Text des Beschlusses
1 BvR 2161/11;
Verkündet am:
07.09.2011
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 11 U 62/10 Oberlandesgericht Frankfurt am Main; Rechtskräftig: unbekannt! Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie mangels hinreichender Begründung unzulässig ist In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau T..., 2. des Herrn T... - Bevollmächtigte: R... Rechtsanwälte gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2011 - V ZR 15/11 -, b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2010 - 11 U 62/10 -, c) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2009 - 2-20 O 538/04 -, d) das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2007 - 2-20 O 538/04 - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Paulus und die Richterin Britz gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. September 2011 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Den Bevollmächtigten wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt. Das Beschwerdevorbringen genügt selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Anlagen - die größtenteils erst nach Fristablauf eingegangen sind - nicht einmal ansatzweise den Mindestanforderungen an eine Substantiierung (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). 2 Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Den Bevollmächtigten war zuzumuten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde deren wesentliche Zulassungsvoraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205). Hätten sie dies getan, hätten sie erkannt, dass die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) für jedermann ersichtlich unzulässig ist. 3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Gaier Paulus Britz ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |