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Text des Beschlusses
1 BvR 1880/10;
Verkündet am: 
 08.03.2011
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
XI ZR 93/09
Bundesgerichtshof
;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG)
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der P... Company,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Behrenstraße 42, 10117 Berlin -

gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2010 - XI ZR 93/09 -,
b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Schluckebier und die Richterin Baer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. März 2011 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.


Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

2
Der Beschwerdeführerin ist in der Revisionsinstanz das rechtliche Gehör hinreichend gewährt worden (Art. 103 Abs. 1 GG). Dies lässt sich den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Anlagen entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat sich nicht unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Befugnisse einer Tatsacheninstanz angemaßt. Das ergibt sich ohne weiteres im Blick auf die Gründe des Berufungsurteils, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aufgegriffen hat. Er hat auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Deshalb kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich die Beschwerdeführerin als Gesellschaft ausländischen Rechts mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika unter diesem Aspekt überhaupt auf eine Verletzung eigener verfassungsmäßiger Rechte berufen könnte (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfGE 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>; 100, 313 <364>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 -, GRUR 2010, S. 1031 Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, ZOV 2010, S. 216 <219 Rn. 33>).

3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof Schluckebier Baer
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).