Text des Urteils
5 U 788/09;
Verkündet am:
25.05.2010
OLG Oberlandesgericht Jena
Vorinstanzen: 8 O 1220/08 Landgericht Erfurt; Rechtskräftig: unbekannt! Erfordernisse und Verfahrensvoraussetzungen einer Auswahlentscheidung beim begünstigten Erwerb von Waldflächen durch Bewerber nach § 3 Abs.5 AusglLeistG aF Leitsatz des Gerichts: AusglLeistG § 3 Abs.5 a.F. Die Erfordernisse und Verfahrensvoraussetzungen einer Auswahlentscheidung beim begünstigten Erwerb von Waldflächen durch Bewerber nach § 3 Abs.5 AusglLeistG aF. In dem Rechtsstreit Dr. Ing. N. v.Z. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.L v. N. gegen B.V.V.G. - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.J. W. F. v. W., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K.S.B. - Streithelfer und Berufungsbeklagter - hat der 5. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Richter am Oberlandesgericht Bayer, Richterin am Oberlandesgericht Rothe und Richter am Amtsgericht Backes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2010 für Recht erkannt: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25.08.2009 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten des Streithelfers. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte und/oder den Streithelfer durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Mit Urteil vom 25.08.2009 hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass weder dem Kläger noch dem Hauptintervenienten gegen die Beklagte jeweils ein Anspruch auf Übermittlung eines Vertragsangebotes zum Abschluss eines Kaufvertrages über die von der Beklagten zum begünstigten Erwerb ausgeschriebene Waldfläche „F.O.“ zustünden. Bei beiden handele es sich nämlich um Bewerber nach § 3 VIII AusglLeistG a.F.. Beim Nebenintervenienten würden aber die Voraussetzungen des § 3 V AusglLeistG a. F. vorliegen. Bewerbern nach § 3 V AusglLeistG a. F. – sogenannten Altberechtigten – gebühre aber grundsätzlich der Vorrang vor Bewerbern nach § 3 VIII Ausgleichsleistungsgesetz. Der Nebenintervenient müsse sich vorliegend auch nicht wie ein Bewerber nach § 3 VIII AusglLeistG a. F. behandeln lassen, weil er bis zum 08.06.2008 - dem Ablauf der Bewerbungsfrist - nicht den für eine Bewerbung nach § 3 V AusglLeistG a. F. erforderlichen Ausgleichsleistungsbescheid vorgelegt habe. Zwar sei ein solcher Bescheid im Rahmen der Bewerbung vorzulegen gemäß der Anlage 4 Nr. 1 § 7 FlErwbV a.F.. Gemäß § 10 I S. 1 Flurerwerbsverordnung a.F. seien aber Kauferwerbe nach § 3 V AusglLeistG a. F. aufzufordern gewesen, den Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungsbescheid als Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrages vorzulegen. Im Umkehrschluss folge daraus, dass der Bescheid bis zum Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages vorliegen habe müssen. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, da ein solcher Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem Nebenintervenienten noch nicht abgeschlossen sei, der Ausgleichsleistungsbescheid des Nebenintervenienten der Beklagten aber inzwischen unstreitig vorläge. Dem stünden auch nicht die Bewerbungsbedingungen für Waldverkäufe der Beklagten entgegen. Zwar sei nach den Bewerbungsbedingungen 6.2.3 grundsätzlich ein bestandskräftiger Ausgleichsleistungsbescheid innerhalb der Bewerbungsfrist vorzulegen. Von dieser grundsätzlichen Regel seien aber Ausnahmen möglich. So sei in 6.2.3 in Satz 2 ausdrücklich eine solche Ausnahme beispielhaft genannt. Von solch einem Einzelfall, in dem eine Ausnahme möglich sein müsse, sei aber vorliegend auszugehen. Dem Nebenintervenienten sei es nämlich bis zum Ablauf der gesetzlichen Bewerbungsfrist unstreitig nicht möglich gewesen, der Beklagten einen bestandskräftigen Ausgleichsleistungsbescheid vorzulegen. In diesem Fall sei es nach Sinn und Zweck der Ziffer 6.2.3 der Bewerbungsunterlagen für Waldverkäufe der Beklagten ausreichend, wenn dieser Bescheid wie geschehen nach Bekanntgabe der Beklagten vorgelegt werde. In diesem Kontext seien auch die Bestimmungen in den Ziffern 9.2 Abs. 2 S. 1 der Bewerbungsbedingungen für Waldverkäufe der Beklagten zu sehen, wonach die angegebene Ausgleichsleistung im Ausgleichsleistungsbescheid, mindestens im Teilbescheid II. bzw. in einer zum Beispiel von der AfA geprüften Glaubhaftmachung bis zum Schlusstermin vorzulegen sei. Die Vorlage des Ausgleichsleistungsbescheides bzw. eine von der AfA geprüfte Glaubhaftmachung setzt damit voraus, dass hier nicht ein spezieller Einzelfall gegeben sei. Von einem solchen speziellen Einzelfall sei jedoch vorliegend, wie bereits dargelegt, auszugehen. Dass der Nebenintervenient den Beirat unstreitig nicht angerufen habe, führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da die Anrufung des Beirates weder gesetzlich noch in den Bewerbungsbedingungen für Waldverkäufe der Beklagten Voraussetzung dafür sei, die streitgegenständliche Waldfläche zu erwerben. Auch wird die übrigen Voraussetzungen des § 3 V AusglLeistG a. F. bezüglich des Nebenintervenienten vorliegen. Da der Nebenintervenient somit als altberechtigter Bewerber nach § 3 V AusglLeistG a. F. sei, könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger und der Hauptintervenient demgegenüber berechtigte Bewerber nach § 3 VIII AusglLeistG a. F. seien oder nicht, da einem Bewerber nach § 3 V AusglLeistG a. F. stets der Vorrang vor einem Bewerber nach § 3 VIII AusglLeistG a. F. gebühre. Nachdem der Nebenintervenient damit als berechtigter Bewerber nach § 3 V AusglLeistG a. F. anzusehen ist und nicht als ein Bewerber nach § 3 VIII AusglLeistG a. F., käme es auch nicht auf die Frage an, ob das Betriebskonzept des Klägers, des Hauptintervenienten oder des Nebenintervenienten besser sei bzw. ob bei gleichrangigen Betriebskonzepten die Beklagte ihr Ermessen richtig ausgeübt habe. Gegen dieses Urteil legte der Kläger form- und fristgerecht Berufung ein. Zur Begründung führt er aus, dass im Tatbestand zunächst unrichtig festgehalten worden sei, dass dem Kläger mit Schreiben vom 15.02.2007 mitgeteilt worden sei, dass die Beklagte ihre Verkaufentscheidung für einen anderen Mitbewerber, nämlich den Nebenintervenienten getroffen hätte. Richtig sei vielmehr, dass auch der Nebenintervenient bei der mit Schreiben vom 15.02.2007 mitgeteilten Verkaufsentscheidung nicht als Käufer berücksichtigt worden sei. Gemäß § 10 III FlErwbV a.F. hätte daher dem Nebenintervenienten die Möglichkeit offen gestanden, aufgrund der auch ihm erteilten Absage den Beirat der Beklagten anzurufen. Da er dies unstreitig nicht getan habe, hätte seine Kaufbewerbung im weiteren Kaufbewerbungsverfahren bei der Verkaufsentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Denn Sinn und Zweck der in § 10 III FlErwbV a.F. vorgesehenen Möglichkeit der Anrufung des Beirates sei es, abgelehnten Bewerbern eine Rechtsschutzmöglichkeit zu geben. Würden sie diese nicht nutzen, so sei davon auszugehen, dass sie die Ablehnung ihrer Kaufbewerbung akzeptiert hätten. Des Weiteren sei der Nebenintervenient auch nicht bevorzugt berechtigt gemäß § 4 V der FlErwbV a.F. gegenüber dem Kläger zu berücksichtigen, da es sich bei dem Nebenintervenienten um einen Altberechtigten gemäß § 3 V AusglLeistG a. F. handele, wohingegen der Kläger seine Bewerbung nur auf § 3 VIII AusglLeistG a. F. stützen könne. Vielmehr sei auch der Kläger als Altberechtigter i.S.v. § 3 V AusglLeistG a. F. anzusehen, da auch diesem Ausgleichsleistungen in Höhe von 31.058,56 € zustünden. Für die Altberechtigungseigenschaft genüge es nämlich, wenn der Entschädigungsanspruch, wie vorliegend, nur den Ankauf eines Teiles der ausgeschriebenen Fläche erlaube, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 10.07.2009 entschieden habe (Az.: V ZR 72/08). Würde man beide Bewerber als gleichrangig betrachten, so würde der Wiedergutmachungszweck eine Kaufentscheidung zugunsten des Klägers begründen, da vom Kläger im Gegensatz zum Nebenintervenienten bisher noch keine einzige Waldfläche habe vergünstigt erworben werden können. Auch könne dem Erstgericht nicht gefolgt werden, wenn es meine, dass die Kaufbewerbung des Nebenintervenienten nicht bereits daran scheitere, dass er zum Zeitpunkt ihrer Einreichung bei der Beklagten den Ausgleichsleistungsbescheid nicht beigefügt habe. Darauf käme es nämlich letztendlich nicht an. Altberechtigte hätten ihre Altberechtigung gemäß § 7 FlErwbV a.F. i.V.m. Anlage 4 Nr. 1 zu § 7 Flurerwerbsverordnung – also kraft Gesetzes – nicht durch Vorlage eines Ausgleichsleistungsbescheides nachzuweisen, sondern durch Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung des zuständigen Amtes bzw. Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, aus der der Verlust landwirtschaftlicher Flächen ersichtlich sei. Vor diesem Hintergrund sei es irrelevant, dass der Nebenintervenient den Ausgleichsleistungsbescheid vom 30.08.2007 erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist habe vorlegen können. Zum Nachweis seiner Altberechtigung hätte er nämlich lediglich eine Berechtigungsbescheinigung i.S.d. Anlage 4 Nr. 1 zu § 7 FlErwbV a.F. vorlegen müssen. Dies sei in fristgerechter Weise nicht geschehen, obwohl es möglich gewesen sei. Überdies hätte der Nachweis der Altberechtigtenstellung auch durch Glaubhaftmachung erfolgen können. Auch dies sei nicht geschehen. Im Übrigen wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag bzw. nimmt auf diesen Bezug. Der Kläger beantragt daher, die Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 25.08.2009 des Landgerichts Erfurt – 8 O 1220/08 – zu verurteilen, dem Kläger ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die von den Beklagten öffentlich zum begünstigten Erwerb nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG i.V.m. §§ 4, 6 und 10 FIErwV ausgeschriebene Waldfläche „F.O.“ zu übermitteln. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 25.08.2009 des Landgerichts Erfurt – 8 O 1220/08 – zu verurteilen, die Kaufbewerbung des Klägers um die Waldfläche „F.O.“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und der Nebenintervenient verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag. Wie bereits vom Erstgericht zutreffend erkannt, hat der Kläger keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf die Übermittlung eines Vertragsangebotes zum Abschluss eines Kaufvertrages über die von der Beklagten zum begünstigten Erwerb ausgeschriebene Waldfläche „F.O.“. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Übermittlung eines Vertragsangebotes bezüglich der ausgeschriebenen Waldfläche auf § 3 VIII AusglLeistG a. F. i.V.m. den §§ 4, 6, 10 FlerwbV a.F. i.V.m. den „Bewerbungsbedingungen für Waldverkäufe“ der Beklagten stützen. Gemäß § 4 V S. 3 Flächenerwerbsverordnung a.F. sind aber Erwerber, die ihren Anspruch auf § 3 V Ausgleichsleistungsgesetz a.F. stützen können, Bewerbern, die ihren Anspruch lediglich auf § 3 VIII AusglLeistG a. F. stützen, vorzuziehen. Im Gegensatz zum Kläger kann der Nebenintervenient seinen Anspruch auf den Erwerb des „F.O.“ auf § 3 V AusglLeistG a. F. stützen, was der Kläger nicht kann. Bezüglich des Nebenintervenienten liegen die Voraussetzungen einer Erwerbsberechtigung nach § 3 V S. 1 AusglLeistG a. F. vor. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes Bezug und macht sich diese zu eigen. Des Weiteren hat der Nebenintervenient auch die Voraussetzungen des § 3 V S. 2, 1. HS AusglLeistG a. F. erfüllt, wonach Waldflächen insgesamt bis zur Höhe der Ausgleichsleistung nach § 2 I S. 1 Entschädigungsgesetz erworben werden können. Vorliegend übersteigt der dem Nebenintervenienten zustehende Entschädigungsbetrag den für den „F.O.“ anzusetzenden Kaufpreis von rd. 280.000,-- €. Dies ist unstreitig. Die dem Kläger zustehende Ausgleichsleistung erreicht aber nicht die gemäß § 3 V S. 2 AusglLeistG a. F. erforderliche Kaufpreissumme für den F.O., was ebenfalls unstreitig ist. Der Kläger kann daher seine Erwerbsberechtigung nicht auf § 3 V AusglLeistG a. F. stützen. Dem steht nicht die vom Kläger zitierte BGH-Entscheidung vom 10.07.2009 (Az.: V ZR 72/08) entgegen. Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung in einem Leitsatz festgehalten, dass Erwerbsinteressenten nach § 3 V AusglLeistG a. F. beim Verkauf von Waldflächen nach § 3 VIII Ausgleichsleistungsgesetz auch dann Vorrang genießen, wenn sie nicht die gesamte ausgeschriebene Waldfläche, wohl aber nicht nur geringfügige Teile davon mit Entschädigungsansprüchen belegen können. Dies führt aber nicht dazu, dass der Kläger vorliegend seinen Erwerbsanspruch auf § 3 V AusglLeistG a. F. stützen kann. Voraussetzung hierfür wäre nämlich nach wie vor, dass seine Ausgleichsleistung, die er erhalten hat, genügt, um die Fläche ganz zu erwerben. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bezieht sich vielmehr auf die Frage, ob innerhalb der in Abs. 8 des § 3 AusglLeistG a. F. genannten 3 Personengruppen, zu denen auch unter dem Buchstaben c solche gehören, die nach § 3 V S. 1 AusglLeistG a. F. zum Erwerb berechtigt sind, der Vorrang gebührt zu den unter den Buchstaben a und b genannten Personen. Diese Frage bejaht der BGH in der eben genannten Entscheidung auch für den Fall, wenn diese Personen nicht die gesamte ausgeschriebene Waldfläche wohl aber einen nicht nur geringfügigen Teil davon mit Entschädigungsansprüchen belegen können. Aus dieser Entscheidung kann aber nicht der Schluss gezogen werden, wie es der Kläger tun will, dass, wenn er auch nur einen Teil der ausgeschriebenen Waldfläche mit Entschädigungsansprüchen belegen kann, ihm gleichsam ein Erwerbsrecht nach § 3 V AusglLeistG a. F. zukommt und er gleichzustellen ist mit Bewerbern, die den gesamten Teil der ausgeschriebenen Waldfläche mit Entschädigungsansprüchen belegen können. Das Verständnis des Klägers von der eben genannten BGH-Entscheidung widerspräche auch der Gesetzessystematik des Ausgleichsleistungsgesetzes a.F., da dann eigentlich kein Grund mehr ersichtlich wäre, weshalb zwischen Erwerbsberechtigten nach § 3 V und solchen nach § 3 VIII c unterschieden wird. Dies wäre dann schlichtweg eine überflüssige Doppelaufzählung. Auch gebe dann die Regelung in § 4 V FlErwbV a.F., wonach Berechtigte, die Waldflächen nach § 3 V des AusglLeistG a. F. erwerben wollen, gegenüber Berechtigten nach § 3 VIII des Ausgleichsleistungsgesetzes vorrangig zu berücksichtigen seien, keinen Sinn. Denn alle Berechtigten nach § 3 VIII Ausgleichsleistungsgesetz wären dann auch Berechtigte nach § 3 V AusglLeistG a. F., wenn für die Erwerbsberechtigung nach § 3 V des Ausgleichsleistungsgesetzes genügen würde, dass nicht die gesamte ausgeschriebene Waldfläche sondern nur ein Teil davon mit Entschädigungsansprüchen belegt werden kann. Auch scheitert eine Bewerbung des Nebenintervenienten gestützt auf § 3 V AusglLeistG a. F. nicht an dem Umstand, dass er unstreitig den Ausgleichsleistungsbescheid nicht bis zum Ende der Bewerbungsfrist vorgelegt hat. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Erstgerichtes auf S. 7 und 8 in den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angegriffenen Urteiles. – Dem kann der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass der Streithelfer zumindest innerhalb offener Ausschreibungsfrist eine Berechtigungsbescheinigung i.S.d. Anlage 4 Nr. 1 zu § 7 FlErwbV a.F. hätte vorlegen können, was zum Nachweis seiner Berechtigung genügt hätte. § 10 I S. 2 FlErwbV a.F. hält nämlich ausdrücklich fest, dass Erwerber nach § 3 V AusglLeistG a. F. aufgefordert sind, den Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungsbescheid als Voraussetzung für den Abschluss eines Kaufvertrages vorzulegen. Die war dem Streithelfer aber vor dem 30.08.2007 nicht möglich. Auch dass der Nebenintervenient den Beirat unstreitig nicht angerufen hat, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Wie das Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Anrufung des Beirates weder gesetzlich noch in den Bewerbungsbedingungen für Waldverkäufe der Beklagten Voraussetzung dafür, die streitgegenständliche Waldfläche zu erwerben. Daran ändert auch der Umstand, dass der Nebenintervenient auch zu den abgelehnten Bewerbern gehört hat, nichts. Zwar mag der Umstand, dass ein abgelehnter Bewerber den Beirat nicht anruft, den Schluss nahelegen, dass er seine Bewerbung nicht weiter verfolgen will. Zwingend ist dies aber nicht. Vielmehr zeigt der vorliegende Fall gerade, dass es auch Gründe geben kann, den Beirat nicht anzurufen. Denn wie der Nebenintervenient in seinem Schriftsatz vom 04.09.2008 selbst ausführt, hat er zunächst seine Bewerbung auf § 3 VIII Buchstabe c AusglLeistG a. F. gestützt, da ihm der erforderliche Ausgleichsleistungsbescheid nicht während der Bewerbungsfrist, die bis zum 08.06.2006 lief, vorlag. Dieser ist erst am 30.08.2007 ergangen. Die Anrufung des Beirates hätte daher in dieser Situation vor Erlass des Ausgleichsleistungsbescheides wenig Sinn gemacht aus Sicht des Streithelfers. Die Berufung des Klägers war somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da der Rechtssache zum einen grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Fortbildung des Rechtes eine Entscheidung durch das Revisionsgericht erfordert. Vorliegend hat der Senat seine Entscheidung weitgehend auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.07.2009 gestützt (Az.: VZR 72/08). In dieser Entscheidung äußert sich der BGH aber nur zum Verhältnis mehrerer Erwerber nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG a. F. Bisher liegt aber noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vor, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen Erwerber, die alle Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 AusglLeistG a. F. erfüllen, mit Erwerbern, die nur teilweise die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 AusglLeistG a. F. erfüllen konkurrieren, zu verfahren ist. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 26.02.2010, 11.03.2010 und 12.03.2010 sowie die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Streithelfers vom 3.03.2010 und 24.03.2010 gaben keinen Anlass die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Bayer Rothe Backes ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. 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