Text des Urteils
2 U 100/10 (Lw);
Verkündet am:
10.03.2011
OLG Oberlandesgericht Naumburg
Vorinstanzen: 12 Lw 3/10 Amtsgericht Magdeburg; Rechtskräftig: unbekannt! Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch des Verpächters landwirtschaftlicher Nutzflächen gegen den Pächter auf (Rück-) Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten nach Beendigung des Pachtverhältnisses Leitsatz des Gerichts: 1. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch des Verpächters landwirtschaftlicher Nutzflächen gegen den Pächter auf (Rück-) Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten nach Beendigung des Pachtverhältnisses. 2. Der Erwerb von Zuckerrübenlieferrechten durch den Pächter während der Pachtzeit gehört nur dann zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gepachteter landwirtschaftlicher Nutzflächen, wenn die damit verbundene Subvention zeitlich begrenzt nur während der Pachtzeit auf der Grundlage der verpachteten Flächen zugeteilt wurde und die Zuteilung für eine nachhaltige Sicherung der Ertragsfähigkeit der Pachtsache erforderlich war. 3. Es bleibt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf (anteilige) Auskehr von Umstrukturierungsbeihilfen als Surrogat für aufgegebene Zuckerrübenlieferrechte besteht. In dem Rechtsstreit … hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Manshausen, den Richter am Oberlandesgericht Wiedemann sowie die Landwirtin Gühne und den Landwirt Gerber als ehrenamtliche Richter für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.08.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht - Magdeburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Mit Vertrag Nr. ... vom 07.03./16.03.2006 verpachtete die Klägerin im Landkreis B. gelegene landwirtschaftliche Flächen, im Wesentlichen Ackerland, an die Beklagte. Der Umfang der verpachteten Flächen betrug zunächst 147,1898 ha und verringerte sich im Laufe des Pachtverhältnisses auf 110,5199 ha. Nach Darstellung der Klägerin soll es sich ausschließlich um zum Anbau von Zuckerrüben geeignetes („rübenfähiges“) Land gehandelt haben. Unter dem Datum des 06.11.2003 schloss die Beklagte mit zwei anderen Gesellschaften einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der L. GbR. In § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages verpflichtete sich die Beklagte unter anderem, alle gepachteten landwirtschaftlichen Flächen als Einlage zur Nutzung in die GbR einzubringen. Außerdem vereinbarten die Beklagte und die L. GbR am 08.03.2004 in einem gesonderten Vertrag die Bewirtschaftung der Flächen durch die letztgenannte Gesellschaft. Mit Schreiben vom 05.08.2005 stimmte die Klägerin der Einbringung der Flächen in die L. GbR für die Restpachtdauer zu. Mit den Verordnungen (EG) Nr. 320/2006 und Nr. 1261/2007 hat die Europäische Union Maßnahmen zu einer Beschränkung der Überproduktion von Zucker und zu einer Restrukturierung des europäischen Zuckermarktes eingeleitet. Diese Maßnahmen sahen unter anderem einen Verzicht der Zuckerfabriken und damit auch der Landwirte auf einen Teil der ihnen zugeteilten Rübenquoten, verbunden mit der Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe, vor. Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien des Rechtsstreits am 03.01./08.01.2008 eine Vereinbarung, in der sich die Beklagte verpflichtete, an die Klägerin anteilig 40 % des Betrages der Umstrukturierungsbeihilfe zu zahlen, die sie im Falle einer teilweisen Aufgabe der Rübenlieferrechte in den Jahren 2008/2009 erhalten würde. Abschließend heißt es in § 7 der Vereinbarung: „Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt bzw. geleistete Zahlungen sind zurückzugewähren, soweit eine Zahlungspflicht des Pächters an die Verpächterin aus der vorbeschriebenen Rückgabe der Lieferrechte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält.“ Nach Beendigung des Pachtverhältnisses zum 30.09.2009, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 09.12.2009 - unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 03.01./08.01.2008 – auf, den anteiligen Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe an sie, die Klägerin, zu überweisen. In ihrem Antwortschreiben vom 05.01.2010 teilte die Beklagte lediglich mit, dass das Unternehmen keine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten habe. Mit der von ihr erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte nunmehr im Wege der Stufenklage auf Auskunft und – im Anschluss hieran – auf anteilige Übertragung der ihr, der Beklagten, zustehenden Zuckerrübenlieferrechte sowie auf Herausgabe der an die Stelle der Lieferrechte getretenen Zahlungen der Zuckerfabrik oder Dritter, insbesondere der erhaltenen Umstrukturierungsbeihilfe in Anspruch. Nach Auffassung der Klägerin hat der Pächter, wenn das Landpachtverhältnis endet, seine Rübenlieferrechte unentgeltlich an den Verpächter zu übertragen, und zwar unabhängig davon, ob diese Rechte ihm bei Vertragsbeginn übertragen oder erst während der Vertragslaufzeit erwirtschaftet worden seien. Denn der Pächter erfülle die sich aus § 586 BGB ergebende Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache nur dann, wenn er die ihm bereits vor Pachtvertragsbeginn zugeteilten Rübenlieferrechte in ihrem Umfang erhalte und außerdem Lieferrechte während der Pachtzeit hinzuerwerbe, wenn dazu die Möglichkeit bestehe. Was die den Landwirten gezahlte Umstrukturierungsbeihilfe für den teilweisen Verzicht auf die Rübenquote angehe, so hat die Klägerin auf die - aus ihrer Sicht vergleichbare - Rechtslage bei der Behandlung der Milchaufgabevergütung verwiesen. Auch diese Milchaufgabevergütung habe der Pächter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Vertragsbeendigung gemäß § 596 BGB entschädigungslos auf seinen Verpächter übertragen müssen. Die Klägerin hat beantragt, 1. im Wege der Stufenklage die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin folgende Auskünfte zu erteilen: a) Welche Größe (landwirtschaftliche Nutzfläche) hatte der von der Beklagten bewirtschaftete landwirtschaftliche Betrieb zwischen dem 01.10.1994 und dem 30.09.2009? b) In welchem Umfang waren diese landwirtschaftlichen Flächen zum Anbau von Zuckerrüben geeignet („rübenfähig“)? c) In welchem Umfang hatte die Beklagte zwischen dem 01.10.1994 und dem 30.09.2009 Rübenlieferrechte im weitesten Sinne, war also berechtigt, Zuckerrüben an Zuckerfabriken zu liefern und zu verkaufen; und zwar bei Rübenlieferrechten gegenüber mehreren Zuckerfabriken aufgeteilt nach Namen und Sitz der Zuckerfabrik und den jeweiligen Rübenlieferrechten? d) In welchem Umfang hatte die Beklagte zwischen dem 01.10.1994 und dem 30.09.2009 Aufwendungen zum Erwerb von Rübenlieferrechten? e) In welchem Umfang hat die Beklagte zwischen dem 01.10.1994 und dem 30.09.2009 Rübenlieferrechte übertragen (z.B. verkauft oder sonstwie entgeltlich abgegeben), welche Gegenleistungen (gleich welcher Art, z. B. Entgelte) hat sie dafür vereinbart und erhalten? f) In welchem Umfang hat die Beklagte – etwa auf der Grundlage der Ratsverordnung der EU vom 20.02.2006 (Nr. 320/2006) – auf Rübenlieferrechte verzichtet und in welchem Umfang hat sie dafür Zahlungen – etwa Umstrukturierungsbeihilfen seitens der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und/oder der Zuckerfabrik – erhalten? 2. im Wege der Stufenklage: die Beklagte nach und gem. der von ihr erteilten Auskunft gem. Ziff. 1 – soweit sie nach Maßgabe der Auskünfte zu Ziff. 1. am 30.09.2009 Inhaberin von Rübenlieferrechten gem. 1.c) war – zu verurteilen, gegenüber der jeweiligen Zuckerfabrik und/oder Dritten alle Erklärungen abzugeben, die notwendig sind, damit die anteilige Übertragung dieser Rübenlieferrechte – im Verhältnis der Gesamtgröße rübenfähiger Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes der Beklagten gem. 1.b) zu den von ihr von der Klägerin gepachteten 41,0393 ha Ackerland – der Beklagten auf die Klägerin oder einen von dieser benannten Dritten, den die Zuckerfabrik als Inhaber von Rübenlieferrechten akzeptiert (z. B. den Nachfolgepächter), erfolgt; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin nach und gem. der von ihr erteilten Auskunft gem. Ziff. 1 diejenigen Beträge zu zahlen, die sie a) für Übertragungen von Rübenlieferrechten zwischen dem 01.10.1994 und dem 30.09.2009 gem. 1.e) erhalten hat, und zwar anteilig im Verhältnis der Gesamtgröße rübenfähiger Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes der Beklagten gem. 1.b) zu den von der Klägerin gepachteten 41,0393 ha; b) aufgrund von Verzichten auf Rübenlieferrechte – etwa aufgrund der Ratsverordnung 320/2006 der EU – gem. 1.f) von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und/oder Dritten erhalten hat und zwar anteilig im Verhältnis der Gesamtgröße rübenfähiger Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes der Beklagten gem. 1.b) zu den von der Klägerin gepachteten 41,0393 ha. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt. Mit der Einbringung der gepachteten Flächen in die L. GbR habe sie ihre Zuckerrübenlieferrechte aufgegeben und auf die GbR übertragen. Darüber hinaus gingen – so die Beklagte – die von der Klägerin formulierten Auskunftsanträge weit über die in der Klagebegründung angedeuteten Ansprüche auf Übertragung der Rübenlieferrechte und auf Auskehr der Umstrukturierungsbeihilfe hinaus. Derartige Ansprüche bestünden im Übrigen auch nicht. Da ihr, der Beklagten, weder Rübenlieferrechte von der Klägerin verschafft worden seien noch sie gegenüber der Klägerin eine vertragliche Verpflichtung eingegangen sei, habe sie bei Pachtende die Rübenlieferrechte auch nicht auf ihre Verpächterin übertragen müssen. Die frühere Rechtsprechung zur Übertragung von Rübenlieferrechten könne schon deshalb keine Anwendung mehr finden, da aufgrund des mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeleiteten Systemwechsels bei der Agrarförderung auch die Flächenbindung der Zuckerrübenlieferrechte aufgehoben worden sei. Gegen eine Verpflichtung zur Herausgabe der erhaltenen Umstrukturierungsbeihilfe spreche außerdem, dass es sich bei ihr um eine einmalige Produktionsaufgabebeihilfe gehandelt habe. Mit ihr habe auf Seiten der Zuckererzeuger ein Anreiz für eine freiwillige Verringerung der Rübenproduktion und zugleich ein finanzieller Ausgleich für die mit dem Verzicht einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile geschaffen werden sollen. Das Landwirtschaftsgericht hat die von der Klägerin erhobene Stufenklage insgesamt abgewiesen. Für die Leistungsansprüche und die sie vorbereitenden Auskunftsanträge fehle es – so die erste Instanz – an einer Rechtsgrundlage. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 habe – entsprechend den Darlegungen der Beklagten - ein grundsätzlicher Systemwechsel stattgefunden. Da die nunmehr gezahlten Direktbeihilfen nicht mehr an die Bewirtschaftung bestimmter Flächen oder an eine konkrete landwirtschaftliche Nutzung gebunden seien, bestehe auch keine Verpflichtung zur Herausgabe der Zahlungsansprüche, hier aus Zuckerrübenlieferrechten, bei Pachtende. Ebenso habe der Verpächter auch keinen Anspruch auf die Umstrukturierungsbeihilfe, die der Pächter für die freiwillige Rückgabe oder den erzwungenen Verzicht auf die Zuckerquote erhalten habe. Gegen dieses Urteil des Landwirtschaftsgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge – unter Berichtigung der Angaben zur Pachtdauer und Größe der Pachtflächen - weiterverfolgt. Sie beanstandet, dass sich das Landwirtschaftsgericht überhaupt nicht mit dem Auskunfts- und Leistungsantrag befasst habe, der sich auf die anteilige Übertragung von Rübenlieferrechten bezogen habe. Außerdem sei die erste Instanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zuckermarktordnung von der – mit der Verordnung (EG) 1782/2003 eingeführten – sog. GAP-Reform erfasst werde; die Rübenlieferrechte seien hiervon jedoch gerade ausgenommen worden. Der Verpächter habe – so bekräftigt die Klägerin ihre bisherige Ansicht – nach § 596 BGB einen Anspruch auf anteilige Übertragung der Rübenlieferrechte und, wenn der Pächter – wie bei der Umstrukturierungsbeihilfe – freiwillig darauf verzichte, einen Anspruch auf Herausgabe des dafür Erlangten. Die Klägerin beantragt 1. im Wege der Stufenklage die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin folgende Auskünfte zu erteilen: a) Welche Größe (landwirtschaftliche Nutzfläche) hatte der von der Beklagten bewirtschaftete landwirtschaftliche Betrieb zwischen dem 01.10.2005 und dem 30.09.2009? b) In welchem Umfang waren diese landwirtschaftlichen Flächen zum Anbau von Zuckerrüben geeignet („rübenfähig“)? c) In welchem Umfang hatte die Beklagte zwischen dem 01.10.2005 und dem 30.09.2009 Rübenlieferrechte im weitesten Sinne, war also berechtigt, Zuckerrüben an Zuckerfabriken zu liefern und zu verkaufen; und zwar bei Rübenlieferrechten gegenüber mehreren Zuckerfabriken aufgeteilt nach Namen und Sitz der Zuckerfabrik und den jeweiligen Rübenlieferrechten? d) In welchem Umfang hatte die Beklagte zwischen dem 01.10.2005 und dem 30.09.2009 Aufwendungen zum Erwerb von Rübenlieferrechten? e) In welchem Umfang hat die Beklagte zwischen dem 01.10.2005 und dem 30.09.2009 Rübenlieferrechte übertragen (z.B. verkauft oder sonstwie entgeltlich abgegeben), welche Gegenleistungen (gleich welcher Art, z. B. Entgelte) hat sie dafür vereinbart und erhalten? f) In welchem Umfang hat die Beklagte – etwa auf der Grundlage der Ratsverordnung der EU vom 20.02.2006 (Nr. 320/2006) – auf Rübenlieferrechte verzichtet und in welchem Umfang hat sie dafür Zahlungen – etwa Umstrukturierungsbeihilfen seitens der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und/oder der Zuckerfabrik – erhalten? 2. im Wege der Stufenklage die Beklagte nach und gem. der von ihr erteilten Auskunft gem. Ziff. 1. – soweit sie nach Maßgabe der Auskünfte zu Ziff. 1. am 30.09.2009 Inhaberin von Rübenlieferrechten gem. 1.c) war – zu verurteilen, gegenüber der jeweiligen Zuckerfabrik und/oder Dritten alle Erklärungen abzugeben, die notwendig sind, damit die anteilige Übertragung dieser Rübenlieferrechte – im Verhältnis der Gesamtgröße rübenfähiger Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes der Beklagten gem. 1.b) zu den von ihr von der Klägerin gepachteten 110,5199 ha Ackerland – der Beklagten auf die Klägerin oder einen von dieser benannten Dritten, den die Zuckerfabrik als Inhaber von Rübenlieferrechten akzeptiert (z. B. den Nachfolgepächter), erfolgt; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin nach und gem. der von ihr erteilten Auskunft gem. Ziff. 1 diejenigen Beträge zu zahlen, die sie a) für Übertragungen von Rübenlieferrechten zwischen dem 01.10.2005 und dem 30.09.2009 gem. 1.e) erhalten hat, und zwar anteilig im Verhältnis der Gesamtgröße rübenfähiger Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes der Beklagten gem. 1.b) zu den von der Klägerin gepachteten 110,5199 ha; b) aufgrund von Verzichten auf Rübenlieferrechte – etwa aufgrund der Ratsverordnung 320/2006 der EU – gem. 1.f) von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und/oder Dritten erhalten hat und zwar anteilig im Verhältnis der Gesamtgröße rübenfähiger Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes der Beklagten gem. 1.b) zu den von der Klägerin gepachteten 110,5199 ha. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die ihr günstige Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts und vertieft im Übrigen den erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunkt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte nach Beendigung des Pachtverhältnisses kein Anspruch auf Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten oder an deren Stelle getretener Zahlungen der Zuckerfabrik oder Dritter zu; damit entfällt auch die Grundlage für das geltend gemachte Auskunftsbegehren. Die Stufenklage unterliegt insgesamt der Abweisung. 1. Der allgemeine Auskunftsanspruch innerhalb rechtlicher Sonderbeziehungen setzt voraus, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist (s. BGH, Beschluss v. 05.03.1999 – Az.: BLw 52/98 – , WM 1999, 910 f. m.w.N.). Eine Verurteilung der Beklagten zur Auskunft käme daher nur dann in Betracht, wenn die ehemalige Pächterin zur Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten an die Klägerin, zur anteiligen Herausgabe der während der Pachtzeit empfangenen Gegenleistungen für die Übertragung von Rübenlieferrechten und/ oder zur anteiligen Auszahlung der – für den teilweisen Verzicht auf Rübenlieferrechte erhaltenen - Umstrukturierungsbeihilfen verpflichtet wäre. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. 2. Die Beklagte ist im Hinblick auf eine etwaige Verpflichtung zur Übertragung von Rübenlieferrechten und zur Herausgabe empfangener Umstrukturierungsbeihilfen passivlegitimiert. Zwar hat die Beklagte – mit Zustimmung der Klägerin – die Pachtflächen als Gesellschafterin in die L. GbR eingebracht. Die Frage, ob sie zugleich auch die Rübenlieferrechte auf die GbR übertragen oder aber ob sie der GbR nur die Möglichkeit zur Nutzung der Rübenlieferrechte – also zur Anlieferung der Zuckerrüben bei der Zuckerfabrik zu einem Garantiepreis – eingeräumt hat, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn selbst im Falle der Übertragung auf die GbR wäre der Beklagten die Erfüllung einer etwaigen Verpflichtung zur Übertragung der Lieferrechte nicht unmöglich geworden, vielmehr könnte sie sich bei der L. GbR um eine Übertragung auf die Klägerin bemühen. Erst recht würde dies für die Herausgabe möglicher Erlöse aus der Veräußerung von Rübenlieferrechten an Dritte oder erhaltener Umstrukturierungsbeihilfen gelten. 3. Die Beklagte ist jedoch nicht gemäß § 596 Abs. 1 BGB verpflichtet, nach Beendigung des Pachtverhältnisses Zuckerrübenlieferrechte, im anteiligen Verhältnis der gesamten rübenfähigen Flächen der Beklagten zu den von der Klägerin gepachteten 110,5199 ha, zu übertragen. a) Ein Anspruch des Verpächters auf (Rück-)Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten kommt nur unter drei – alternativ zu prüfenden - Voraussetzungen in Betracht. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt. aa) Grundlage für einen Übertragungsanspruch kann eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung der Vertragsparteien sein. Der Pachtvertrag vom 07.03./16.03.2006 enthält jedoch, wie auch die Klägerin eingeräumt hat, keine Verpflichtung des Pächters zur (anteiligen) Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten bei Vertragsende. Daraus, dass der Pächter gemäß § 1a des Pachtvertrages gegebenenfalls die ihm nach der GAP-Reform zugewiesenen Prämienrechte zu übertragen hatte – nämlich dann, wenn sie auf einer Bewirtschaftung der Pachtflächen beruhen - , lässt sich kein Rückschluss auf die Behandlung von Zuckerrübenlieferrechten ziehen. bb) Auch ohne ausdrückliche Vertragsbestimmung hinsichtlich der Übertragung von Rübenlieferrechten bestünde eine entsprechende (Rückgabe-)Verpflichtung des Pächters, wenn die Rübenlieferrechte – ausdrücklich oder konkludent – durch den Verpächter mitverpachtet worden wären, wobei der Verpächter bei Beginn des Pachtverhältnisses die Rübenlieferrechte von sich dem Pächter zur Verfügung gestellt oder aber den Altpächter zu einer unmittelbaren Übertragung auf den jetzigen Pächter veranlasst haben kann (zum zuletzt beschriebenen Vorgehen OLG Celle, Teilurteil v. 04.09.1997 – Az.: 7 U (L) 38/97 - , OLGR 1998, 136, 137). Eine Mitverpachtung von Zuckerrübenlieferrechten wird jedoch im vorliegenden Fall von keiner Partei behauptet. cc) Schließlich hat der Pächter die Rübenlieferrechte bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch dann gemäß § 596 Abs. 1 BGB auf den Verpächter zu übertragen, wenn ihm die Lieferrechte während der Pachtdauer – etwa im Rahmen der Einführung der Zuckermarktordnung – von der Zuckerfabrik erstmals zugeteilt worden waren. Denn die Erwirtschaftung und Ausnutzung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten ist nach der Rechtsprechung Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau. Infolgedessen verbleiben sie dem Pächter nur für die Dauer der Pacht. Anschließend stehen sie wieder dem Verpächter zu (so BGH, Urteil v. 27.04.2011 – Az.: LwZR 10/00 - , NJW 2001, 2537 f.; BGH, Urteil v. 29.11.1996 – Az.: LwZR 10/95 - , BGHR BGB § 596 Abs. 1 – Rübenlieferrechte - ). Eine Übertragung während der Pachtzeit erstmals zugeteilter Lieferrechte scheidet hier schon deshalb aus, weil die Zuckermarktordnung in den neuen Bundesländern gerichtsbekannt im Jahre 1991 eingeführt worden ist, das Pachtverhältnis der Parteien jedoch erst am 01.10.2005 begann. b) Die Übertragungsverpflichtung erstreckt sich hingegen, anders als die Klägerin meint, nicht auf solche Zuckerrübenlieferrechte, die von dem Pächter selbst während der Pachtzeit – oder auch bereits vorher – erworben worden sind. aa) Allerdings kann der Erwerb von Rübenlieferrechten ein Mittel zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rübenfähiger Pachtflächen im Sinne des § 586 Abs. 1 S. 3 BGB darstellen. Der Anbau von Zuckerrüben war jedenfalls in der Vergangenheit für den Landwirt nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn er über entsprechende A – und/oder B - Rübenkontingente verfügte. bb) Doch weisen die Zuckerrübenlieferrechte keinen Bezug zu einer konkreten (Rübenanbau-)Fläche auf. Sie bezeichnen den Umfang der Preis- und Abnahmegarantie der Zuckerfabriken anhand des Gewichts der angelieferten Ware, nicht anhand der Lage oder Flurstücksbezeichnung der Anbaufläche. Dementsprechend steht es dem Pächter frei zu bestimmen, auf welchen Ackerflächen – Pachtflächen oder anderen, unter Umständen ihm selbst gehörenden Flächen - er das ihm zur Verfügung stehende Lieferkontingent durch den Anbau von Zuckerrüben ausschöpft; die Anbauflächen können von Jahr zu Jahr wechseln. Die Verpflichtung des Pächters zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache (§ 586 Abs. 1 S. 3 BGB) beschränkt ihn nicht in seiner - unternehmerischen - Entscheidungsfreiheit, welche Fruchtfolge er im Einzelfall anbaut und auf welche Weise er die erzielte Ernte am gewinnbringendsten vermarktet. Insofern steht dem Verpächter gegen den Pächter während der Pachtzeit auch kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erwerb und Ausnutzung von Rübenlieferrechten im Hinblick auf die verpachteten Ackergrundstücke zu. cc) Lediglich ergänzend, ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass die Zuckerfabrik K. , in deren Einzugsbereich sich die Anbauflächen der Beklagten befinden, seit dem Jahre 2006 sog. „Rübenliefer – Rechtsbriefe“ zugunsten der berechtigten Landwirte ausstellt (vgl. Anlage B 1) und eine Übertragung der darin verbrieften Rechte nicht mehr von dem Nachweis der Übertragung entsprechender größenmäßig bestimmter Flächen zur Bewirtschaftung abhängig macht. Das ist dem Senat aufgrund der Sachkunde seiner ehrenamtlichen Richter bekannt; im Übrigen gehen auch die Parteien in ihren Schriftsätzen von einer derartigen „Entkoppelung“ aus (Klageerwiderung vom 20.05.2010, S. 4; Schriftsatz der Klägerin vom 05.07.2010, S. 4). Infolge dessen gehören zu der Pachtsache, die nach Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzugeben ist, nicht auch bestimmte Zuckerrübenlieferrechte. dd) Der Senat setzt sich mit seiner vorstehend begründeten Auffassung auch nicht in Widerspruch zu seinem – vom BGH bestätigten – Urteil vom 27.04.2000 (Az.: 2 U (Lw) 28/99 - , AgrarR 2001, 355 ff.). Denn dort gehörte der Erwerb von Rübenlieferrechten deshalb zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache im Sinne des § 586 Abs. 1 S. 3 BGB, weil die entsprechende Subvention neu eingeführt wurde, ihre zeitlich begrenzte Zuteilung nur auf der Grundlage der – zu dieser Zeit vom Pächter bewirtschafteten - Flächen erfolgen konnte und die Zuteilung für eine nachhaltige Sicherung der Ertragsfähigkeit der Pachtsache erforderlich war (ebenso OLG Celle, Beschluss v. 17.03.1994 – Az.: 7 W 17/94 - , OLGR 1994, 256, für die Einführung der Zuckermarktordnung in der damaligen Bundesrepublik). Um eine solche Inanspruchnahme der Chance einer dauerhaften Agrarförderung geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. ee) Damit nicht zu vergleichen ist die Behandlung der Milchquote, die bei Rückgabe der Pachtsache dem Verpächter anheim fällt. Denn die Milchreferenzmenge geht in Höhe eines auf die Pachtfläche bezogenen Anteils nach Beendigung des Pachtverhältnisses und Rückgabe der Pachtsache kraft Gesetzes ohne Maßnahme einer Behörde und ohne Willenserklärung der Beteiligten auf den Verpächter über (zu dieser Rechtslage BGH, Urteil v. 25.04.1997 – Az.: LwZR 4/96 - , BGHZ 135, 284 ff., m.w.N.). Das bedeutet, dass in diesem Fall – anders als bei dem Rübenlieferrecht – zwischen dem Pachtland und der Milchquote bereits durch die gesetzlichen Vorschriften ein unmittelbarer Zusammenhang hergestellt wird. 4. Da der Klägerin im Ergebnis also kein Anspruch auf (Rück-)Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten zusteht, ist auch der von ihr geltendgemachte Anspruch auf anteilige Herausgabe der während der Pachtzeit empfangenen Gegenleistungen für die Übertragung von Rübenlieferrechten oder auf anteilige Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfen unbegründet. a) Ein Anspruch auf die Umstrukturierungsbeihilfen ergibt sich zunächst nicht aus der Vereinbarung der Parteien vom 03.01./ 08.01.2008. Zwar hat sich die Beklagte in dieser Vereinbarung dazu verpflichtet, an die Klägerin 40 % des Betrages zu zahlen, der anteilig auf die Pachtflächen – im Verhältnis zu den von der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung insgesamt bewirtschafteten Anbauflächen und den insoweit insgesamt gehaltenen Rübenlieferrechten – entfällt. Doch hat die Beklagte hierzu sowohl in erster als auch in zweiter Instanz unwidersprochen vorgetragen, dass nach § 7 der Vereinbarung vom 03.01./ 08.01.2008 etwaige Zahlungen der Pächterin unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung stehen sollten. Das bedeutet zugleich, dass eine Zahlungs- und eine entsprechende Auskunftspflicht nur dann bestehen, wenn eine solche Verpflichtung von den Gerichten dem Grunde nach festgestellt wird. Die Vereinbarung soll hingegen nicht ihrerseits die Grundlage für eine Verurteilung zur Zahlung oder Auskunft bilden. b) Als gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf anteilige Herausgabe von Gegenleistungen für die Übertragung von Rübenlieferrechten an Dritte oder auf anteilige Auskehr von Umstrukturierungsbeihilfen käme § 596 Abs. 1 BGB i.V.m. § 285 Abs. 1 BGB in Betracht (s. BGH, Urteil v. 25.04.1997 – Az.: LwZR 4/96 - , BGHZ 135, 284 ff. zum Herausgabeanspruch des Verpächters auf die Milchaufgabevergütung, auf der Grundlage von § 281 Abs. 1 BGB a.F. als Vorgängerbestimmung zu § 285 Abs. 1 BGB n.F.). Ob im Sinne dieser Vorschrift hier überhaupt ein Fall der Unmöglichkeit vorläge und ob vom Pächter etwa erhaltene Umstrukturierungsbeihilfen als Surrogat für die aufgegebenen Zuckerrübenlieferrechte anzusehen wären, braucht der Senat jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Denn in jedem Fall setzt ein Anspruch aus § 285 Abs. 1 BGB voraus, dass dem Verpächter gegen den Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses an sich ein - primärer - Anspruch auf Übertragung von Rübenlieferrechten zugestanden hätte, an dessen Stelle der Anspruch auf Herausgabe des „Ersatzes“ für die Rübenlieferrechte getreten wäre. Nach den Ausführungen unter Ziff. 3. hätte die Klägerin jedoch unabhängig von einer etwaigen Veräußerung oder Aufgabe von Zuckerrübenlieferrechten durch die Beklagte keine Übertragung dieser Lieferrechte auf sich verlangen können. Einer Auflage an die Beklagte, sie möge zu der nur ihr bekannten Zuteilung von Zuckerrübenlieferrechten durch die Zuckerfabrik vortragen, bedarf es nicht. Wie aus den vorstehenden Ausführungen des Senats hervorgeht, wäre die Beklagte – abgesehen von den Fällen der vertraglichen Vereinbarung und der Mitverpachtung – nur dann zu einer Übertragung von Rübenlieferrechten an die Klägerin verpflichtet, wenn entsprechende Subventionsrechte erstmals ausgegeben worden wären. Die neue Zuckermarktordnung ist in den neuen Bundesländern jedoch bereits zu Beginn der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts eingeführt worden. Eine spätere Erweiterung oder Aufstockung dieser Lieferrechte aufgrund staatlicher Entscheidung hätte der Klägerin zur Kenntnis gelangt sein müssen, ist von ihr jedoch – trotz eines Hinweises des Senatsvorsitzenden – nicht behauptet worden. Über den Antrag der Klägerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Senat unter Beteiligung auch seiner ehrenamtlichen Mitglieder am 09.03.2011 beraten. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. gez. Dr. Engel Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht gez. Manshausen Richter am Oberlandesgericht gez. Wiedemann Richter am Oberlandesgericht ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |