Text des Beschlusses
1 BvR 2668/07;
Verkündet am:
07.03.2011
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 7 U 263/06 Oberlandesgericht Frankfurt am Main; Rechtskräftig: unbekannt! Gegenstandswert (einer VB) ist gem. § 37 II S. 2 iVm. § 14 I RVG nach eigenständigen Grundsätzen zu bemessen Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn E..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael W. Felser, Kanzlei Felser, Uhlstraße 19 - 23, 50321 Brühl - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2007 - 7 U 263/06 -, b) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2006 - 2-10 O 365705 - und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandwertes hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Schluckebier und die Richterin Baer am 7. März 2011 einstimmig beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt. Er beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 Euro und ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts und des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). 2 Bei einer stattgebenden Kammerentscheidung beträgt der angemessene Gegenstandswert in der Regel 8.000 Euro, wenn keine Besonderheiten hinzutreten. Auch wenn im vorliegenden Fall der Verfassungsbeschwerde nicht stattgegeben wurde, erscheint eine Verdoppelung des Mindestgegenstandswerts gerechtfertigt, weil die Verfassungsbeschwerde zur Zeit ihrer Einlegung offensichtlich Erfolg gehabt hätte (siehe Beschluss der Kammer über die Anordnung der Auslagenerstattung in dieser Sache vom 15. September 2010; vgl. weiter BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 1646/05 -, juris, Rn. 8 f.). Kirchhof Schluckebier Baer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |