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Pressemitteilung
C-399/10 P, C-401/10 P;
Verkündet am: 
 19.03.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-399/10 P, C-401/10 P Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission
Leitsatz des Gerichts:
Obwohl dieser Vorschuss von France Télécom nicht angenommen wurde, verschaffte er diesem Unternehmen einen aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil, denn er belastete potenziell den Staatshaushalt
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Die France Télécom SA (im Folgenden: FT), Betreiber und Anbieter von Telekommunikationsnetzen und –diensten, wurde 1991 als öffentliches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet und ist seit 1996 eine Aktiengesellschaft. Seit Oktober 1997 ist FT an der Börse notiert. 2002 war der Staat mit 56,45 % am Kapital von FT beteiligt, der Rest der Anteile verteilte sich auf Privatanleger (32,25 %), eigene Aktien (8,26 %) und Belegschaftsaktien (3,04 %). Der Halbjahresabschluss von FT am 30. Juni 2002 bestätigte, dass ihr konsolidiertes Eigenkapital mit 440 Mio. Euro ins Minus geraten war und dass ihre Nettoschulden 69,69 Mrd. Euro erreichten, davon 48,9 Mrd. Euro aus Obligationen, die in den Jahren 2003 bis 2005 zur Rückzahlung fällig wurden. Gleichzeitig fiel der Kurs der Aktien von FT erheblich.

Zur Finanzlage von FT erklärte der französische Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie in einem in der Tageszeitung Les Echos vom 12. Juli 2002 veröffentlichten Interview, dass der französische Staat, sollte FT Finanzprobleme haben, die für ihre Überwindung erforderlichen Entscheidungen treffen werde. In einer Pressemitteilung zur Finanzlage von FT vom 13. September 2002 erklärten die französischen Stellen dann im Kern, dass der französische Staat zur Erhöhung des Eigenkapitals von FT beitragen und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen werde, um FT vor allen Finanzierungsproblemen zu bewahren.

Am 4. Dezember 2002 kündigte der Staat bei der Präsentation des Aktionsplans „Ambition France Télécom 2005“ zur Sanierung der finanziellen Lage von FT durch den Verwaltungsrat in einer Pressemitteilung an, dass er beabsichtige, sich in Form des Entwurfs einer Vereinbarung über einen Aktionärsvorschuss an der Erhöhung des Eigenkapitals um 15 Mrd. Euro entsprechend seinem Unternehmensanteil mit 9 Mrd. Euro zu beteiligen.

Am 20. Dezember 2002 wurde FT der Entwurf einer Vereinbarung über ein Aktionärsvorschuss übermittelt, den diese nicht unterschrieb und nicht annahm. Die vorgesehene Kapitalerhöhung begann am 4. März 2003. FT schloss das Geschäftsjahr 2002 mit einem Verlust von rund 21 Mrd. Euro und Nettofinanzschulden von nahezu 68 Mrd. Euro ab. In ihrem Abschluss für das Jahr 2002 wurde ein um 8,4 % höherer Umsatz ausgewiesen.

Mit Entscheidung vom 2. August 2004 stellte die Kommission fest, dass der Aktionärsvorschuss, den Frankreich FT in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. Euro gewährt hatte, im Zusammenhang mit den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eine mit dem Unionsrecht unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle. Da jedoch die Auswirkungen dieser Beihilfe nach Ansicht der Kommission nicht genau bewertet werden konnten, ordnete sie nicht die Rückforderung der Beihilfe an.

Die Entscheidung wurde vom Gericht mit Urteil vom 21. Mai 2010 für nichtig erklärt1. Es entschied, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen der französischen Behörden FT durch die Wiederherstellung des Vertrauens der Finanzmärkte und die Verbesserung der Bedingungen ihrer Refinanzierung einen Vorteil verschafft hätten. Diesem Vorteil habe jedoch kein entsprechend verringerter Posten im Staatshaushalt gegenübergestanden, so dass die Voraussetzung der Finanzierung aus staatlichen Mitteln nicht erfüllt sei. Nachdem die Kommission ihre Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe auf eine Gesamtbetrachtung der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen zusammen mit dem Angebot eines Aktionärsvorschusses gestützt hatte, war das Gericht der Ansicht, die Kommission hätte bei jedem staatlichen Eingriff einzeln prüfen müssen, ob damit ein spezifischer Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt oder ein hinreichend konkretes, diesen Haushalt belastendes wirtschaftliches Risiko hervorgerufen wird, das eng mit dem festgestellten Vorteil verknüpft ist und ihm entspricht.

Die Bouygues SA und die Bouygues Télécom SA einerseits sowie die Kommission andererseits haben beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt und beantragt, dieses Urteil aufzuheben.

Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Gericht sowohl bei der Nachprüfung der Feststellung der staatlichen Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe mit sich bringt, durch die Kommission als auch bei der Prüfung des Zusammenhangs zwischen dem festgestellten Vorteil und der von der Kommission festgestellten Bindung staatlicher Mittel Rechtsfehler unterlaufen sind.

So ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es die Feststellung einer Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder eines hinreichend konkreten, diesen Haushalt belastenden wirtschaftlichen Risikos für erforderlich gehalten hat, die bzw. das eng mit einem spezifischen Vorteil verknüpft ist, der sich entweder aus der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 oder dem Angebot eines Aktionärsvorschusses ergibt, und dieser Verringerung bzw. diesem Risiko entspricht. Somit hat das Gericht zu Unrecht eine enge Verknüpfung zwischen dem Vorteil und der Bindung staatlicher Mittel verlangt und deshalb von vornherein ausgeschlossen, dass diese staatlichen Maßnahmen nach Maßgabe ihrer Verknüpfung miteinander und ihrer Wirkungen als eine einzige Maßnahme betrachtet werden können.

Eine staatliche Maßnahme, die geeignet ist, gleichzeitig die Unternehmen, auf die sie angewandt wird, in eine günstigere Lage als andere zu versetzen und ein hinreichend konkretes Risiko für den Eintritt einer künftigen zusätzlichen Belastung für den Staat zu schaffen, kann nämlich zu Lasten der staatlichen Mittel gehen2. Insbesondere können Vorteile, die in Form einer Bürgschaft des Staates gewährt werden, eine zusätzliche Belastung für den Staat bedeuten.

Die Kommission muss daher zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dartun. Entgegen der Ansicht des Gerichts ist dagegen weder erforderlich, dass eine solche Verringerung oder ein solches Risiko diesem Vorteil entspricht oder ihm gleichwertig ist, noch dass diesem Vorteil eine solche Verringerung oder ein solches Risiko gegenübersteht, noch dass er von gleicher Art wie die Bindung staatlicher Mittel ist, denen er entspringt.

Unter diesen Umständen hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und verweist die Rechtssachen zur Entscheidung über die bei ihm vorgetragenen Argumente, über die das Gericht nicht entschieden hat, an dieses zurück. Der Gerichtshof entscheidet jedoch selbst abschließend über das vom Gericht behandelte Vorbringen.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass es offenkundig ist, dass die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 nicht von dem in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. Euro angebotenen Aktionärsvorschuss, der in dieser Ankündigung ausdrücklich erwähnt wird, getrennt werden kann. Außerdem erfolgte die Ankündigung am selben Tag wie die Anmeldung des Aktionärsvorschusses bei der Kommission. Ferner war die Kommission zutreffenderweise der Ansicht, dass der am 4. Dezember 2002 angekündigte und angemeldete Aktionärsvorschuss FT einen Vorteil dadurch verschafft habe, dass er es diesem Unternehmen ermöglicht habe, „seine Finanzmittel aufzustocken“ „und den Markt hinsichtlich seiner Fähigkeit, seine fälligen Verbindlichkeiten einzulösen, [zu] beruhig[en]“.

Hierzu geht aus der streitigen Entscheidung hervor, dass in der Zeit von März bis Juli 2002 Moody’s und S & P das Kreditrating von FT auf den untersten Rang einer sicheren Investition – mit negativem Ausblick – herabsetzte und dabei angaben, dass diese Kategorie nur wegen der Ankündigungen des französischen Staates beibehalten worden sei. Ferner hätten die Märkte spätestens ab 9. Dezember 2002 davon ausgehen können, dass die Maßnahme des französischen Staates die Liquidität von FT in Bezug auf deren Schulden für die kommenden 12 Monate sichergestellt hatte.

Zur Voraussetzung der Bindung staatlicher Mittel stellt der Gerichtshof fest, dass der Aktionärsvorschuss die Eröffnung einer Kreditlinie von 9 Mrd. Euro bedeutet. Zwar hat FT die ihr vorgelegte Vorschussvereinbarung nicht unterzeichnet, doch hätte sie sie jederzeit unterzeichnen können und damit Anspruch auf sofortige Überweisung des Betrages von 9 Mrd. Euro gehabt.

Ferner hat FT, wie die Kommission ausführt, am 5. Dezember 2002 in einer Präsentation für die Investoren die „Kreditlinie“ des französischen Staates als sofort verfügbar beschrieben, hat S & P am selben Tag angekündigt, dass der französische Staat sofort einen Aktionärsvorschuss gewähren werde, wurde dem Finanzausschuss der französischen Nationalversammlung mitgeteilt, FT sei „bereits ein Aktionärsvorschuss zur Verfügung gestellt“ worden, und hat Moody’s am 9. Dezember 2002 erklärt, es sei bestätigt, dass „eine Kreditlinie von 9 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt wurde“.

In Anbetracht der potenziellen zusätzlichen Belastung der staatlichen Mittel in Höhe von 9 Mrd. Euro hat die Kommission zutreffend festgestellt, dass diese Ankündigung eines Aktionärsvorschusses einen Vorteil darstellt, der aus staatlichen Mitteln gewährt wurde.

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HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1Urteil vom 21. Mai 2010, Frankreich u. a./Kommission (Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04), siehe auch Pressemitteilung Nr. 48/10.
2 Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97).
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