Text des Beschlusses
1 BvR 2529/10;
Verkündet am:
16.03.2011
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: L 12 SO 523/10 ER RG Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen; Rechtskräftig: unbekannt! Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K…, - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Bogda-Maria Zaroffe, Luxemburger Straße 269, 50939 Köln - gegen a) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2010 - L 12 SO 523/10 ER RG und L 12 SO 524/10 B RG -, b) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2010 - L 12 SO 440/10 B ER und L 12 SO 441/10 B -, c) den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 4. August 2010 - S 21 SO 333/10 ER - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Schluckebier und die Richterin Baer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. März 2011 einstimmig beschlossen: Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, soweit diese sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde durch die Beschlüsse des Sozialgerichts Köln vom 4. August 2010 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2010 richtet, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Z. beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. 1 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Kirchhof Schluckebier Baer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |