Text des Beschlusses
1 BvR 279/11;
Verkündet am:
17.02.2011
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 4 W 14/10 Oberlandesgericht Stuttgart; Rechtskräftig: unbekannt! Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Beschwerdeführer, die u.a. die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör durch das OLG rügen, keine Anhörungsrüge gegen dessen Beschluss erhoben haben In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau A..., 2. des Herrn A..., gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2010 - 4 W 14/10 -, b) den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2010 - 17 O 734/05 - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Paulus und die Richterin Britz gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Februar 2011 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Anhörungsrüge war gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts statthaft, da der Beschluss zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für die Betroffenen geführt hat, der im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr behoben werden kann (vgl. BVerfGE 119, 292 <294> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris). Die Möglichkeit, erneut erstinstanzlich Prozesskostenhilfe zu beantragen, steht dem nach Sinn und Zweck des § 321a ZPO nicht entgegen. 3 Das Versäumnis der Beschwerdeführer hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, deren Heilung § 321a ZPO bezweckt, sondern insgesamt, hier also auch mit Blick auf die Grundrechte auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), unzulässig ist. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen sich - wie hier - die behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 <3059 f.>). 4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Gaier Paulus Britz ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |