Text des Beschlusses
4 TaBV 100/07;
Verkündet am:
21.12.2010
LAG Landesarbeitsgericht München
Vorinstanzen: 20 BV 540/06 Arbeitsgericht München; Rechtskräftig: unbekannt! Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Umgruppierung Leitsatz des Gerichts: § 99 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Umgruppierung (Unwirksamkeit einer antizipierten Zustimmungsverweigerung in einer Regelungsabsprache der Betriebsparteien bei Nichteinigung innerhalb verlängerter Äußerungsfrist des Betriebsrats, Inhalt einer Zustimmungsverweigerung, Rechtsmissbräuchlichkeit einer Zustimmungsverweigerung u. a.) In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Firma DLH AG - Antragstellerin und Beteiligte zu 1 - Verfahrensbevollmächtigte: 2. Betriebsrat der DLH AG, Betrieb M. - Beteiligter zu 2 und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger und die ehrenamtlichen Richter von Zezschwitz und Kuska für Recht erkannt: I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 - Betriebsrat - gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 21. August 2007 - 20 BV 540/06 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1 ist ein bundesweit tätiges Luftfahrtunternehmen, der Betriebsrat und Beteiligte zu 2 des vorliegenden Verfahrens ist die für den Bodenbetrieb der Arbeitgeberin am Standort M. gewählte Arbeitnehmervertretung. Die Vergütung des bei der Arbeitgeberin beschäftigten Bodenpersonals richtete sich früher nach dem Vergütungsrahmentarifvertrag für das Bodenpersonal in der Fassung vom 17.02.1999. Nach Tarifverhandlungen über ein neues Vergütungssystem einigten sich die für den Bodenbetrieb der Arbeitgeberin zuständigen Tarifpartner - die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di - am 08.04.2005 (Unterzeichnungsdatum) auf ein „Neues Vergütungssystem für die DLH AG“ („Tarifergebnis Neues Vergütungssystem Boden DLH AG“). Danach sollte ab dem 01.12.2005 ein neues Entgeltsystem für das Bodenpersonal die Regelungen des bisherigen Vergütungsrahmentarifvertrages ablösen. Der dazu vereinbarte Vergütungstarifvertrag Nr. 1 Bodenpersonal DLH sowie der Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH (hier: Anl. A 3, Bl. 90 f d. A.) sind mit Redaktionsstand 03.11.2005 bzw. 04.11.2005 am 07.11.2005 paraphiert worden. In parallelen Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über die Überführung der bei der Arbeitgeberin an allen Standorten/Betrieben insgesamt betroffenen ca. 8.000 (10.000?) Arbeitnehmer in die neuen Vergütungsgruppen erstellten die Tarifvertragsparteien am 08.04.2005 eine vorläufige Liste (sog. „TKM-Liste“). Das Unterschriftenverfahren zu den Tarifverträgen endete am 14.08.2006. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1 des vorliegenden Verfahrens ersuchte den Betriebsrat mit Schreiben vom 09.11.2005 (Anl. A 8, Bl. 169/170 d. A.) um Zustimmung zur Umgruppierung ihres am Standort M. beschäftigten Bodenpersonals unter Hinweis auf die - dort beigefügten - neuen Tarifverträge zum Vergütungssystem und des Vergütungstarifvertrages unter dessen näherer Erläuterung und Bezugnahme auf die Überleitungsregelungen gemäß der tarifvertraglichen Vereinbarung hierzu. Die Betriebsparteien und Beteiligten des vorliegenden Verfahrens schlossen unter dem 06.12.2005 eine „Regelungsvereinbarung“, (Anl. A 9, Bl. 171/172 d. A.), die näher bestimmte: „Präambel Aus Anlass der Umstellung des bisherigen Vergütungsrahmentarifvertrages für das Bodenpersonal der DLH AG auf die Regelungen des Tarifvertrages Vergütungssystem Boden der DLH AG sind alle Mitarbeiter der DLH AG durch die Tarifpartner DLH AG/Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. und ver.di neu eingruppiert worden. Dem Betriebsrat sind entsprechende Listen mit der für jeden Mitarbeiter vorgesehenen Eingruppierung überreicht und damit das Verfahren nach § 99 BetrVG eingeleitet worden. 1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass es erforderlich ist, die korrekte Eingruppierung der Mitarbeiter durch den Betriebsrat in jedem Einzelfall zu überprüfen. Da eine nachvollziehbare Überprüfung der Umgruppierungen bzw. Eingruppierungen innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist nicht möglich ist, besteht Einvernehmen, dass die gesetzliche Stellungnahmefrist nach § 99 BetrVG bis zum 31. März 2006 verlängert wird. 2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass alle Mitarbeiter zum 1. Dezember 2005 entsprechend der von den Tarifpartnern vorgesehenen Eingruppierung in das neue Tarifsystem übergeleitet werden. 3. Geschäftsleitung und Betriebsrat werden abteilungsbezogen die korrekte Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter besprechen. Kommt zwischen den Betriebsparteien eine Einigung hinsichtlich der Eingruppierung zustande, so gilt der Mitarbeiter rückwirkend ab 1. Dezember 2005 als korrekt eingruppiert. Die Geschäftsleitung wird dem Betriebsrat Anfang Dezember eine um Änderungen bei Mitarbeiter, die nach dem 31.10.05 aufgrund von Stufensteigerungen, Umgruppierungen, Vergütungserhöhungen, Versetzungen etc. ergänzte Liste aller Mitarbeiter überreichen, die Grundlage der Gespräche zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat sein wird. 4. Sollte bis zum 31. März 2006 eine vollständige Beurteilung der korrekten Eingruppierung nicht möglich sein, erfolgt für die noch offenen Fälle eine Verlängerung der Frist bis zum 30. Juni 2006. Für die Fälle, die bis dahin nicht einvernehmlich geregelt wurden, gilt die Zustimmung zur Eingruppierung als verweigert. Der Arbeitgeber wird dann die entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten. 5. Diese Regelungsvereinbarung gilt bis zum Abschluss der Umgruppierungsverfahren. …“ Die Arbeitgeberin schloss mit neun anderen Betriebsräten an anderen Standorten bundesweit ähnliche Vereinbarungen ab. Nachdem die Verhandlungen der Betriebsparteien über die Umgruppierungen erfolglos geblieben waren, verweigerte der Betriebsrat mit, von der Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied unterzeichnetem, Schreiben vom 29.06.2006 (Anl. A 10, Bl. 173/174 d. A.) die Zustimmung zu den vorgesehenen Umgruppierungen mit der Begründung, dass es ihm wegen fehlender Informationen nicht möglich gewesen sei, die Umgruppierungen in jedem Einzelfall anhand der ihm zugestellten Namenslisten innerhalb der bis zum 30.06.2006 verlängerten Frist zu prüfen - in der Protokollnotiz III zum Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH, der dem Betriebsrat bislang nur als Entwurf mit dem Redaktionsstand 04.11.2005 vorliege, sei bestimmt, dass die Eingruppierung durch Beschluss der Tarifpartner anhand von zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Listen erfolge und diese jede einzelne Seite dieser Listen unterzeichneten, während die dem Betriebsrat vorliegenden Listen nicht unterzeichnet seien, ihm auch bekannt sei, dass weitere Veränderungswünsche an die Tarifpartner gestellt worden und die dem Betriebsrat hierzu zur Verfügung gestellte Überleitungsliste unvollständig bzw. fehlerhaft seien, da zumindest die Merkmale: Einstellungsdatum, Datum der letzten Versetzung, Intervalle der Lohnsteigerungen, Einstiegsgehalt … der einzelnen Mitarbeiter fehlten, weshalb offen sei, ob die Wochenfrist trotz der Regelungsvereinbarung mit einer Fristsetzung bis 30.06.2006 laufe. Nach dem Inhalt der Regelungsvereinbarung gelte damit die Zustimmung des Betriebsrats als verweigert. Die Arbeitgeberin hat daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren eingereicht und hier die Auffassung vertreten, dass sie das Zustimmungsverfahren durch ihr Schreiben vom 09.11.2006 ordnungsgemäß eingeleitet habe und die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gelte, da dieser bis zum Ablauf der durch die Regelungsvereinbarung vereinbarten Frist am 30.06.2006 seine Zustimmung nicht unter Angabe von Gründen verweigert habe, jedenfalls seine Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen sei, da die Betriebsparteien an die tariflichen Vorgaben aus der Überleitungsliste gebunden seien. Dagegen macht der Betriebsrat vorliegend geltend, dass das Verfahren nach § 99 BetrVG nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden sei, kein unterzeichneter Tarifvertrag vorgelegen habe, in den die Mitarbeiter eingruppiert hätten werden können, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht durch die Überleitungsregelungen der Tarifvertragsparteien ausgeschlossen sei - solche habe es bis 01.12.2005 noch nicht gegeben - und Überleitungslisten nicht Bestandteil des Tarifvertrages geworden seien, solches auch durch nicht die Tarifvertragsparteien erfolgen könne. Das Arbeitsgericht München hat auf den Antrag der Arbeitgeberin zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung/Umgruppierung von im Antrag namentlich bezeichneten (ca.) 1.700 Arbeitnehmern mit Beschluss vom 21.08.2007, der den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 03.09.2007 zugestellt wurde, festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung dieser Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH vom 30.11.2005 als erteilt gilt und zur näheren Begründung hierzu ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Umgruppierung am 01.12.2005 eine den Arbeitgeber bindende und die Mitbestimmung des Betriebsrats ausschließende Zuordnung der Stellen in das neue Vergütungssystem noch nicht vorgelegen habe, da zu diesem Zeitpunkt sowohl die TKM-Liste als auch die Überleitungslisten noch nicht in verbindlicher Form vorgelegen hätten, sondern diese erst am 12.06.2006 (TKM-Liste) bzw. im August 2006 (Überleitungslisten) endgültig abgestimmt bzw. paraphiert worden seien. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den verfahrensgegenständlichen Umgruppierungen gelte jedoch als erteilt. Die Anhörungsfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG habe zu laufen begonnen, nachdem bei Einleitung des Verfahrens zwischen den Beteiligten Uneinigkeit darüber bestanden habe, ob die übergebenen Informationen ausreichend seien, weshalb die Beteiligten die Betriebsvereinbarung vom 06.12.2005 geschlossen hätten, in der sie sich ausdrücklich darauf geeinigt hätten, dass das Verfahren nach § 99 BetrVG eingeleitet und die Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats verlängert worden seien. Damit könne der Beginn der Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG zu diesem Zeitpunkt nicht verneint werden, zumal der Betriebsrat nicht bis zum Ablauf der ersten Fristverlängerung am 31.03.2006 schriftlich auf fehlende Informationen hingewiesen und sich auch nicht darauf berufen habe, dass die Frist mangels noch nicht unterschriebenen Tarifvertrages noch nicht zu laufen angefangen gehabt habe. Die Frage, ob das im Betrieb angewandte Vergütungssystem auf einem Tarifvertrag beruhe, sei für die Einleitung des Verfahrens nach § 99 BetrVG unerheblich. Hier habe ein betriebliches Vergütungssystem vorgelegen, das die Arbeitgeberin angewandt habe und über dessen Inhalt der Betriebsrat unterrichtet gewesen sei. Daran ändere eine spätere Änderung dieses Vergütungssystems nichts. Die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG sei abgelaufen, ohne dass der Betriebsrat wirksam die Zustimmung verweigert habe, weshalb diese als erteilt gelte. Selbst wenn zugunsten des Betriebsrats davon ausgegangen würde, dass eine Verlängerung der Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG am 06.12.2005 überhaupt noch und in dem dortigen Umfang möglich gewesen sei, habe er die Zustimmung innerhalb der verlängerten Frist nicht wirksam verweigert. Die Betriebsvereinbarung vom 06.12.2005 sei jedenfalls insoweit unwirksam, als sie die gesetzliche Begründungspflicht und die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG beseitigen habe wollen. Da die von den Beteiligten gewählte Regelung der Betriebsvereinbarung vom 06.12.2005 die vom Gesetzgeber vorgesehene Zustimmungsfiktion durch eine Zustimmungsverweigerungsfiktion ersetze, beseitige diese auch die gesetzliche Grundentscheidung zur Ausgestaltung des Verfahrens nach § 99 BetrVG und stelle damit einen unzulässigen Eingriff in die gesetzlich vorgegebene Kompetenzverteilung dar. Der Betriebsrat könne sich nicht darauf berufen, dass die Arbeitgeberin gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 BetrVG verstoßen habe, wenn sie sich auf die fehlende Mitteilung von Zustimmungsverweigerungsgründen berufe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betriebsrats mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.09.2007, am 12.09.2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er nach auf seinen Antrag erfolgter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 03.12.2007 mit, am selben Tag wiederum zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangenem, Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten von diesem Tag ausgeführt hat, dass das Arbeitsgericht mit seiner Entscheidung, dass die Beteiligten sich in der Betriebsvereinbarung vom 06.12.2005 ausdrücklich auf die Einleitung des Verfahrens nach § 99 BetrVG geeinigt gehabt hätten und der Betriebsrat sich nicht auf den fehlenden Fristbeginn berufen könne, weil überhaupt noch kein unterschriebener Tarifvertrag vorgelegen habe, den Sinn und Zweck einer ordnungsgemäßen Unterrichtung verkenne. Gegenstand einer Eingruppierung sei die Einordnung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema, das die Tätigkeit des Arbeitnehmers in verschiedene Kategorien oder Stufen einteile und eine Bewertung vornehme. Es gehe somit um Normvollzug im weiteren Sinne, bei der der Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht habe. Vorliegend habe die Arbeitgeberin dem Betriebsrat lediglich Listen vorgelegt, die den damit verbundenen Informationsanforderungen nicht genügt hätten und in Teilen unvollständig und fehlerhaft gewesen seien, da dort weder das Alter noch die Betriebszugehörigkeit und auch nicht sämtliche Umstände wie die fachliche und persönliche Eignung enthalten gewesen seien, weshalb der Betriebsrat sich auf dieser Grundlage kein umfassendes Bild über die Richtigkeit der vorgenommenen Eingruppierung machen habe können. Der von den Tarifvertragsparteien erst Anfang Juni 2006 unterschriebene Tarifvertrag habe zahlreiche Änderungen zu der dem Betriebsrat am 09.11.2005 vorgelegten Version dieses Tarifvertrages enthalten. Damit sei eine ordnungsgemäße Begründung von Widersprüchen durch den Betriebsrat nicht möglich gewesen. Es sei fehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht die Betriebsvereinbarung vom 06.12.2005 insoweit für unwirksam erachtet habe, wie diese die gesetzliche Begründungsfrist und die gesetzliche Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG beseitigt habe. Hier hätten die Beteiligten vielmehr einen ausgefeilten Konfliktlösungsmechanismus vereinbart, der in erster Linie auf eine Konsenslösung abgezielt habe, was rechtlich zulässig gewesen sei. Die dortige Vereinbarung einer abteilungsbezogenen Besprechung der konkreten Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer hätten die Betriebspartner eben zu einem Zeitpunkt getroffen, als die wesentlichen Tarifstrukturen im Hinblick auf die Vergütungsgruppen vorhanden gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei die in der Betriebsvereinbarung festgelegte Zustimmungsverweigerungsfiktion wirksam. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats könnten durch eine Betriebsvereinbarung erweitert werden, solches sei normaler Bestandteil einer freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG. Da über die einzelnen Ein- und Umgruppierungen auf der Grundlage des neuen Vergütungssystems zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt worden sei, habe dies nach der Betriebsvereinbarung vom 06.12.2005 somit wirksam die Fiktion der Zustimmungsverweigerung ausgelöst, weshalb im Verfahren über die Ersetzung der Zustimmungsfunktion nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der einzelnen Ein- und Umgruppierungen habe, welcher diese nicht im geringsten nachgekommen sei. Der Betriebsrat und Beteiligte zu 2 beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 21.08.2007, Az.: 20 BV 540/06, aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1 trägt zur Begründung ihres Antrags auf Zurückweisung der Beschwerde vor, dass, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden habe, die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen als erteilt gelte. Die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sei wirksam in Gang gesetzt worden. Der Betriebsrat könne sich jedenfalls nicht mehr auf eine mangelhafte Unterrichtung berufen. Selbst eine unvollständige Unterrichtung - die hier nicht vorgelegen habe - hätte den Lauf der Wochenfrist nicht automatisch hindern können, da der Betriebsrat nach dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet sei, den Arbeitgeber innerhalb dieser Wochenfrist zu informieren, falls er die ihm gegebenen Informationen nicht für ausreichend halte. Bleibe der Betriebsrat passiv, hindere dies den Lauf der Wochenfrist nicht. Hier habe der Betriebsrat die Arbeitgeberin nicht auf das Fehlen von Informationen hingewiesen. Wenngleich bei Einleitung des Verfahrens Uneinigkeit darüber bestanden habe, ob die übergebenen Informationen ausreichend seien, sei lediglich und erst mehrere Wochen nach der Übergabe des Antrags auf Zustimmung am 06.12.2005 vereinbart worden, dass eine um Änderungen bei bestimmten Mitarbeitern ergänzte Liste von der Arbeitgeberin überreicht werden solle, weshalb der Informationsgehalt der ersten Liste im Hinblick auf den Umfang der Unterrichtung über den einzelnen Mitarbeiter vom Betriebsrat als völlig ausreichend erachtet worden sei. Deshalb sei in der Präambel der Vereinbarung vom 06.12.2005 auch ausdrücklich festgehalten worden, dass das Verfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG mit Überreichung der ersten Liste eingeleitet worden sei. Erst am 29.06.2006, ein halbes Jahr später, habe der Betriebsrat dann die vermeintlich unzureichende Information gerügt. Dies hätte er schon damals anzeigen können und müssen, um den Lauf der Frist zu hindern. Vor diesem Hintergrund erscheine die plötzliche Berufung auf die fehlende Angabe des Alters und der Betriebszugehörigkeit jedenfalls als rechtsmissbräuchlich. Zudem seien die von der Arbeitgeberin dem Betriebsrat vorgelegten Listen nicht unvollständig oder fehlerhaft gewesen. Die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG sei durch die Vereinbarung vom 06.12.2005 nicht wirksam abbedungen worden. Deshalb könne die Frage der Fristverlängerung dahinstehen. Jedenfalls wäre die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da keiner der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliege. Zum Zeitpunkt der Umgruppierung habe bereits eine bindende Zuordnung der Stellen in das Vergütungsschema vorgelegen. Sowohl die TKM-Liste als auch die Überleitungslisten hätten zu diesem Zeitpunkt in verbindlicher Form vorgelegen, was ungeachtet der erst am 12.06.2006 abgestimmten TKM-Liste und der erst im August 2006 paraphierten Überleitungsliste der Fall gewesen sei. Die dort erfolgte Rückwirkung sei zulässig gewesen. Die Überleitungsliste sei Teil des Tarifvertrages und somit bindende Vorgabe für die Mitbestimmung, wofür bereits der Wortlaut der Protokollnotiz III zum Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH spreche, wo die Tarifvertragsparteien vereinbart gehabt hätten, dass die Eingruppierung durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen ihnen vereinbarten Listen für jeden einzelnen Mitarbeiter erfolge. Die Umgruppierung der benannten Arbeitnehmer sei nach den tarifvertraglichen Vorgaben und deshalb bindend erfolgt. Ein Verstoß gegen § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG habe damit nicht vorgelegen. Andere Zustimmungsverweigerungsgründe seien weder ersichtlich noch vorgetragen, sodass jedenfalls die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen wäre. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 03.12.2007, vom 25.02.2008, vom 22.08.2008, vom 28.08.2008, vom 29.08.2008, vom 19.08.2010, vom 19.11.2010, vom 24.11.2010 und vom 30.11.2010, nebst der jeweils vorgelegten Anlagen (insbesondere Entscheidungen von Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und des Bundesarbeitsgerichts in Parallelverfahren), Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend entschieden, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der im Antrag/Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses namentlich aufgelisteten (ca. 1.700) Arbeitnehmer des Betriebs M. der Arbeitgeberin in das neue Tarifschema - Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH, gültig ab 01.12.2005 - hier als erteilt gilt. 1. Die Arbeitgeberin hat mit Schreiben vom 09.11.2005 (Anl. A 8, Bl. 167/170 d. A.) das Zustimmungsverfahren gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ordnungsgemäß eingeleitet. a) Als Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Einleitung des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und damit des Beginns der - auch verlängerten, wie hier - Frist für eine Stellungnahme des Betriebsrats muss der Arbeitgeber diesen über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterrichten und ihm hierdurch diejenigen Informationen verschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat dabei so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Bei Umgruppierungen gehören zu einer vollständigen Unterrichtung in diesem Sinn die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. b) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat hier über die Gründe für die Umgruppierungen ordnungsgemäß unterrichtet. Im Schreiben vom 09.11.2005 hat die Arbeitgeberin die Notwendigkeit der Umgruppierungen aufgrund der beabsichtigten Einführung des neuen Vergütungssystems für die im Bodendienst beschäftigten Arbeitnehmer begründet, wobei die betroffenen Arbeitnehmer in der Überleitungsliste mit ihrer Personalnummer aufgeführt und damit hinreichend individualisierbar bezeichnet waren. Hierbei hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die bisherige Vergütungsgruppe der betroffenen Arbeitnehmer mitgeteilt und auch angegeben, welcher Vergütungsgruppe sie nach dem neuen Vergütungsschema des Tarifvertrages Vergütungssystem Boden DLH nunmehr zugeordnet werden sollten und, durch Angaben in der Spalte „Planstelle“, auch darüber informiert, welche Tätigkeit die vom Antrag betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich ausüben. Der Betriebsrat konnte deshalb aufgrund dieser Angaben jeweils in ausreichender Weise prüfen, ob ein Anlass zu einer Zustimmungsverweigerung bestand. Die Arbeitgeberin war jedoch noch nicht gehalten, dem Betriebsrat, wie danach von ihm verlangt, auch jeweils das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit der von der Umgruppierung betroffenen Arbeitnehmer und ihre individuellen Qualifikationshintergründe sowie fachliche und persönliche Eignung mitzuteilen und/oder die aktuellen Stellenbeschreibungen usw. vorzulegen. Die Vergütungsmerkmale des neuen tariflichen Vergütungsschemas machen die Zuordnung zu einer der Vergütungsgruppen nicht vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder einer Mindestbetriebszugehörigkeitszeit, geschweige denn subjektiver - fachlicher und persönlicher - Eignung, abhängig, auf die der Betriebsrat zusätzlich abstellen will (vgl. näher BAG, B. v. 16.08.2009, 1 ABR 49/08, aaO - betreffend den Betrieb S. der Arbeitgeberin in einem der Parallelverfahren -, dort Rzn. 12 f). 2. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zur Umgruppierung der im Antrag aufgeführten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der - verlängerten - Stellungnahmefrist am 30.06.2006 nicht wirksam verweigert (dazu lit. a), weshalb seine Zustimmung zu den verfahrensgegenständlichen Umgruppierungen gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt (dazu lit. b), wie das Arbeitsgericht überzeugend ausgeführt hat. a) aa) Mit der „Regelungsvereinbarung“ vom 06.12.2005 - die, trotz der Bezeichnung der Beteiligten und auch des Arbeitsgerichts, mangels normativer Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Betriebs keine Betriebsvereinbarung im förmlichen Sinn (§ 77 BetrVG), sondern nur eine schuldrechtliche Regelungsabrede der beteiligten Betriebsparteien im Verhältnis zueinander darstellt (vgl. BAG, B. v. 08.09.2010, 7 ABR 73/09, aaO, Rz. 19 - ein weiteres der Parallelverfahren, betreffend den Betrieb F. -) - haben die Beteiligten die Äußerungsfrist von einer Woche gem. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wirksam um (insgesamt) mehr als sechs Monate, bis längstens 30.06.2006, verlängert. Dies war, bei jedenfalls eindeutiger Bestimmbarkeit des Fristendes wie hier, grundsätzlich zulässig (vgl. näher nur BAG, B. v. 05.05.2010, 7 ABR 70/08, aaO - wiederum in einem der Parallelverfahren, betreffend den Betrieb B. -, dort Rz. 30, m. w. N.). bb) Eine wirksame Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats folgt entgegen der Auffassung der Beschwerde des Betriebsrats nicht bereits aus der antizipierten Zustimmungsverweigerung, wie sie unter Nr. 4 Satz 2 der Regelungsabrede vom 06.12.2005 festgelegt ist, wonach für die Umgruppierungsfälle, die innerhalb der verlängerten Beteiligungsfrist bis 30.06.2006 nicht einvernehmlich geregelt werden, „die Zustimmung zur Eingruppierung als verweigert gilt“. Diese Bestimmung ist unwirksam, wie sowohl der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (B. v. 18.08.2009, 1 ABR 49/08, - Betrieb S. -, aaO, Rzn. 19 f) als auch der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (B. v. 08.09.2010, 7 ABR 73/09, - Betrieb F. -, aaO, Rz. 41) entschieden haben und worauf zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen wird. Eine Vereinbarung, die den Arbeitgeber ohne weiteres zur Durchführung des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet, falls der Betriebsrat einer Umgruppierung bis zum vereinbarten Fristablauf nicht zustimmt, überschreitet die Regelungskompetenz der Betriebsparteien, die zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeit die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte erweitern, jedoch nicht in zulässiger Weise eine Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats ohne schriftliche Geltendmachung eines der in § 99 Abs. 2 BetrVG gesetzlich abschließend genannten Gründe fingieren können. cc) Die Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat am Ende der verlängerten Stellungnahmefrist, mit Schreiben der Betriebsratsvorsitzenden u. a. vom 29.06.2006, war unbeachtlich. Dieses Schreiben nimmt ersichtlich nicht, auch nicht bei großzügiger Auslegung und phantasievoll übersetzt, in irgendeiner Weise auf einen der gesetzlich vorgesehenen Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 Bezug und konnte deshalb den Eintritt der gesetzlichen Zustimmungsfiktion (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) nicht verhindern. Der Betriebsrat stellt in diesem Schreiben vom 29.06.2006 allein ganz allgemein auf noch fehlende Informationen für eine Überprüfung der (hier ca. 1.700!) Umgruppierungsfälle ab, da ihm lediglich nicht unterzeichnete und unvollständige bzw. fehlerhafte Listen der Tarifpartner über die Eingruppierung durch Tarifvertrag - gemäß ihm nur als Entwurf vorliegenden Tarifvertrages sowie der noch nicht beendeten Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über die tariflichen neuen Eingruppierungsvorschriften - vorlägen. Dies ist insoweit unbeachtlich. Anders als der Betriebsrat in seiner Beschwerde meint, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass, i. S. einer Selbstverständlichkeit oder Evidenz, hierbei ohne weiteres zu unterstellen sei, dass der Betriebsrat im Falle eines Widerspruchs, einer nicht zustande gekommenen Einigung bis jedenfalls 30.06.2006, seinen Widerspruch damit automatisch auf den Tatbestand einer unzutreffenden Eingruppierung der Arbeitnehmer in die neuen tariflichen Vergütungsgruppen/das neue tarifliche Vergütungssystem stützen und dadurch den Widerspruchsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG - Verstoß der Umgruppierung gegen einen (den neuen) Tarifvertrag - geltend machen wolle. Dies ist nahezu abwegig: Trotz geringer Anforderungen an den Inhalt einer Begründung eines Widerspruchs nach § 99 Abs. 2 BetrVG, deren nicht einmal notwendige Schlüssigkeit, kann der Betriebsrat nicht, letztlich, mit einer Pauschalablehnung reagieren und dies dann als konkludent jedenfalls tarifrechtlich/tarifwidrig begründet ansehen wollen, auch nicht im vorliegenden Zusammenhang. Auch verweist die Arbeitgeberin zu Recht darauf, dass jedenfalls zum Zeitpunkt dieser „Zustimmungsverweigerung“ mit Schreiben des Betriebsrats vom 29.06.2006 kein Informationsdefizit des Betriebsrats mehr bestanden haben konnte, da diesem zu diesem Zeitpunkt der Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH, der Vergütungstarifvertrag Nr. 1, die TKM-Liste, die individuellen Überleitungslisten, die Überleitungsvereinbarung vom 30.11.2005 und deren Ergänzung vom 25.04.2006 in der von den Tarifvertragsparteien zu diesem Zeitpunkt jeweils unterschriebenen bzw. paraphierten Form vorgelegen hätten. Auch wurden dem Betriebsrat unstreitig am 13.06.2006 erneut die endgültigen und in der Folge nicht mehr geänderten Tätigkeitsprofile übersandt und etwa eine Woche später im Intranet der Arbeitgeberin veröffentlicht (vgl. hierzu auch BAG, B. v. 18.08.2009, 1 ABR 49/08, aaO - Rzn. 13 f -, wo das BAG hinsichtlich des nämlichen Unterrichtungsverfahrens im Betrieb/beim Betriebsrat S. eine ausreichende Information aufgrund der parallel auch dort vorgelegten gleichen Unterlagen angenommen hat). Überdies hat die Arbeitgeberin mit E-Mail an die Betriebsratsvorsitzende vom 03.07.2006 (Anl. AS 7, Bl. 1165 d. A.) ausgeführt, dass die dem Betriebsrat vorgelegten Listen mit den im Original von den Tarifpartnern unterzeichneten Listen übereinstimmten und die ihm ebenfalls bereits übersandten Tätigkeits- und Funktionsprofile in den reinen Tätigkeitsbeschreibungen nicht mehr geändert worden seien (mit einer, hier irrelevanten, Ausnahme). Die Arbeitgeberin verweist zu Recht auch darauf, dass der Betriebsrat jedenfalls - spätestens - nach dieser weiteren Information mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 03.07.2006 innerhalb der ab da, ggf., neu laufenden Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG - somit bis ca. 10.07.2006 - eventuell bestehenden weiteren Informationsbedarf gegenüber der Arbeitgeberin geltend machen hätte müssen, sich ohne eine solche Geltendmachung jedenfalls auf fehlende Information nicht (mehr) berufen darf. dd) Es kann hiernach offen bleiben, ob es nicht bereits als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre, wenn sich der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren bis zuletzt - Ende 2010 - auf Informationsdefizite hinsichtlich der Umgruppierungsfälle berufen will, obwohl in der Regelungsabrede vom 06.12.2005 (!) - deren Text/Wortlaut nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Arbeitgeberin vom Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats selbst so formuliert worden sei (!) - bereits in der Präambel unmissverständlich und in der Sache eindeutig formuliert ist, dass aus Anlass der Umstellung auf das neue tarifvertragliche Vergütungssystem und die „erfolgte“ Neueingruppierung aller Mitarbeiter durch die Tarifpartner „dem Betriebsrat … entsprechende Listen mit der für jeden Mitarbeiter vorgesehenen Eingruppierung überreicht und damit das Verfahren nach § 99 BetrVG eingeleitet worden“ ist. Der Betriebsrat wollte sich nach dem Text/Inhalt dieser Regelungsabrede in der Folge zügig und, angesichts der Fülle der Fälle, mit etwa vier- bis siebenmonatiger Stellungnahmefrist zu den einzelnen Fällen äußern und, wie er selbst im vorliegenden Verfahren betont, in erster Linie eine einvernehmliche Regelung erreichen. Die Präambel dieser Regelungsabrede vom 06.12.2005 stellt somit auf die erfolgte Einleitung des Verfahrens nach § 99 BetrVG und damit die ohne weiteres, zwingend, ordnungsgemäß erfolgte Information nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu den Umgruppierungsfällen ab - was im mindesten besondere Anforderungen an eine etwaige nachträgliche Geltendmachung von Informationsdefiziten in zeitlicher Hinsicht - zügige Artikulation eines etwaigen weiteren Informationsbedarfs seitens des Betriebsrats - und in inhaltlicher Hinsicht - Inhalt/Umfang etwaiger weitergehender Informationen - präjudizieren müsste. Hier scheint jedoch erkennbar der Versuch auf, den Aufwand einer möglichen Stellungnahme im Rahmen des § 99 Abs. 2 BetrVG zu potenziell sehr zahlreichen Umgruppierungsfällen im Nachhinein durch ein Abheben auf allgemeine Informationsnachbesserungswünsche, formale Positionen hinsichtlich nicht (ordnungsgemäß) unterzeichneter Tarifregelungen und letztlich die tariflich präjudizierte Umgruppierungssystematik auf der betrieblichen Ebene zu unterlaufen zu versuchen. b) Damit ist davon auszugehen, dass die Zustimmung des Betriebsrats und Beteiligten zu 2 zu den Umgruppierungen als erteilt galt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG), weshalb seine Beschwerde zurückzuweisen ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann der Betriebsrat Rechtsbeschwerde einlegen. Für die Arbeitgeberin ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Rechtsbeschwerde muss beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Postanschrift: Bundesarbeitsgericht 99113 Erfurt Telefax-Nummer: 0361 2636-2000 eingelegt und begründet werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände - für ihre Mitglieder - oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen, - wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt - und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben. Zur Möglichkeit der Rechtsbeschwerdeeinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de/. Burger von Zezschwitz Kuska Der ehrenamtliche Richter Kuska ist aus seinem Amt am 28.02.2011 ausgeschieden. Burger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |