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Text des Beschlusses
C-527/10;
Verkündet am: 
 15.11.2010
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Zur Anwendbarkeit des Art. 5 EuinsVO auf Zivilrechtsstreit über Bestehen eines dinglichen (Sicherungs-) Rechts (hier: Wertpapier), wenn Land erst der EU beitrat
Leitsatz des Gerichts:
Vorabentscheidungsersuchen des Magyar Köztársaság Legfelsőbb Bírósága (Republik Ungarn), eingereicht am 15. November 2010 - ERSTE Bank Hungary Nyrt./Magyar Állam, B.C.L Trading GmbH, ERSTE Befektetési Zrt.
Vorlegendes Gericht
Magyar Köztársaság Legfelsőbb Bírósága

Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ERSTE Bank Hungary Nyrt.

Beklagte: Magyar Állam, B.C.L Trading GmbH, ERSTE Befektetési Zrt.

Streithelfer: dr. Bárándy és Társai Ügyvédi Iroda, Komerční banka, a.s.

Vorlagefrage

Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über das Insolvenzverfahren1 (im Folgenden: Verordnung) auf einen Zivilrechtsstreit über das Bestehen eines dinglichen (Sicherungs-) Rechts anwendbar, wenn das Land, in dem sich das als Sicherheit dienende Wertpapier und später der Geldbetrag, durch das es ersetzt wurde, befand, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat noch kein Mitgliedstaat war, wohl aber zum Zeitpunkt der Klageerhebung?
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1 - ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.
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