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Pressemitteilung
C-512/10;
Verkündet am: 
 30.05.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Polen hat gegen einige seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen im Bereich des Eisenbahnverkehrs verstoßen
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Die Kommission hat am 26. Oktober 2010 eine Vertragsverletzungsklage erhoben, mit der sie Polen1 vorgeworfen hat, gegen einige seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen im Bereich des Eisenbahnverkehrs verstoßen zu haben. Diese Rechtssache gehört zu einer Reihe gleichartiger Klagen2, die die Kommission gegen mehrere Mitgliedstaaten erhoben hat, weil diese ihren Verpflichtungen aus den Richtlinien in diesem Bereich nicht nachgekommen seien.

Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Bedingungen festzulegen, um sicherzustellen, dass sich die Einnahmen des Betreibers der Infrastruktur aus Wegeentgelten, dem Gewinn aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten und der staatlichen Finanzierung einerseits und die Fahrwegausgaben andererseits zumindest ausgleichen3.

In seinem heute verkündeten Urteil verwirft der Gerichtshof zunächst die Rüge der Kommission, dass Polen nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen habe, um rechtzeitig das finanzielle Gleichgewicht des Betreibers der Infrastruktur, der PLK SA (PKP Polskie Linie Kolejowe Spółka Akcyjna), zu gewährleisten.

In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine unausgeglichene Gewinnund Verlustrechnung der PLK SA für sich allein genommen nicht ausreichend ist, um daraus zu schließen, dass Polen seine unionsrechtlichen Pflichten nicht erfüllt hat. Um zu einem solchen Ergebnis zu kommen, müsste nämlich darüber hinaus festgestellt werden, dass die Einnahmen und Ausgaben „unter normalen geschäftlichen Umständen“ und „über einen angemessenen Zeitraum“ nicht ausgeglichen sind.

Der Gerichtshof führt aus, dass der unabhängige Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erst vor kurzem begonnen hat (wobei die erste staatliche Subvention im Jahr 2006 gewährt wurde). Obwohl der polnische Staat den Betreiber der Infrastruktur finanziell unterstützt hat, gingen dessen Einnahmen in der gleichen Zeit zurück, zum Teil wegen der schweren Wirtschaftskrise, mit der die Europäische Union konfrontiert ist. Der Gerichtshof weist daher das Vorbringen der Kommission zurück und gelangt zu dem Ergebnis, dass Polen geeignete Maßnahmen festgelegt hat, um rechtzeitig und unter normalen geschäftlichen Umständen das finanzielle Gleichgewicht des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten.

Stattgegeben hat der Gerichtshof hingegen der Rüge der Kommission, mit der diese beanstandet, dass Polen entgegen dem Unionsrecht keine Regelung eingeführt habe, mit der Anreize geschaffen würden, die mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und die Zugangsentgelte für die Nutzung der Fahrwege zu senken.

Denn die polnischen Rechtsvorschriften über den Eisenbahnverkehr nennen zwar als Ziel die Senkung der Kosten und der Nutzungsentgelte, legen aber keinen Anreizmechanismus fest, mit Hilfe dessen sich dieses Ziel erreichen ließe.

Zudem führen diese Rechtsvorschriften keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ein, in deren Rahmen angemessene Befugnisse vorgesehen sind, damit der Betreiber der Infrastruktur gegenüber der zuständigen Behörde Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegt.

Die von Polen angeführten Maßnahmen sind auch nicht in einer mehrjährigen vertraglichen Finanzierungsvereinbarung enthalten, wie es das Unionrecht vorsieht. Folglich stellt der Gerichtshof fest, dass Polen seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Schließlich gibt der Gerichtshof auch der Rüge der Kommission statt, die sich auf die Berechnung des Entgelts für das Mindestzugangspaket und den Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen bezieht. Nach dem Unionsrecht muss dieses Entgelt in Höhe der Kosten festgelegt werden, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen.

Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kosten für den Unterhalt und die Verkehrsverwaltung, bei denen es sich um Fixkosten handelt, die der Betreiber auch dann tragen muss, wenn keine Zugbewegungen stattfinden, sowie die Abschreibungen, die nicht aufgrund der tatsächlichen Abnutzung der Infrastruktur infolge des Zugbetriebs, sondern nach buchhalterischen Regeln vorgenommen werden, nicht als unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallend angesehen werden können. Die indirekten Kosten und die Finanzierungskosten wiederum weisen offensichtlich keine unmittelbare Beziehung zum Zugbetrieb auf.

Folglich hat Polen dadurch gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, dass es erlaubt, in die Berechnung des Entgelts Kosten einzubeziehen, die nicht als unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallend angesehen werden können.

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HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
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1Italien und die Tschechische Republik haben Polen in dieser Rechtssache als Streithelfer unterstützt.
2Es handelt sich um die Rechtssachen C-473/10, Kommission/Ungarn; C-483/10, Kommission/Spanien; C-555/10, Kommission/Österreich; C-556/10, Kommission/Deutschland (Urteil vom 28. Februar 2013, vgl. Pressemitteilung Nr. 20/13); C-512/10, Kommission/Polen; C-528/10, Kommission/Griechenland; C-545/10, Kommission/Tschechische Republik; C-557/10, Kommission/Portugal; C-625/10, Kommission/Frankreich (Urteil vom 18. April 2013, vgl. Pressemitteilung Nr. 49/13; C-627/10, Kommission/Slowenien; C-369/11, Kommission/Italien; und C-412/11, Kommission/Luxemburg.
3 Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 75, S. 29) in der durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 164, S. 44) geänderten Fassung.
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