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Pressemitteilung
C-379/10;
Verkündet am: 
 24.11.2011
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das italienische Gesetz über die zivilrechtliche Haftung der Richter für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, ist mit dem Unionsrecht unvereinbar
Leitsatz des Gerichts:
Das italienische Gesetz über die zivilrechtliche Haftung der Richter für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, ist mit dem Unionsrecht unvereinbar

Der Ausschluss der Haftung des Staates oder die Beschränkung dieser Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verstößt gegen den allgemeinen Grundsatz, wonach die Mitgliedstaaten für Verstöße eines letztinstanzlichen Gerichts gegen das Unionsrecht haften
Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Unionsrechtsverstöße entstehen, unabhängig davon, welches ihrer Organe den Schaden verursacht hat. Dieser Grundsatz gilt auch für Verstöße, die von der Judikative begangen werden.

Aus dem Erfordernis, den Bürgern einen effektiven gerichtlichen Schutz der ihnen aufgrund des Unionsrechts zustehenden Rechte zu gewährleisten, folgt, dass der Staat wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht, der auf der Auslegung von Rechtsvorschriften durch ein letztinstanzliches nationales Gericht beruht, haftbar gemacht werden kann.

Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, dass das italienische Gesetz über den Ersatz der in Ausübung der Rechtsprechung verursachten Schäden und die zivilrechtliche Haftung der Richter unvereinbar sei mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße ihrer letztinstanzlichen Gerichte gegen das Unionsrecht.

Sie wirft Italien zum einen vor, dass es jegliche Haftung des Staates für dem Einzelnen entstehende Schäden ausschließe, wenn der Unionsrechtsverstoß auf der von einem solchen Gericht vorgenommenen Auslegung von Rechtsvorschriften oder dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruhe, und zum anderen, dass es diese Haftung in anderen Fällen als der Auslegung von Rechtsvorschriften oder der Sachverhalts- und Beweiswürdigung allein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränke.

Zum Ausschluss der Staatshaftung

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das italienische Gesetz die Haftung des Staates in den Bereichen Auslegung von Rechtsvorschriften und Sachverhalts- und Beweiswürdigung generell ausschließt.

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat1, steht das Unionsrecht einem solchen allgemeinen Ausschluss der Haftung eines Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch einen einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnenden Unionsrechtsverstoß entstehen, entgegen, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt.

Außerdem stellt der Gerichtshof insbesondere fest, dass Italien nicht nachgewiesen hat, dass die italienischen Rechtsvorschriften von den nationalen Gerichten dahin ausgelegt werden, dass sie die Haftung des Staates lediglich beschränken, nicht aber ausschließen.

Zur Beschränkung der Staatshaftung

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass ein Mitgliedstaat unter drei Voraussetzungen zum Ersatz von Schäden verpflichtet ist, die Einzelnen durch Unionsrechtsverstöße seiner Organe entstehen: die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, muss dem Einzelnen Rechte verleihen, der Verstoß muss hinreichend qualifiziert sein, und es muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem Schaden bestehen, der dem Einzelnen entstanden ist.

Für die Haftung des Staates für Schäden, die durch die Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts verursacht werden, gelten dieselben Voraussetzungen. Eine „hinreichend qualifizierte Rechtsverletzung“ ist somit dann gegeben, wenn das nationale Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen hat2. Das nationale Recht kann die Art und den Grad eines die Haftung des Staates begründenden Verstoßes näher bestimmen, keinesfalls aber strengere Anforderungen stellen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Kommission hinreichend dargetan hat, dass die im italienischen Recht vorgesehene Voraussetzung der „groben Fahrlässigkeit“ in der Auslegung durch den italienischen Kassationsgerichtshof zur Folge hat, dass strengere Anforderungen gestellt werden als die, die sich aus der Voraussetzung des „offenkundigen Verstoßes gegen das geltende Recht“ ergeben. Italien vermag dagegen nicht nachzuweisen, dass die Auslegung dieses Gesetzes durch die italienischen Gerichte mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang steht.

Im Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass die italienischen Rechtsvorschriften insoweit mit dem allgemeinen Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das Unionsrecht unvereinbar sind, als sie jegliche Haftung des Staates für Unionsrechtsverstöße eines letztinstanzlichen Gerichts ausschließen, wenn sich ein solcher Verstoß aus der Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt, und die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken.

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1 Urteil vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 49/06).
2 Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 79/03).

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HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
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