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Pressemitteilung
C-501/11 P;
Verkündet am: 
 18.07.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung am Kartell auf dem Markt für Aufzüge und Fahrtreppen verhängten Geldbußen
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Die Schindler-Gruppe gehört zu den weltweit führenden Anbietern von Aufzügen und Fahrtreppen. Ihre Muttergesellschaft ist die Schindler Holding mit Sitz in der Schweiz. Die Schindler-Gruppe übt ihre Tätigkeiten durch nationale Tochtergesellschaften aus. Dies sind u. a. die Schindler Management AG(Schweiz), die Schindler SA (Belgien), die Schindler Sàrl (Luxemburg), die Schindler Liften BV (Niederlande) und die Schindler Deutschland Holding GmbH (Deutschland).

Mit Entscheidung vom 21. Februar 20071 verhängte die Kommission Geldbußen gegen mehrere Gesellschaften der Unternehmensgruppen Otis, Kone, ThyssenKrupp und Schindler wegen Beteiligung an Kartellen auf dem Markt für den Verkauf, die Montage, die Wartung und die Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden. Im Fall der Schindler-Gruppe beliefen sich die verhängten Geldbußen auf insgesamt über 143 Millionen Euro2.

Die von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen bestanden hauptsächlich in der Aufteilung der Märkte zwischen den Wettbewerbern durch Absprachen oder Abstimmung zum Zweck der Zuweisung von Angeboten und Aufträgen für den Verkauf, die Montage, die Wartung und die Modernisierung von Aufträgen und Fahrtreppen.

Die Schindler-Gruppe erhob beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen.

Mit einem im Jahr 2011 ergangenen Urteil3 hat das Gericht alle von der Schindler-Gruppe geltend gemachten Argumente zurückgewiesen und infolgedessen entschieden, die gegen sie verhängten Geldbußen aufrechtzuerhalten.

Die Unternehmen der Schindler-Gruppe haben beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt, um die Aufhebung des Urteils des Gerichts zu erwirken. Sie haben mehrere Argumente geltend gemacht, u. a. einen Verstoß gegen ihre sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebenden Grundrechte sowie einige weitere Argumente zur Bemessung ihrer Geldbußen.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof das gesamte Vorbringen der Schindler-Gruppe zurück und erhält die verhängten Geldbußen aufrecht.

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HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1Entscheidung C (2007) 512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG](Sache COMP/E-1/38.823 – Aufzüge und Fahrtreppen), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist (ABl. 2008, C 75, S. 19).
2Für die Zuwiderhandlungen in Belgien – Schindler Holding Ltd(Schweiz) und Schindler SA (Belgien)gesamtschuldnerisch: 69 300 000 Euro. Für die Zuwiderhandlungen in Deutschland – Schindler Holding Ltd (Schweiz) und Schindler Deutschland Holding GmbH (Deutschland) gesamtschuldnerisch: 21 458 250 Euro. Für den Markt in Luxemburg – Schindler Holding Ltd (Schweiz) und Schindler Sàrl (Luxemburg) gesamtschuldnerisch: 17 820 000 Euro. Für die Zuwiderhandlungen in den Niederlanden – Schindler Holding Ltd (Schweiz) und Schindler Liften BV (Niederlande) gesamtschuldnerisch: 35 169 750 Euro.
3Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, Schindler Holding Ltd u. a./Kommission (T-139/07); vgl. auch Pressemitteilung Nr. 72/11.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).