Text des Urteils
2 U 523/11;
Verkündet am:
18.04.2012
OLG Oberlandesgericht Jena
Vorinstanzen: HKO 59/10 Landgericht Meiningen; Rechtskräftig: unbekannt! Berufung gegen erstinstanzliche Feststellung, dass auf Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste + von Frau V F festgestellte Beschlüsse nichtig sind Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurIn dem Rechtsstreit E GmbH - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen T F , - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Orth, Vorsitzenden Richter am Landgericht Grüneberg und Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Oetker aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.3.2012 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 30.06.2011 (HK 0 59/10) abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist jedoch befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 30.000,00 festgesetzt. Im Zeitpunkt der oben genannten Gesellschafterversammlung hielt Frau B 49 % der Geschäftsanteile der Beklagten; aufgrund nachfolgenden Vergleichs vom 27.01.2011 wurden diese auf die N F M GmbH übertragen. Die restlichen Geschäftsanteile (51 %) hielt zunächst der vor der oben genannten Gesellschafterversammlung verstorbene N F , dem V F sowie H F und der Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft nachfolgten, wobei auf H F ein Anteil von 50 %; die andere Hälfte in gleichen Teilen auf V F (25 %) und den Kläger (25 %) entfällt. Nach § 7 Nr. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten ist deren Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit des Stammkapitals vertreten ist. Ferner können Gesellschafterbeschlüsse „nur binnen vier Wochen seit Beschlussfassung durch Klage beim zuständigen Gericht angefochten werden“ (§ 8 Nr. 6 der Satzung). Bezüglich der Erbfolge legt § 13 Nr. 3 der Satzung fest: „Geht der Geschäftsanteil an eine Erbengemeinschaft über, muss sich diese gegenüber der Gesellschaft durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten lassen.“ Gegenstand der am 21.07.2010 beim erstinstanzlichen Gericht eingegangenen und am 04.09.2010 zugestellten Klage sind die auf der Gesellschafterversammlung am 27.05.2010 gefassten Beschlüsse, nach Maßgabe eines von Frau V F angefertigten „zusammenfassenden Protokolls“ (Bl. 3 – 12). Teilnehmer der Gesellschafterversammlung waren neben dem Kläger Frau V F sowie Frau H F ; die Gesellschafterin B wurde durch Rechtsanwalt W vertreten. Ferner nahmen an der Gesellschafterversammlung die Rechtsanwälte Dr. und L teil. Auf der Gesellschafterversammlung stimmte Rechtsanwalt W für die von ihm gestellten Anträge bzw. gegen die von Frau V F und H F gestellten Anträge, die ihrerseits durchgängig für die von ihnen gestellten Anträge bzw. gegen die von Herrn Rechtsanwalt W gestellten Anträge stimmten. Zu Beginn der Gesellschafterversammlung erklärte Frau H F , dass sie aufgrund eines seitens der Erbengemeinschaft gefassten Mehrheitsbeschlusses zur Vertretung in der Gesellschafterversammlung ermächtigt sei, wegen einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Meiningen vom 25.05.2010 aber von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch machen werde. Der Kläger erklärte seinerseits vor jeder Beschlussfassung, dass er einem gemeinsamen Bevollmächtigten für die Erbengemeinschaft nicht zustimme und im Übrigen keinerlei Stimmen in der Gesellschafterversammlung zu dem jeweiligen Beschlussgegenstand abgebe. Hinsichtlich des Verlaufs der Gesellschafterversammlung am 27.05.2010 und die dort jeweils festgestellten Beschlüsse wird Bezug genommen auf das oben genannte Protokoll der Gesellschafterversammlung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten: Die von Frau V F und Frau H F abgegebenen Stimmen seien unwirksam, da die Erbengemeinschaft ausschließlich durch einen von dieser bestellten gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten werden könne. Da von diesem keine Stimme abgegeben worden sei, habe die Gesellschafterversammlung weder Frau V F zur Versammlungsleiterin gewählt, noch seien die von ihr festgestellten Beschlussergebnisse rechtswirksam. Diese seien vielmehr nichtig, da die von Frau V F und Frau H F jeweils abgegebenen Stimmen unbeachtlich seien. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die in dem (nachfolgend eingeblendeten) mit „zusammenfassendes Protokoll“ überschriebenen Schriftstück vom 27.05.2010 als von Frau V F festgestellten Beschlussergebnisse in der Gesellschafterversammlung nicht zustande gekommen sind, hilfsweise, die ausweislich des (nachfolgenden) mit „zusammenfassendes Protokoll“ überschriebenen Schriftstücks vom 27.05.2010 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.05.2010 von Frau V F festgestellten Beschlussergebnisse für nichtig, hilfsweise für unwirksam, zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten: § 13 Abs. 3 stehe der einheitlichen Stimmabgabe durch die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht entgegen. Jedenfalls sei durch die Stimmabgabe von Frau V F und Frau H F die Satzung durchbrochen worden. Aus den von ihnen abgegebenen Stimmen ergebe sich eindeutig der Mehrheitswille der Erbengemeinschaft, der auch erbrechtlich maßgebend sei, da die jeweiligen Beschlussgegenstände zu den einer Mehrheitsentscheidung zugänglichen Maßnahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung zählten. Deshalb sei Frau V F durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung rechtswirksam zur Versammlungsleiterin bestellt worden; ferner seien die von ihr festgestellten Beschlussergebnisse rechtswirksam. Das Landgericht hat der mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung entsprochen. Es hat ausgeführt: Die von Frau V F festgestellten Beschlussergebnisse seien nichtig, da ein gemeinsamer Bevollmächtigter in der Gesellschafterversammlung für die Erbengemeinschaft keine Stimme abgegeben habe. Weder Frau V F noch Frau H F hätten in der Gesellschafterversammlung durch ihre persönliche Stimmabgabe die Erbengemeinschaft vertreten. Dieser Mangel wurde auch nicht durch das Vorliegen einer Vollversammlung geheilt, da sich der Kläger einer Stimmabgabe widersetzt habe. Zudem lägen die Voraussetzungen einer der Mehrheitsentscheidung zugänglichen ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses nicht vor. Gegen das der Beklagten am 06.07.2011 zugestellte Urteil des Landgerichts Meiningen hat diese durch ihren Prozessbevollmächtigten mit einem am 06.07.2011 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, der diese mit einem am 01.09.2011 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Berufungsklägerin vertritt die Auffassung: Der Kläger handele rechtsmissbräuchlich, da er seine Mitwirkung an der Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten verweigert habe. Deshalb müsse er sich so behandeln lassen, als ob die Erbengemeinschaft ihre Stimme wirksam abgegeben habe. Unabhängig davon seien die Miterben in der Gesellschafterversammlung unmittelbar und vollständig aufgetreten. § 13 Abs. 3 der Satzung stehe einer unmittelbaren und gemeinschaftlichen Stimmabgabe der Erbengemeinschaft nicht entgegen. Durch die Stimmabgabe von Frau V F und Frau H F habe die Erbengemeinschaft eine einheitliche Stimme abgegeben. Jedenfalls hätten die Gesellschafter durch einen punktuellen satzungsdurchbrechenden Beschluss § 13 Abs. 3 der Satzung abbedungen. Zudem hätte die Erbengemeinschaft über die Beschlussgegenstände auf der Gesellschafterversammlung am 27.05.2010 mehrheitlich beschließen können, da es sich jeweils um Maßnahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung gehandelt habe. Die von Frau V F festgestellten Beschlüsse seien auch deshalb wirksam, weil sie nicht fristgerecht angefochten worden seien; für eine Nichtigerklärung bleibe kein Raum. Die Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Meiningen (HK O 59/10) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Berufungsbeklagte vertritt die Auffassung: Er habe sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten. Ob die Mitglieder der Erbengemeinschaft auf der Gesellschafterversammlung am 27.05.2010 anwesend waren, sei bedeutungslos, da die gesellschaftsvertragliche Regelung vorrangig und bindend sei. Deshalb stelle die Abstimmung durch alle Miterben keine alternativ wählbare Variante der Abstimmung nach § 13 Abs. 3 der Satzung dar. Ausschließlich ein gemeinsamer Bevollmächtigter dürfe für die Erbengemeinschaft eine Stimme abgeben. Einige sich die Erbengemeinschaft nicht auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten, seien Einzelstimmen der Miterben ungültig. Bei den Beschlussgegenständen auf der Gesellschafterversammlung am 27.05.2010 habe es sich zudem nicht mehr um Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehandelt, so dass eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft nicht in Betracht komme. Da Frau F nicht zur Versammlungsleiterin gewählt worden sei, liege keine wirksame Feststellung der Beschlüsse vor, so dass eine Anfechtungsklage entbehrlich sei. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Klägers vom 19.07.2010 (Bl. 1-18), 30.09.2010 (Bl. 26-27), 08.11.2010 (Bl. 56-60), 26.01.2011 (Bl. 106-112), 22.02.2011 (Bl. 118-119), 10.10.2011 (Bl. 294-298), 11.01.2012 (Bl. 351-352) und 19.03.2012 (Bl. 382-384), die Schriftsätze der Beklagten vom 06.09.2010 (Bl. 22), 08.10.2010 (Bl. 38-47), 17.12.2010 (Bl. 82-102), 28.01.2011 (Bl. 116-117), 22.06.2011 (Bl. 160-177), 06.07.2011 (Bl. 207-208), 01.09.2011 (Bl. 240-268), 13.12.2011 (Bl. 306-308) und 23.01.2012 (Bl. 324-336) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Meiningen am 27.01.2011 (Bl. 113-114) und vor dem erkennenden Senat am 21.03.2012 (Bl. 385). 1. Die Berufung richtet sich gegen das angefochtene Urteil soweit dieses auf den Hilfsantrag des Klägers die streitgegenständlichen und von Frau V F festgestellten Beschlüsse für nichtig erklärt hat. Nach dem Inhalt des erstinstanzlich erfolgreichen Hilfsantrages sowie dem Tenor des angefochtenen Urteils handelt es sich hierbei um eine gesellschaftsrechtliche Beschlussmängelklage analog den §§ 241 ff. AktG. Deren Voraussetzungen liegen jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor. a) Soweit sich der Hilfsantrag auf eine fehlerhafte Beschlussfassung infolge der für die Erbengemeinschaft abgegebenen Stimmen stützt, liegen die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtungsklage analog § 243 Abs. 1 AktG schon deshalb nicht vor, weil der Kläger die am Leitbild des § 246 AktG orientierte Klagefrist (siehe BGHZ 101, 113, 117 ff.) nicht gewahrt hat. Bereits der Eingang der Klage am 21.07.2010 beim Landgericht war nicht fristgerecht, da die Klagefrist aufgrund der Teilnahme des Klägers an der Gesellschafterversammlung am 28.05.2010 zu laufen begann. Besondere Umstände, die eine derart deutliche Überschreitung der an § 246 AktG orientierten Frist rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich; die Ausübung des Stimmrechts für die Erbengemeinschaft wurde zwischen den Beteiligten schon vor der Gesellschafterversammlung am 27.05.2010 kontrovers diskutiert, zudem wurde der Beklagte bereits in der Gesellschafterversammlung von dem Prozessbevollmächtigten dieses Rechtsstreits beraten. Selbst wenn dies anders beurteilt würde, war die Anfechtungsklage nicht fristgerecht, da § 246 Abs. 1 AktG auf die Klageerhebung und damit wegen § 253 ZPO auf die Zustellung der Klage abstellt, die jedoch erst am 04.09.2010 und damit mehr als drei Monate nach der Gesellschafterversammlung erfolgte. Die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da die späte Zustellung der Klage auf der verzögerten Einzahlung der Prozessgebühr durch den Kläger beruhte. Obwohl diese bereits am 26.07.2010 angefordert wurde, hat sich der Kläger mit deren Einzahlung über vier Wochen Zeit gelassen. Eine umgehende Einzahlung der Gerichtskosten (siehe OLG Köln, NJW-RR 1995, 806 f. sowie allg. BGH, VersR 2012, 382 f.) ist hierin nicht zu sehen, so dass die Klage nicht i.S. von § 167 ZPO demnächst zugestellt worden ist. b) Wird der Hilfsantrag im Sinne einer Nichtigkeitsklage ausgelegt, ist dieser ebenfalls unbegründet. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage ist zwar grundsätzlich nicht fristgebunden, kann aber auch bei Beschlüssen einer GmbH-Gesellschafterversammlung nur auf die von § 241 AktG erfassten Sachverhalte gestützt werden (siehe BGHZ 101, 113 [117]; BGH, NJW-RR 2008, 706 [708]). Diese sind in dem hier zu beurteilenden Rechtsstreit nicht ersichtlich. Weder hat der Kläger analog § 241 Nr. 1 AktG Einberufungsmängel geltend gemacht, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass einzelne Beschlussgegenstände inhaltlich gegen die guten Sitten verstoßen (§ 241 Nr. 4 AktG). Soweit das angefochtene Urteil die Nichtigkeit der von Frau V F festgestellten Beschlüsse darauf gestützt hat, dass Frau V F sowie Frau H F nicht berechtigt gewesen seien, durch Mehrheitsentscheidung eine Stimme für die Erbengemeinschaft abzugeben, handelt es sich um einen Beschlussmangel, der allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der festgestellten Beschlüsse führt. Selbst wenn in der Stimmabgabe für die Erbengemeinschaft ein Gesetzesverstoß liegen sollte, dienen die maßgeblichen Vorschriften weder dem Schutz der Gläubiger noch verfolgen diese öffentliche Interessen (§ 241 Nr. 3 AktG). c) Da sich der Hilfsantrag auf förmlich festgestellte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bezieht, hat das angefochtene Urteil ausweislich der Begründung den vom Kläger gestellten Hauptantrag indirekt zumindest als unbegründet abgewiesen, wenngleich dies im Urteilstenor nicht zum Ausdruck gebracht wurde. Der insoweit beschwerte Kläger hat die Entscheidung des Landgerichts indes nicht eigenständig mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten, so dass der Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wurde. Damit steht zugleich rechtskräftig fest, dass die auf der Gesellschafterversammlung am 27.05.2010 von Frau V F festgestellten Beschlussergebnisse zustandegekommen sind, so dass das Landgericht nach Auffassung des erkennenden Senats zugleich rechtskräftig über einen allgemeinen (negativen) Feststellungsantrag i.S. von § 256 ZPO (siehe Wertenbruch, MünchKomm. GmbHG, 2012, Anh. § 47 Rdnr. 262 a.E.) entschieden und diesen abgewiesen hat. d) Selbst wenn der als Hilfsantrag gestellte Antrag nicht nur als Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage, sondern zugleich als allgemeine (negative) Feststellungsklage i.S. des § 256 ZPO ausgelegt und zudem eine förmliche Beschlussfeststellung aufgrund des konkreten Verlaufs der Gesellschafterversammlung verneint würde (siehe BGH, NJW-RR 2008, 706 [708]; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, Anh. § 47 Rdnr. 19), hätte ein derartiger allgemeiner und auf die Feststellung der Nichtigkeit gerichteter Antrag in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Erbengemeinschaft durch die Stimmabgabe von Frau V F und Frau H F rechtswirksam eine einheitliche Stimme abgegeben, so dass die Beschlüsse auf der Gesellschafterversammlung am 27.05.2010 zugunsten der von ihnen gestellten Anträge rechtswirksam gefasst wurden bzw. die von der damaligen Gesellschafterin B durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellten Anträge rechtswirksam angelehnt worden sind. aa) Allerdings können die Rechte aus einem Gesellschaftsanteil, der mehreren Mitberechtigten ungeteilt zusteht, nach § 18 Abs.1 GmbHG nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Sachverhalten zählt unstreitig die hier vorliegende und aus Frau V F und Frau H F sowie dem Kläger bestehende ungeteilte Erbengemeinschaft (statt aller Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 18 Rdnr. 2; Ebbing, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 18 Rdnr. 24; Verse, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2011, § 18 GmbHG Rdnr. 2; Winter/Löbbe, in: Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, 2005, § 18 Rdnr. 5, 7). bb) Die nach § 18 Abs. 1 GmbHG bestehende Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Rechtsausübung gilt jedoch dann nicht, wenn die Satzung der Gesellschaft für die Ausübung der aus dem Geschäftsanteil folgenden Rechte (insbesondere des Stimmrechts) eine von § 18 Abs. 1 GmbHG abweichende Regelung trifft. Insoweit hat das angefochtene Urteil – entsprechend der vom Kläger befürworteten Auffassung – § 13 Nr. 3 der Satzung dahin ausgelegt, dass die Erbengemeinschaft ihr Stimmrecht auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten ausschließlich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben kann. Dieser Auslegung der Satzung tritt der erkennende Senat nicht bei. (1) Erstens erfasst § 13 Abs. 3 der Satzung nach seinem Wortlaut bereits nicht die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung. Während § 18 Abs. 1 GmbHG ausdrücklich auf die „Ausübung der Rechte“ aus dem Geschäftsanteil abstellt und damit auch die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung erfasst, beschränkt sich § 13 Abs. 3 der Satzung auf die „Vertretung der Erbengemeinschaft gegenüber der Gesellschaft“. Eine Vertretung der Erbengemeinschaft gegenüber der Gesellschaft betrifft jedoch nur die aus dem Geschäftsanteil folgenden Rechte bzw. Ansprüche, die gegenüber der Gesellschaft als eigenständiger juristischer Person bestehen. Hierum geht es bei der Ausübung des Stimmrechts der Erbengemeinschaft in der Gesellschafterversammlung nicht, da es sich bei diesem um ein individuelles Mitverwaltungsrecht innerhalb des Gesellschaftsorgans Gesellschafterversammlung handelt. Eine „Vertretung gegenüber der Gesellschaft“ findet in dieser Konstellation nicht statt. Deshalb verbleibt es mangels einer vom Gesetz abweichenden statutarischen Bestimmung für die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung bei dem Grundsatz des § 18 Abs. 1 GmbHG einer gemeinschaftlichen Rechsausübung. (2) Selbst wenn entgegen der vorstehend befürworteten Auslegung ein weites Verständnis der Satzungsbestimmung als vorzugswürdig erachtet würde, nach der sich § 13 Abs. 3 der Satzung auch auf die Rechtsausübung in der Gesellschafterversammlung erstreckt, schließt der von § 13 Abs. 3 der Satzung geforderte „gemeinsame Bevollmächtigte“ die gemeinschaftliche Rechtsausübung durch die Erbengemeinschaft nicht vollständig aus. Auch ein „gemeinsamer Vertreter“ bleibt „Vertreter“ und ist deshalb nicht in der Lage, die Gemeinschaft der Rechtsinhaber zu verdrängen (treffend Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 18 Rdnr. 8; s. auch Winter/Löbbe, in: Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, 2005, § 18 Rdnr. 18). Eine die Erbengemeinschaft verdrängende Rechtswirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Satzung das gemeinsame Handeln der Gesellschafter ausschließt (ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 18 Rdnr. 6). Ob die Satzung der Beklagten einen derartigen – von dem angefochtenen Urteil sowie dem Kläger befürworteten – Inhalt hat, ist der Satzungsbestimmung im Wege der Auslegung zu entnehmen, sofern diese den Ausschluss der Erbengemeinschaft von der Rechtsausübung nicht ausdrücklich festlegt. Da es hieran bei der Regelung in § 13 Abs. 3 der Satzung fehlt, kann für eine derartige Auslegung allein auf das Wort „muss“ zurückgegriffen werden. Obwohl diese Wortwahl auf eine Verdrängung der gemeinschaftlichen Rechtsausübung durch die Erbengemeinschaft hindeutet, handelt es sich bei dem nach § 13 Abs. 3 der Satzung zu bestellenden gemeinsamen Bevollmächtigten nicht um einen formalen Automatismus. Vielmehr dient die Einsetzung eines „gemeinsamen Bevollmächtigten“ dazu, die Rechtsausübung der Gesellschaft zu erleichtern, soll aber nicht zur Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft bei der Ausübung der Rechte aus dem Geschäftsanteil führen. Wegen dieses Zwecks der Satzungsbestimmung steht die verdrängende Wirkung unter dem Vorbehalt, dass die Erbengemeinschaft einen gemeinsamen Vertreter bestellt hat und dieser die Rechte der Erbengemeinschaft in der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Andernfalls könnten die Rechte aus dem auf die Erbengemeinschaft entfallenden Geschäftsanteil nicht ausgeübt werden, was nach § 7 Nr. 4 der Satzung zwingend dazu führen würde, dass die Gesellschafterversammlung stets zunächst beschlussunfähig wäre und sodann ggf. auch ein Minderheitsgesellschafter allein entscheiden könnte. Da eine derartige Machtverschiebung nicht dem Zweck der Satzungsbestimmung in § 13 Abs. 3 entspricht, ist diese einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass die Gesamtheit der Erben nur dann verdrängt wird, wenn ein gemeinsamer Vertreter die Rechte aus dem Geschäftsanteil der Erbengemeinschaft tatsächlich ausüben kann. Da Frau H F zwar durch Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft zur gemeinsamen Bevollmächtigten bestellt wurde, sie die hieraus folgenden Befugnisse aber aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Meiningen vom 25.05.2010 nicht ausüben durfte, steht § 13 Abs. 3 der Satzung einer gemeinschaftlichen Ausübung des Stimmrechts auf der Gesellschafterversammlung am 27.05.2010 durch die Mitglieder der Erbengemeinschaft selbst dann nicht entgegen, wenn dieser in einem weiten und mit § 18 Abs. 1 GmbHG deckungsgleichen Sinne verstanden würde. cc) Da es für die Ausübung des Stimmrechts durch die Erbengemeinschaft bei der gesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 1 GmbHG verbleibt, ist grundsätzlich eine Einigung aller Rechtsinhaber über die Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Kommt es hierzu nicht, kann das Stimmrecht nicht ausgeübt werden (siehe Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 18 Rdnr. 4). Hiervon gilt jedoch dann eine Ausnahme, wenn nach dem jeweiligen Innenrecht der Rechtsgemeinschaft eine Mehrheit der Mitberechtigten zur Rechtsausübung für die Rechtsgemeinschaft befugt ist, was bei der Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB der Fall ist, wenn der jeweilige Beschlussgegenstand noch der ordnungsgemäßen (laufenden) Verwaltung des Nachlasses zuzurechnen ist (ebenso BGHZ 49, 183 [191]; BGHZ 108, 21 [30 f.]; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 18 Rdnr. 3; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 18 Rdnr. 4; Verse, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2011, § 18 GmbHG Rdnr. 8; Winter/Löbbe, in: Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, 2005, § 18 Rdnr. 21; a.A. Ebbing, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 18 Rdnr. 44). In einem derartigen Fall genügt es, wenn die Miterben mit der notwendigen und ggf. in der Gesellschafterversammlung artikulierten Mehrheit das Recht ausüben. Insoweit kann die unterbliebene Mitwirkung eines Miterben an der Beschlussfassung durch einen Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft überwunden werden (s. Gergen, MünchKomm. BGB, 5. Aufl. 2010, § 2038 Rdnr. 51), so dass das Innenrecht der Miterbengemeinschaft den Grundsatz der gemeinschaftlichen Rechtsausübung überlagert. Die von § 18 Abs. 1 GmbHG geforderte einheitliche Stimmabgabe durch die Erbengemeinschaft wird in dieser Konstellation durch den Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft bzw. das mehrheitliche Votum ihrer Teilhaber gewährleistet (OLG Karlsruhe, GmbHR 1995, 824 [826]; ebenso Goette, DStR 1995, 1355 [1357]; K. Schmidt, MünchKomm. BGB, 5. Aufl. 2009, §§ 744, 745 Rdnr. 10). Das angefochtene Urteil hat zu Unrecht bestritten, dass die hier maßgeblichen Beschlussgegenstände noch der ordnungsgemäßen (laufenden) Verwaltung zuzurechnen sind. Zutreffend hieran ist zwar, dass in dem hiesigen Rechtsstreit nicht die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten zu beurteilen ist. Abgesehen davon hat das angefochtene Urteil aber den Bezugspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht zutreffend bestimmt. Gegenstand der Verwaltung im Sinne von § 2038 Abs. 1 BGB ist nicht der Geschäftsanteil der GmbH (Nachlassgegenstand), sondern der Nachlass in seiner Gesamtheit, der in seinem Charakter nicht verändert werden darf (s. BGHZ 164, 181 [186 ff.]; Gergen, MünchKomm. BGB, 5. Aufl. 2010, § 2038 Rdnr. 34). Für den Inhaber eines GmbH-Geschäftsanteils stellt die Wahrnehmung der Rechte in einer Gesellschafterversammlung deshalb grundsätzlich eine Maßnahme der auf den Nachlass bezogenen laufenden Verwaltung dar. Etwas Anderes könnte allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der Beschlussgegenstand Struktur und Bestand der Gesellschaft betrifft und der Geschäftsanteil zudem wesentlicher oder alleiniger Bestandteil des Nachlasses ist. Ein derartiger Sonderfall ist in dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt jedoch nicht ersichtlich. Ebenso betreffen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung keine Verfügung über den Nachlassgegenstand i.S. von § 2040 Abs. 1 BGB, da die Rechtsinhaberschaft der Erbengemeinschaft im Hinblick auf den ihr zustehenden Geschäftsanteil von den gefassten Beschlüssen unberührt bleibt. 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Revision liegen die Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vor. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Wahrung der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung geboten. Orth für OrthGrüneberg Univ.-Prof. Dr. Oetker (durch Ortsabwesenheit an der Unterzeichnung des Urteils verhindert ist) ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |