidung über seinen Niederlassungsantrag und über die Zahlung von Arbeitslosengeld Klage, insbesondere weil er als Verwandter aufsteigender Linie eines minderjährigen belgischen Kindes einen Anspruch darauf habe, sich in Belgien aufhalten und dort arbeiten zu können.

Das Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien), das über die Entscheidungen zu befinden hat, mit denen Herrn Ruiz Zambrano Arbeitslosengeld verweigert wurde, hat den Gerichtshof gefragt, ob Herr Ruiz Zambrano sich gestützt auf das Unionsrecht in Belgien aufhalten und dort arbeiten kann. Mit dieser Frage wollte das belgische Gericht insbesondere wissen, ob das Unionsrecht im vorliegenden Fall anwendbar ist, obwohl die belgischen Kinder von Herrn Ruiz Zambrano von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten niemals Gebrauch gemacht haben.

Der Gerichtshof weist in seinem heutigen Urteil darauf hin, dass es – auch wenn die Bedingungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ausschließlich der Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaats unterliegen – feststeht, dass die in Belgien geborenen Kinder von Herrn Ruiz Zambrano die belgische Staatsangehörigkeit erlangt haben. Demzufolge genießen sie den Unionsbürgerstatus, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein.

Der Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang, dass das Unionsrecht nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Eine derartige Auswirkung liegt vor, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat, in dem ihre minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert werden.

Eine solche Aufenthaltsverweigerung hat nämlich zur Folge, dass diese Kinder gezwungen sind, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Ebenso besteht die Gefahr, dass die Eltern, wenn ihnen keine Arbeitserlaubnis erteilt wird, nicht über die für ihren Unterhalt und den ihrer Angehörigen erforderlichen Mittel verfügen, was ebenfalls zur Folge hätte, dass ihre Kinder – Unionsbürger – gezwungen wären, dass Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Unter derartigen Umständen wäre es diesen Kindern unmöglich, den Kernbestand der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, tatsächlich in Anspruch zu nehmen.

Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da diese Entscheidungen den genannten Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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