Text des Beschlusses
1 BvR 1149/10;
Verkündet am:
08.03.2011
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 5 W 30/09 Oberlandesgericht Brandenburg; Rechtskräftig: unbekannt! Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der T... GbR, vertreten durch die Gesellschafter T... und T..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Graf von Westphalen, Große Bleichen 21, 20354 Hamburg - 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2010 - 5 W 30/09 -, b) den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 16. März 2009 - 8 O 277/08 -, 2. mittelbar gegen § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Schluckebier und die Richterin Baer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. März 2011 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Danach muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 81, 347 <355>; stRspr). Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (BVerfGE 99, 84 <87>). Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich hingegen auf allgemein gehaltene Ausführungen. Sie enthält keine ausreichende Sachverhaltsschilderung und legt nicht dar, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen und die Bestimmung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, auf die diese sich stützen, gerade im konkreten Fall die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzten. 2 Falls die Forderung der Antragsgegnerin im Vollstreckungsverfahren aus dem Erlös der Zwangsversteigerung befriedigt werden kann, droht den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin keine weitergehende persönliche Inanspruchnahme. Dies kann aufgrund der Angaben in der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht überprüft werden, weil auch der Wert der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke nicht angegeben ist. Soweit pauschal auf frühere Schriftsätze verwiesen wird, verkennt die Beschwerdeführerin, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). 3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Kirchhof Schluckebier Baer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |