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Text des Beschlusses
6 Sa 722/10;
Verkündet am: 
 21.12.2010
LAG Landesarbeitsgericht
 

München
Vorinstanzen:
8 Ca 19661/09
Arbeitsgericht
München;
Rechtskräftig: unbekannt!
Angesichts der vertraglichen Zusage der Gewinnbeteiligung muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen für deren Berechnung und Auszahlung schaffen
Leitsatz des Gerichts:
1. Sagt der Arbeitgeber arbeitsvertraglich anstelle bislang bezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes eine Gewinnbeteiligung zu, deren Höhe und Auszahlungszeitpunkt sich nach einer „Betriebsvereinbarung in den Werken” richte, so stellt dies eine Bezugnahme auf eine in einem Werk des Unternehmens bestehende Betriebsvereinbarung dar, die dementsprechend auch für den in einem anderen Betrieb eingesetzten Arbeitnehmer gilt.

2. Angesichts der vertraglichen Zusage der Gewinnbeteiligung muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen für deren Berechnung und Auszahlung schaffen. Soweit nur für 2 Jahre die Höhe der Gewinnbeteiligung in der in Bezug genommenen Betriebsvereinbarung geregelt ist und die Betriebspartner für die künftige Jahre vereinbart hatten, hierüber gesondert zu verhandeln, was allerdings unterblieben war, so ist die Höhe der Gewinnbeteiligung durch ergänzende Auslegung der Betriebsvereinbarung zu klären.
In dem Rechtsstreit
C.
Klägerin und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt D. D-Straße, D-Stadt

gegen
Firma A. AStraße, AStadt
Beklagte und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. B. BStraße, BStadt

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Künzl und die ehrenamtlichen Richter Bergmüller und Türk für Recht erkannt:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 28. Juni 2010 – Az. 8 Ca 19661/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen

II. Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Gewinnbeteiligung.

Die Klägerin ist seit 1 Juni 1998 bei der Beklagten, die Betriebsstätten in AStadt, P., W. und R. unterhielt, in deren Betrieb in AStadt als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Der Standort P. ist seit 2003 stillgelegt.

Im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 8. Mai 1998 (Anlage K 1, Bl. 5 ff. d. A.) ist u.a. festgehalten:

„…

II. Vergütung

Die Mitarbeiterin erhält für die geleisteten Dienste folgendes Monatsgehalt:

Tarif Gruppe 3/E DM 3.733.

freiwillige Leistungszulage DM 267.

Gesamtbrutto DM 4.000.



IV. Sonderzahlungen (1998), Gewinnbeteiligung (ab 1999)

Die Mitarbeiterin erhält in 1998 ein Urlaubsgeld i.H.v. 25 % des Bruttomonatsgehaltes. Die Zahlung erfolgt mit der DezemberAbrechnung.

Die Mitarbeiterin erhält in 1998 ein Weihnachtsgeld i.H.v. 50 % des monatlichen Tarifgehaltes. Die Zahlung erfolgt mit der NovemberAbrechnung.

Die Mitarbeiterin erhält ab 1999 eine Gewinnbeteiligung. Auszahlungszeitpunkt und –höhe richten sich nach der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung in den Werken.

…“


Im Betrieb AStadt bestand zur Zeit des Beginns des Arbeitsverhältnisses kein Betriebsrat. Im Werk R. hatte die Beklagte mit dem dortigen Betriebsrat unter dem Datum 23. Apr. 1998 nachfolgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen (Anlage B 1, Bl. 36 f. d. A.; nachfolgend BV R.):

„…

Umwandlung von fixen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld/Jahresleistung/13. Gehalt) in flexible, ergebnisorientierte Zahlungen:

1. Die B. GmbH zahlt letztmalig in 1998 Urlaubs und Weihnachtsgeld/Jahresleistung i.H.v. 50 % der in 1997 ausgezahlten Beträge.

2. Ab 1999 wird in den Betriebsstätten AStadt, P. und R. der B. GmbH kein Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld/Jahresleistung mehr bezahlt.

3. Alle Mitarbeiter der B. GmbH, die von dieser Maßnahme betroffen sind, erhalten ab 1999 eine Gewinnbeteiligung. Die B. GmbH schüttet in 1999 und 2000 30 % des jährlichen Gewinns an die Mitarbeiter aus und zahlt den entsprechenden Betrag in einen Beteiligungsfonds ein. Für die Zeit ab 2001 wird der Gewinnanteilssatz mit dem Betriebsrat neu verhandelt.

Die Auszahlung erfolgt nach Abstimmung mit dem Betriebsrat an die betroffenen Mitarbeiter jährlich im Dezember aus diesem Fonds. Der Anteil des einzelnen Mitarbeiters richtet sich nach dem Anteil des persönlichen BruttoJahreseinkommens aus laufenden Leistungen (Gehalt/Monatslohn, ohne Überstunden, Schichtzulagen und sonstige Leistungen) an der Gesamtlohnsumme.

Als Gewinn wird das Jahresbetriebsergebnis vor Steuern ohne a.o. Ertrag und a.o. Aufwand herangezogen.

In wirtschaftlich schwachen Jahren – d.h. in Jahren ohne bzw. mit sehr geringem Gewinn – kann auf Antrag des Betriebsrats ein „Vorschuss/Darlehen“ für die Folgejahre gewährt werden.

Diese Vorauszahlung wird dem Beteiligungsfonds als Forderung des Unternehmens belastet und als Schuld in die Folgejahre vorgetragen. Aus den besseren Ergebnissen der Folgejahre ist dann diese Schuld zu tilgen. Guthaben und Schulden werden dem Konto Beteiligungsfonds jährlich mit 6 % verzinst.

5. …“


Im Betrieb in P. war unter dem Datum 5. Mai 1998 eine im Wesentlichen gleich lautende Betriebsvereinbarung (nachfolgend: BV P.) abgeschlossen worden (Bl.128 f. d. A.). Allein dem ersten Absatz der Nr. 3 war als Klammerzusatz „Minimum 25 %“ angefügt.

Eine Neuverhandlung des Gewinnanteilssatzes ab 2001 mit dem Betriebsrat war nie erfolgt. Ebenso war nachfolgend keine andere Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden.

Die Gewinnsituation der Beklagten hatte sich wie folgt entwickelt:


Die Klägerin erhielt 1999 und 2000 jeweils eine Gewinnbeteiligung ausbezahlt. In den folgenden Jahren bezahlte die Beklagte lediglich an die Mitarbeiter in R. auf freiwilliger Basis eine so genannte „Gewinnbeteiligung“.

Mit ihrer am 30. Dez. 2009 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und der Beklagten am 14. Jan. 2010 zugestellten Klage vom 29. Dez. 2009 macht die Klägerin u.a. eine Gewinnbeteiligung für die Jahre 2006 bis 2009 geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte arbeitsvertraglich zur Zahlung einer Gewinnbeteiligung verpflichtet ist. Nachdem sie ursprünglich eine Gewinnbeteiligung für die Jahres 2006 bis 2008 begehrt und für die Jahre 2007 bis 2008 wieder zurückgenommen hat, hat sie eine neue Klage auf Gewinnbeteiligung für die Jahre 2007 bis 2009 vor dem Arbeitsgericht München erhoben (30 Ca 6729/10). Dieses Verfahren war vom Arbeitsgericht dem vorliegenden hinzu verbunden worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, arbeitsvertraglich eine Gewinnbeteiligung beanspruchen zu können. Deren Höhe sei nach der BV R. zu berechnen.

Die Beklagte bestreitet einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, insbesondere, da in der Betriebsstätte AStadt eine entsprechende Betriebsvereinbarung fehle. Die einzig noch existente Betriebsvereinbarung bestehe in R. und auch dort hätten die Betriebsparteien keine Neuregelung – wie vorgesehen – hinsichtlich des Gewinnanteilssatzes getroffen. Hätten sie eine solche Regelung getroffen, hätte wegen der Verluste der vergangenen Jahre diese weit unter 30 % gelegen. Für 2006 und 2007 stehe der Klägerin danach ebenso keine Gewinnbeteiligung zu, da der Beteiligungsfonds durch die freiwilligen Zahlungen an die Mitarbeiter in R. stark belastet sei.

Mit Teilurteil vom 28. Juni 2010 hat das Arbeitsgericht München dem Feststellungsantrag der Klägerin entsprochen und die Beklagte zur Zahlung einer Gewinnbeteiligung für die Jahre 2006 und 2007 in Höhe von insgesamt € 2.361,47 verurteilt. Einen weitergehenden Auskunftsantrag hat es abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren unstreitigen und streitigen Vortrags der Parteien im Einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf dieses Teilurteil Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht begründet seine Entscheidung – soweit hier von Interesse – im Wesentlichen wie folgt: Das Bestehen eines Anspruches auf Gewinnbeteiligung sei nach Ziff. IV. des Arbeitsvertrages festzustellen. Dies folge aus dem Wortlaut und der Handhabung im Betrieb. Mit diesem sollten fixe Sonderzahlungen abgelöst werden, wie sich auch aus den Betriebsvereinbarungen ergebe. Der Anspruch folge unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag; die Betriebsvereinbarung sollte danach lediglich die Höhe des Anspruches regeln. Für die Jahre 2006 und 2007 ergebe sich eine Gewinnbeteiligung in Gesamthöhe von € 2.362,47 zugunsten der Klägerin. Maßgebend für die Berechnung sei die BV R. vom 1998. Im Arbeitsvertrag sei auf die Betriebsvereinbarung „in den Werken“ Bezug genommen, woraus sich die Bezugnahme auf diese ergebe. Diese sei auch nicht durch eine neuere Betriebsvereinbarung abgelöst. Zwar sei die Höhe des Gewinnanteilssatzes ab 2001 nicht mehr geregelt worden, diese Regelungslücke sei jedoch durch hypothetische Weiterentwicklung des Parteiwillens zu schließen. Insoweit erschien dem Arbeitsgericht der Ansatz von 30 % als angemessen, da sich alle abweichenden Sätze im Bereich der Spekulation bewegen müssten. Die freiwilligen Zahlungen der Beklagten in den Jahren ab 2001 an die Mitarbeiter in R. minderten den Beteiligungsfonds nicht. Die Zahlungen seien freiwillig und nicht in Erfüllung der BV R. geleistet worden.

Gegen diese ihr am 5. Juli 2010 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2010, der am 22. Juli 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen war, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. Sept. 2010, der am selben Tag per Telefax eingegangen war begründet, nachdem auf ihren Antrag hin die Begründungsfrist bis 5. Okt. 2010 verlängert worden war.

Sie hält einen Gewinnbeteiligungsanspruch der Klägerin nicht für gegeben. Zwar sei eine Gewinnbeteiligung ab 1999 im Arbeitsvertrag angesprochen. Im Kontext sei aber zu sehen, dass sich deren Höhe nach der „jeweils gültigen Betriebsvereinbarung in den Werken“ richte; gemeint sei damit die Betriebsvereinbarung im jeweiligen Werk, die es in AStadt aber nicht gebe. Zudem lasse das Arbeitsgericht ihre angespannte wirtschaftliche Situation außer Betracht. Zutreffend stelle es fest, sie habe sich mit der BV R. eine gewisse Flexibilität verschaffen wollen, doch verkenne es, dass damit nicht nur die Höhe, sondern auch das „Ob“ der Gewinnbeteiligung geklärt werden sollte.

Unzutreffend habe das Arbeitsgericht auf die BV R. zur Frage der Höhe der Gewinnbeteiligung abgestellt. Der Arbeitsvertrag beziehe sich nicht explizit auf diese. Die Wortwahl (Singular „Betriebsvereinbarung“) deute darauf hin, dass es nur eine Betriebsvereinbarung im jeweiligen Werk geben habe sollen.

Ungeachtet dessen sei aber ab 2001 kein Gewinnanteilssatz mehr verhandelt worden. Es gehe nicht an, hier weiterhin 30 % des Gewinnes zugrunde zu legen. Maßgebend sei vielmehr der hypothetische Wille der Betriebspartner. Nach den Verlusten in den Jahren 2001 bis 2005 habe es primäres Ziel sein müssen, zu reinvestieren und die Arbeitsplätze zu erhalten. Unter Abwägung aller Umstände hätte der Gewinnbeteiligungssatz auf „0“ festgesetzt werden müssen. Zudem sei der (fiktive) Beteiligungsfonds auf Grund der freiwillig geleisteten Zahlungen belastet.

Sie beantragt:

1. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 05.07.2010, Az. 8 Ca 19661/09, wird teilweise abgeändert.

2. Soweit das Arbeitsgericht München entschieden hat, dass die Klägerin aus Ziff. IV des Arbeitsvertrages ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung hat, sowie einen Gewinnbeteiligungsanspruch für die Jahre 2006 und 2007 in Höhe von 2.361,47 € brutto, wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Ihr stehe ein Gewinnbeteiligungsanspruch zu. Dieser habe das frühere Urlaubs und Weihnachtsgeld abgelöst. Damit habe die Beklagte ein erhebliches unternehmerisches Risiko auf die Arbeitnehmer überlagert.

Eine Reduzierung der Gewinnbeteiligung auf Null wäre nicht möglich gewesen. Im Übrigen müsse sich die Beklagte an der Mindestausschüttung von 25 %, wie in der BV P. festgeschrieben, festhalten lassen.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 29. Dez. 2009 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 20. Mai 2010 (Bl. 38 ff. d. A.) und vom 4. Nov. 2010 (Bl. 122 ff. d. A.), der Beklagten vom 16. Apr. 2010 (Bl. 28 ff. d. A.), vom 11. Juni 2010 (Bl. 46 ff. d. A.) und vom 30. Sept. 2010 (Bl. 105 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 21. Juni 2010 (Bl. 49 f. d. A.) und vom 21. Dez. 2010 (Bl. 125 ff. d. A.) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 1, 2 lit. b ArbGG statthaft sowie in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 2, § 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 ArbGG, § 222 ZPO).

II. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung vertraglich zugesagt worden war. Zudem hat das Arbeitsgericht der Klägerin ebenso zutreffend einen Anspruch in Höhe von € 2.361,47 an Gewinnbeteiligung für die Jahre 2006 und 2007 gegen die Beklagte zugesprochen. Dieser vertraglich zugesagte Anspruch berechnet sich nach der vertraglich in Bezug genommenen Betriebsvereinbarung, wobei dahinstehen kann, ob die BV R. oder die BV P. (zunächst) in Bezug genommen worden war. Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass der Gewinnbeteiligungssatz entgegen der Vereinbarung in Nr. 4 der Betriebsvereinbarung nicht für die Zeit ab 2001 neu verhandelt worden war. Dabei handelte es sich um keine Obliegenheit des Betriebsrats, sondern der Beklagten. Ohne Neuverhandlung des Satzes gilt der für die Jahre 1999 und 200 vereinbarte weiter. Der (fiktive) Beteiligungsfonds kann zudem nicht – wie schon das Arbeitsgericht zutreffend ausgesprochen hat – mit den freiwilligen Zahlungen der Beklagten an die Arbeitnehmer in R. nach 2001 verrechnet werden, weswegen der – zutreffend berechnete – klägerische Anspruch ungemindert besteht.

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klägerin ein (vertraglich eingeräumter) Anspruch auf Gewinnbeteiligung zusteht.

a. Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsantrag (§ 256 Abs. 2 ZPO) zulässig.

Die Klärung einer (vertragliche) Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Gewinnbeteiligung an die Klägerin, betrifft ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das für die Leistungsklage auf Zahlung einer Gewinnbeteiligung vorgreiflich ist. Eines besonderen Feststellungsinteresses bedarf es nicht (vgl. BAG v. 28. 3. 2007 – 10 AZR 707/05, NZARR 2007, 444; BAG v. 25. 5. 2004 – 3 AZR 123/03, ZTR 2005, 263).

Ein Zwischenfeststellungsantrag (§ 256 Abs. 2 ZPO) kann auch – wie hier geschehen – sogleich zusammen mit der Hauptsacheklage angebracht werden (GKArbGG/Schütz, Stand 12/2010, § 46 Rz. 164).

b. Der Antrag war vom Arbeitsgericht, auf dessen Ausführungen zunächst verwiesen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG), zutreffend als begründet angesehen worden.

In Ziff. IV Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 8. Mai 1998 war festgehalten:

„Die Mitarbeiterin erhält ab 1999 eine Gewinnbeteiligung.“

Wortlaut und systematischer Zusammenhang dieser Vereinbarung sprechen für die Einräumung eines Anspruches der Klägerin. Ihr war mit dieser Formulierung bereits ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung eingeräumt, nicht lediglich, wie die Beklagte annehmen möchte, angesprochen. Ein Verweis auf eine Betriebsvereinbarung, aus der sich erst die Voraussetzungen der Zahlung einer Gewinnbeteiligung ergäben, ist dieser Aussage nicht zu entnehmen. Nur „Auszahlungszeitpunkt und –höhe“, nicht aber das „Ob“ der Erbringung einer Gewinnbeteiligung, sollten sich „nach der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung in den Werken“ richten, wie der nachfolgende Satz (Ziff. IV. Abs. 3 Satz 2 Arbeitsvertrag vom 8. Mai 1998) besagt.

Zwar ist auch in der BV R. sowie der BV P. unter Ziff. 3 Satz 1 vorgesehen:

Alle Mitarbeiter der B. GmbH, die von dieser Maßnahme betroffen sind, erhalten ab 1999 eine Gewinnbeteiligung.

Die Frage, ob daraus auch ein Anspruch der betreffenden Mitarbeiter abgeleitet werden könnte, kann offen bleiben, da eben bereits arbeitsvertraglich zumindest in Betreff der Klägerin – ein Anspruch begründet worden war. Dementsprechend kann aus diesem Verweis auf die „Betriebsvereinbarung in den Werken“ nicht über den im Vertrag unmittelbar geregelten Anspruch selbst abgeleitet werden. Auf die Frage, auf welche Betriebsvereinbarung zur Bestimmung der Höhe des Anspruches abgestellt worden war, kommt es hier nicht an.

c. Die Annahme der Einräumung eines vertraglichen Anspruches auf Gewinnbeteiligung wird dadurch bestätigt, dass dieser den früheren – vertraglich geregelten – Anspruch auf Urlaubs und Weihnachtsgeld hatte ablösen sollen.

Entsprechend war auch in der BV R. und der BV P. in Ziffern 2 und 3 festgelegt, die Gewinnbeteiligung ersetze das früher bezahlte Urlaubs und Weihnachtsgeld.

2. Die Klägerin kann nach dem Vorstehenden (oben II. 1.) für die Jahre 2006 und 2007 eine Gewinnbeteiligung von insgesamt € 2.361,47 beanspruchen.

Dies folgt aus Ziff. IV. Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages und Ziff. 3 der Ziff. 3 BV R., nach ergänzender Auslegung dieser Betriebsvereinbarung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vertraglich zugesagte Gewinnbeteiligung die früher versprochenen Urlaubs und Weihnachtsgeldzahlungen ersetzen bzw. ablösen sollte. Eine Reduzierung des Anspruches bzw. eine Belastung eines (hypothetischen) Beteiligungsfonds durch die in den Verlustjahren erfolgten Zahlungen an die Mitarbeiter in R. erfolgt nicht, da diese nicht in Erfüllung der BV R. vom Betriebsrat verlangt bzw. erfolgt waren. Die Höhe ist vom Arbeitsgericht zutreffend festgesetzt.

Ob daneben eine Nachwirkung der Regelung für die Jahre 1999 und 2001 in Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 BV R. analog § 77 Abs. 6 BetrVG (vgl. BAG v. 26. 8. 2008 – 1 AZR 354/07, AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 15; BAG v. 19. 9. 1995, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 61 zu teilmitbestimmungspflichtigen Betriebsvereinbarungen; ferner Fitting, BetrVG 25. Aufl., § 77 Rz. 190 m. N. zur Rechtsprechung) mit der Folge, dass die 30 %ige Gewinnbeteiligung auch in den Folgejahren Geltung beanspruchen kann, bis diese durch eine Neuregelung ersetzt ist, angenommen werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung mehr.

a. Die Höhe der Gewinnbeteiligung bestimmt sich nach der BV R., die sich bei Entstehen der Ansprüche der Klägerin allein noch in Kraft befand.

aa. Der Arbeitsvertrag nimmt zur Bestimmung der Höhe und des der Klägerin zustehenden Anteils der Gewinnbeteiligung auf die „jeweils gültige Betriebsvereinbarung in den Werken“ Bezug.

Entgegen der geäußerten Annahme der Beklagten musste dies nicht eine Betriebsvereinbarung im Beschäftigungsbetrieb der Klägerin (AStadt) sein. Angesichts der beabsichtigten „Ablösung“ von Urlaubs und Weihnachtsgeld durch die vertraglich zugesagte Gewinnbeteiligung musste auch schon ab 1999 eine Betriebsvereinbarung, welche erst Auszahlungszeitpunkt und Höhe der Beteiligung regeln sollte, Anwendung finden. Dies konnte allein eine Betriebsvereinbarung in einem anderen Werk als AStadt sein. Denn zur Zeit des Vertragsschlusses bestand unbestrittener Maßen in AStadt kein Betriebsrat; von daher war auch nicht konkret mit der Vereinbarung einer dahingehenden Betriebsvereinbarung zu rechnen.

Der Wortlaut der Vertragsregelung steht einer Inbezugnahme einer Betriebsvereinbarung eines anderen Betriebes nicht entgegen. Insbesondere ist gerade nicht geregelt, dass die im jeweiligen Betrieb gültige Betriebsvereinbarung Auszahlungszeitpunkt und höhe regeln solle. Die Inbezugnahme der „jeweils gültige Betriebsvereinbarung in den Werken“ (Ziff. IV. Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages) deckt bereits vom Wortlaut her keine Auslegung, es finde eine im jeweiligen Betrieb geltende Betriebsvereinbarung Anwendung. Die Ansicht der Beklagten, der Begriff „Werke“ erfasse schon von Wortsinn her nicht den Verwaltungssitz AStadt, der nicht als „Werk“ anzusehen sei, stellt eine vordergründige Wortauslegung dar. Vielmehr deutet der Wortlaut der Vertragsvereinbarung auf die Inbezugnahme einer in einem oder mehreren Werken (Betrieben) geltende Betriebsvereinbarung hin, die nicht notwendig normativ auch im Beschäftigungsbetrieb (Verwaltungssitz) Anwendung finden musste.

Zudem deutet auch der Wortlaut der BV R. darauf hin, dass diese nicht nur für R., sondern auch für – zunächst – P. und AStadt Anwendung finden sollte. Deren Ziff. 2 verweist darauf, dass in den Betrieben AStadt, P. und R. ab 1999 weder Urlaubs noch Weihnachtsgeld mehr bezahlt wird und – wie in Ziff. 3. Satz 1 ausgeführt – „alle Mitarbeiter der B. GmbH, die von dieser Maßnahme betroffen sind“, ab diesem Zeitpunkt eine Gewinnbeteiligung erhalten sollen. Der ausdrücklichen Erwähnung des Standortes AStadt hätte es nicht bedurft, wenn diese nur dann in den Genuss einer Gewinnbeteiligung hätten kommen sollen, sofern dort eine (vergleichbare) Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden wäre. Die Betriebsvereinbarung sollte vielmehr nach ihrem Wortlaut auch für die von dieser Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer der anderen Betriebe/Werke gelten, was hinsichtlich der Beschäftigten der anderen Betriebe allein durch eine – für die Klägerin erfolgte – vertragliche Inbezugnahme im Arbeitsvertrag zu erreichen war. Denn es hatte sich bei der BV R. um keine Gesamtbetriebsvereinbarung gehandelt, welche nach der Rechtslage vor 2001 zudem auch nur die Beschäftigten in Betrieben mit einem eigenen Betriebsrat Geltung erlangt hätte (vgl. BAG v. 16. 8. 1983 – 1 AZR 544/81, BB 1984, 598).

Mit Abschluss der BV P. bestand nun zwar für zwei Betriebe eine inhaltlich weitestgehend identische Betriebsvereinbarung, in der allerdings ebenso die Mitarbeiter in AStadt einbezogen waren.

bb. Letztlich ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, nur die BV R. arbeitsvertraglich in Bezug genommen.

Zwar hätte der zeitliche Ablauf eher für die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die erst wenige Tage vorher abgeschlossene BV P. sprechen können. Doch ist der Betrieb in P. seit 2003 geschlossen, die Betriebsvereinbarung daher nicht mehr gültig. Arbeitsvertraglich ist jedoch auf die „jeweils gültige“ Betriebsvereinbarung in den Werken Bezug genommen. In den hier gegenständlichen Jahren 2007 und 2007 gab es nur eine gültige, die BV R.. Diese war nachfolgend nicht durch eine andere Betriebsvereinbarung abgelöst worden.

b. Für die Jahre 2006 und 2007 beträgt der Anteil des Beteiligungsfonds 30%.

Dies folgt aus einer ergänzenden Auslegung der BV R., die für die Zeit ab 2001 keine ausdrückliche Regelung der hier streitigen Frage enthält.

aa. Betriebsvereinbarungen sind infolge ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgenden normativen Wirkung – ebenso wie Tarifverträge – nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Grundsätzen auszulegen (BAG v. 2. 3. 2004 – 1 AZR 272/03, AP BetrVG 1972 § 77 Auslegung Nr. 13; BAG v. 21. 1. 2003 – 1 ABR 5/02, NZA 2003, 810; BAG v. 12. 7. 1989 – 5 AZR 494/88, juris, unter Rz. 23 ff.).

Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus sind der Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung, sowie Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist relevant, soweit er in der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat. In Zweifelsfällen ist diejenige Auslegung vorzuziehen, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG v. 13. 3. 2007 – 1 AZR 262/06, NZA 2008, 190; BAG v. 22. 11. 2005 – 1 AZR 458/04, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 176; Fitting, a.a.O., Rz. 15 ff.; Löwisch/Kaiser, BetrVG, 5. Aufl., § 77 Rz. 15).

In Betracht kommt auch eine Lückenfüllung durch ergänzende Auslegung, sofern die Betriebsvereinbarung eine planwidrige Lücke aufweist (vgl. BAG v. 10. 2. 2009 – 3 AZR 65307, NZA 2009, 796, unter Rz. 31; BAG v. 12. 7. 1989, a.a.O.; ferner Fitting, a.a.O., § 77 Rz. 15). Allerdings kommt diese Auslegung nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts nur eine Lösungsmöglichkeit in Betracht kommt oder, sofern mehrere Lösungsmöglichkeiten denkbar sind, eindeutig festgestellt werden kann, welche Lösung die Betriebspartner zur Lückenschließung ergriffen hätten (BAG v. 13. 2. 2003 – 6 AZR 537/01, NZA 2003, 984, unter Rz. 26).

bb. Im Wege ergänzender Auslegung der BV R. ist auch ab 2001 weiterhin eine 30 %ige Gewinnbeteiligung zugrunde zu legen.

Dies folgt zur Überzeugung der Kammer zum einen aus dem Zweck der Gewinnbeteiligung als Ersatz für die bisherige Urlaubs und Weihnachtsgeldzahlung. Zum anderen deutet auch die weitergehende Regelung in der BV P. in Nr. 3 Abs. 1 Satz 3, da mindestens 25 % des Gewinnes als Gewinnanteilssatz ausgewiesen waren, an, dass ein in etwa gleicher Anteil in den Jahren mit Gewinn den Arbeitnehmern zufließen sollte.

aaa. Wortlaut und Wortsinn der BV R. geben keinen Anhaltspunkt hinsichtlich der Gewinnbeteiligung ab 2001. Eine Regelung enthält die in Bezug genommene Betriebsvereinbarung allein für die Jahre 1999 und 2000. Für die Zeit ab 2001 sollte eine neue Regelung zwischen den Betriebspartnern vereinbart werden, zu der es nie kam.

bbb. Eine eindeutige Aussage, welche Regelung die Betriebspartner für die Jahre ab 2001 hinsichtlich des Gewinnanteilssatzes hätten treffen können und dürfen, ist nicht möglich. Es sind keine rechtlichen Vorgaben dahingehend ersichtlich, dass sie auch hier mindestens 30 % hätten zugrunde legen müssen, bzw. dass sie nicht auf 10 % oder gar weniger hätten zurückgehen dürfen. Allein eine Absenkung auf 0 % wäre angesichts der vertraglich zugesagten Gewinnbeteiligung wohl ausgeschieden.

Trotz der danach mehreren Möglichkeiten, welche die Betriebspartner zur Lückenschließung gehabt hatten, ist eine ergänzende Auslegung nicht ausgeschlossen. Denn es sind ausreichende Anhaltspunkte für eine wahrscheinliche Regelung gegeben, hätten die Betriebspartner, wozu sie sich verpflichtet hatten, für die Jahre ab 2001 eine Regelung des Gewinnanteilssatzes getroffen. Dabei ist von Sinn und Zweck der Regelung einer Gewinnbeteiligung und der Systematik der getroffenen Bestimmungen auszugehen.

(1.) Die Beklagte und im Rahmen der BV R., die Betriebspartner, hatten eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den Unternehmensgewinnen gewollt. Diese Beteiligung war als Ersatz der früher vertraglich vereinbarten Urlaubs und Weihnachtsgeldzahlung gedacht und geregelt. Entsprechendes ist für die Klägerin in deren Arbeitsvertrag (Punkt IV. Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 8. Mai 1998) festgehalten; daneben bringt auch schon die Überschrift vor den inhaltlichen Regelungen der BV R., wie auch der früheren BV P., dasselbe zum Ausdruck, wenn es dort heißt:

„Umwandlung von fixen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld/Jahresleistung/13. Gehalt) in flexible, ergebnisorientierte Zahlungen“ (Unterstreichung im Original)

In der nachfolgenden Nr. 1 der Regelung der BV R. wird auf die 1998 letztmals erfolgende Zahlung dieser Jahresleistungen hingewiesen; ab 1999 sollte in den Betriebsstätten AStadt, P. und R. keine derartige Leistung mehr entrichtet werden (Nr. 2 BV R.). Dafür war vorgesehen, ab 1999 den betroffenen Mitarbeitern eine Gewinnbeteiligung zu bezahlen (Nr. 3 Satz 1 BV R.). Der Auszahlungszeitpunkt der Gewinnbeteiligung (Dezember eines Jahres; Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 BV R.) deutet weiterhin auf eine Ersatzleistung für (zumindest) die Weihnachtsgeldzahlung hin.

(2.) Denn mit der Umwandlung der fixen Sonderzahlungen in eine ergebnisorientierte Leistung war eine Kostenentlastung der Beklagten erreicht. Die Beklagte musste nicht mehr mit festen (Sonder)Zahlungen an die Arbeitnehmer auch bei schlechten oder gar negativen Geschäftsergebnissen kalkulieren. Umgekehrt bedingt die mit dieser Vertragsumstellung erreichte Flexibilisierung betrieblicher Kosten im Bereich der Jahresleistungen einen Leistungsanreiz der Mitarbeiter, um ggf. ein besseres Unternehmensergebnis und damit eine höhere Gewinnbeteiligung zu erreichen.

Diese Umwandlung war nicht als bloße Kostenersparnis der Beklagten anzusehen. Zumindest sind dahingehend keine Umstände vorgetragen. Vielmehr ist, auch ausgehend von der Unternehmensgewinnsituation im Zeitpunkt der Umwandlung, davon auszugehen, dass neben Kosteneinsparungsgesichtspunkten, die nicht ganz von der Hand zu weisen sind, mit der Gewinnbeteiligung auch ein Ansporn an die Arbeitnehmer zu erkennen, mit ihrer Arbeitskraft im Rahmen des Möglichen zu einem positiven, guten Unternehmensergebnis beizutragen, an dem sie dann partizipieren. Die bislang fest und leistungsunabhängig bezahlten Sonderleistungen sollten damit der Sache nach „erfolgsbezogen und leistungsabhängig“ entrichten werden.

(3.) Aus Sicht der Arbeitnehmer war mit der Gewährung einer Gewinnbeteiligung anstelle der Jahressonderleistungen zunächst eine feste Vergütungsgröße in eine bloße Vergütungserwartung geändert. Ob und ggf. welchen Gewinn die Beklagte jeweils erwirtschaftete, war und ist von vielen auch äußeren Faktoren abhängig und durch den einzelnen Arbeitnehmer nur bedingt zu beeinflussen. Daher musste die Erwartung einen nennenswerten Gewinnanteil umfassen, den die Betriebspartner der BV R. mit 30 % umschrieben haben. Dieser Gewinnanteilssatz ist auch nach ergänzender Auslegung der BV R. für die weiteren Jahre ab 2001 zugrunde zu legen.

Mit der Änderung der Jahressonderleistungen in eine Gewinnbeteiligung hat die Klägerin auf 75 % eines Monatsgehaltes – 25 % eines Monatsgehaltes Urlaubsgeld und 50 % Weihnachtsgeld – als feste Vergütungsgröße verzichtet. Daher musste die Gewinnbeteiligung auch einen nennenswerten Anteilssatz für die Arbeitnehmer umfassen, um zumindest in etwa einen angemessenen Ausgleich auch aus Sicht der Arbeitnehmer – hier: der Klägerin – darzustellen. Diesen Anteil haben die Betriebspartner mit 30 % umschrieben.

Schon von der Ausgleichsfunktion für die aufgegebenen Ansprüche ist an dem für die beiden Jahre 1999 und 2000 festgelegten Prozentsatz von 30 % festzuhalten. Es ist, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht davon auszugehen, dass sich die Betriebspartner etwa wegen anstehender ReInvestitionen, auf einen geringeren Gewinnanteil geeinigt hätten. Denn mit Erzielung eines Unternehmensgewinnes der Beklagten in den Jahren 2006 und 2007 lebte der vertragliche (Punkt IV. 2. Absatz des Arbeitsvertrages vom 8. Mai 1998; Nr. 3 BV R.) Anspruch auf Gewinnbeteiligung als Zahlungsanspruch wieder auf. Wenngleich die Gewinne der Beklagten in diesen Jahren gegenüber der Jahre 1999 und 2000 und nach einigen Jahren mit negativem Unternehmensergebnis deutlich geringer ausgefallen waren, so stellt dies kein Argument dafür dar, dass die Betriebspartner einen geringeren Gewinnanteilssatz vereinbart hätten, hätten sie – wozu sie sich verpflichtet hatten (Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 BV R.) – für die Jahre ab 2001 entsprechende Verhandlungen geführt.

Schon wegen der Umwandlung einer fixen Sonderzahlung in eine erfolgsabhängige Zahlung war ein nennenswerter Gewinnanteil der Arbeitnehmer – hier der Klägerin – am erwirtschafteten Gewinn des Unternehmens zu erwarten. Immerhin gaben die Klägerin – ausgehend von der Vertragsregelung der Klägerin in Punkt IV ihres Arbeitsvertrages vom 8. Mai 1998 – eine Zahlung in Höhe von 75 % eines Monatsentgelts zugunsten einer nach Grund und Höhe eher vagen Gewinnbeteiligung auf. Da, wie die Vergangenheit tatsächlich vor Augen geführt hat, nicht in jedem Jahr Gewinn zu erzielen war und somit auch keine jährliche Gewinnbeteiligung erwartet werden konnte, ist davon auszugehen, dass in den Jahren mit einem positiven Unternehmensergebnis zumindest ein Gewinnanteilssatz festgesetzt worden wäre, der in Relation zum jeweiligen Unternehmensergebnis als Ersatz für die Urlaubs und Weihnachtsgeldzahlungen anzusehen ist. Diesen Anteil hatten die Betriebspartner (zunächst) mit 30 % angesetzt. Davon ist auch für die Folgejahre als Richtschnur auszugehen.

Diese Annahme bestätigt sich auch durch die frühere BV P., in deren Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 als Mindestgewinnanteilssatz für die Jahre ab 2001 25 % festgelegt worden waren. Dies erhellt, dass ein Anteil von ca. 30 % – 25 % sollte gerade nur der Mindestsatz sein – von den Betriebspartnern als angemessen angesehen worden war. Zwar ist der Betrieb der Beklagten in P. nicht mehr existent, weswegen auch die BV P. keine normative Geltung mehr beansprucht. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, dass die Betriebspartner im Betrieb R., eine davon deutlich abweichende Ansicht vertreten hätten.

Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Betriebspartner, hätten sie über den Gewinnanteilssatz für die Jahre 2006 und 2007 verhandelt, wegen anstehender ReInvestitionen zum Erhalt der Arbeitsplätze einen deutlich geringeren Anteil vorgesehen hätten. Die dahingehenden Ausführungen der Beklagten bewegen sich im Bereich bloßer Spekulation. So sind bereits keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit und den Umfang eventueller ReInvestitionen ersichtlich. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, rechtfertigt dieser Umstand kein tatsächliches oder, durch (hypothetisches) Herabsetzen des Gewinnanteilssatzes, faktisches Entfallenlassen oder inhaltliches Entleeren des der Klägerin vertraglich eingeräumten Anspruches auf Gewinnbeteiligung. Dies gilt insbesondere auch unter Beachtung von Nr. 4 BV R.; diese Vereinbarung enthält eine Absicherung der Beklagten für die Jahre ohne nennenswerten bzw. ohne Gewinn. In wirtschaftlich schlechteren Jahren muss sie nur auf Antrag des Betriebsrats ein später verrechenbares und verzinsliches (Nr. 4 Satz 4 BV R.) Darlehen oder einen Vorschuss ausbezahlen. Diese Regelung lässt erkennen, dass auch in wirtschaftlich schlechteren Jahren der Anspruch auf Gewinnbeteiligung nicht zwingend ausgeschlossen sein muss. Andererseits ist der Beklagten angesichts dieser Absicherung die Zugrundelegung des 30 %igen Gewinnanteilssatzes auch für die hier streitgegenständlichen Jahre zuzumuten.

c. Inwieweit sich dieses Ergebnis auch analog § 77 Abs. 6 BetrVG, durch Nachwirkung der vereinbarten Regelung in Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 BV R. für die Jahre 1999 und 2000 nach den Grundsätzen der Nachwirkung einer teilmitbestimmungspflichtigen Betriebsvereinbarung (vgl. BAG v. 26. 8. 2008 – 1 ABR 356/07, NZA 208, 1426 m.w.N., unter Rz. 17) ergäbe, kann nach dem Vorstehenden dahinstehen.

3. Die nach dem Vorstehenden für die Jahre 2006 und 2007 auf die Klägerin entfallende Gewinnbeteiligung beträgt € 2.361,47 brutto.

Hinsichtlich der Berechnung werden die Ausführungen des Arbeitsgerichts (unter II. 2. d. ii.) in Bezug genommen, die ihrerseits auf der (hilfsweisen) Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Apr. 2010 (Bl. 28 ff., 34 f. d. A.) beruhen.

4. Eine Berücksichtigung der seitens der Beklagten im Betrieb R. freiwillig erbrachten Zahlungen in einem (fiktiven) Beteiligungsfonds hat nicht zu erfolgen.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die an die Mitarbeiter in R. geleisteten Zahlungen freiwillig und nicht in Erfüllung der Verpflichtungen aus der BV R. erbracht worden waren. Es wird auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen, der Betriebsrat in R. habe die Zahlungen als Vorschussleistungen nach Nr. 4 BV R. verlangt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch für andere Arbeitnehmer in den Betrieben der Beklagten (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG), war die Revision zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann die Beklagte Revision einlegen.

Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.

Die Revision muss beim Bundesarbeitsgericht HugoPreußPlatz 1 99084 Erfurt Postanschrift: Bundesarbeitsgericht 99113 Erfurt TelefaxNummer: 0361 26362000 eingelegt und begründet werden.

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände
für ihre Mitglieder

oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder

oder

von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,

wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.

Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de/.

Dr. Künzl Bergmüller Türk
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