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Pressemitteilung
C-510/11 P;
Verkündet am:
24.10.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Der Gerichtshof bestätigt die Geldbußen, die gegen die Kone-Gruppe wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell auf dem Markt für Aufzüge und Fahrtreppen verhängt wurden Zum Urteilstext (Englisch!) Zur englischen Version der Presserklärung Die Kone Oyj ist ein in Finnland ansässiges Unternehmen, das Aufzüge, Fahrtreppen und Automatiktüren vertreibt, produziert, installiert und modernisiert. Dieses Unternehmen übt seine Tätigkeiten durch nationale Tochtergesellschaften wie die Kone GmbH in Deutschland und die Kone BV in den Niederlanden aus. 2003 erhielt die Europäische Kommission Informationen darüber, dass möglicherweise ein Kartell zwischen den größten europäischen Herstellern1 von Aufzügen und Fahrtreppen mit Geschäftstätigkeit in der Europäischen Union bestehe. Anfang 2004 führte sie in den Geschäftsräumen dieser Unternehmen in Belgien, in Deutschland, in Luxemburg und in den Niederlanden Nachprüfungen durch. Die Kone-Gruppe stellte gemäß der Kronzeugenregelung von 20022 einen Antrag auf Erlass der Geldbußen im Gegenzug für Informationen über das Kartell in Belgien, die sie in der Folge mit Auskünften über Deutschland und die Niederlande ergänzte. Die Kommission erließ eine Entscheidung3, in der sie feststellte, dass die betreffenden Unternehmen an vier Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln in vier Mitgliedstaaten teilgenommen hätten, indem sie die Märkte durch Absprachen und/oder Abstimmung zum Zweck der Zuweisung von Angeboten und Aufträgen für Verkauf, Montage, Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen untereinander aufgeteilt hätten. Der Kone-Gruppe wurde aufgrund ihrer Kooperation die Geldbuße für die Zuwiderhandlungen in Belgien und Luxemburg erlassen. Der finnländischen Muttergesellschaft Kone Oyj wurde dagegen für die Zuwiderhandlungen in Deutschland gesamtschuldnerisch mit ihrer deutschen Tochtergesellschaft Kone GmbH eine Geldbuße von 62,37 Mio. Euro und für die Zuwiderhandlungen in den Niederlanden gesamtschuldnerisch mit ihrer niederländischen Tochtergesellschaft Kone BV eine Geldbuße von 79,75 Mio. Euro auferlegt. Die Unternehmen der Kone-Gruppe erhoben beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission oder, hilfsweise, auf Herabsetzung ihrer Geldbußen. Mit dem im Jahr 2011 ergangenen Urteil4 hat das Gericht das gesamte Vorbringen der Kone-Gruppe zurückgewiesen und daher die ihr gegenüber verhängten Geldbußen aufrechterhalten. Die Gesellschaften der Kone-Gruppe haben beim Gerichtshof Rechtsmittel auf Aufhebung des Urteils des Gerichts eingelegt. Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof das Rechtsmittel der Gesellschaften der Kone-Gruppe zurück und erhält die gegen sie verhängten Geldbußen aufrecht5. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht bei der Auslegung der Kronzeugenregelung von 2002 keinen Rechtsfehler begangen hat und dass die vom Gericht ausgeübte gerichtliche Kontrolle den Anforderungen an ein faires Verfahren entspricht. -------------- HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen. --------------- 1Nämlich die Kone Belgium SA, die Kone GmbH, die Kone Luxembourg Sà rl, die Kone BV Liften en Roltrappen, die Kone Oyj, die Otis SA, die Otis GmbH & Co. OHG, die General Technic-Otis Sà rl, die General Technic Sà rl, die Otis BV, die Otis Elevator Company, die United Technologies Corporation, die Schindler SA, die Schindler Deutschland Holding GmbH, die Schindler Sà rl, die Schindler Liften BV, die Schindler Holding Ltd sowie die ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV, die ThyssenKrupp Aufzüge GmbH, die ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH, die ThyssenKrupp Elevator AG, die ThyssenKrupp AG, die ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sà rl und die ThyssenKrupp Liften BV. 2Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3). 3Entscheidung K(2007) 512 endg. der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Fall COMP/E-1/38.823 — Aufzüge und Fahrtreppen), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2008 C 75, S. 19) veröffentlicht wurde. 4Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, Kone u. a./Kommission, T-151/07 (vgl. auch Pressemitteilung Nr.°72/11). 5Der Gerichtshof hat über die übrigen Rechtsmittel der an diesem Kartell beteiligten Unternehmen bereits entschieden. Er hat die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-493/11 P United Technologies/Kommission, C-494/11 P Otis Luxembourg u. a./Kommission und C-501/11 P Schindler Holding u. a./Kommission (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 97/13) zurückgewiesen. Die folgenden Rechtssachen wurden gestrichen, weil die Rechtsmittelführerinnen das jeweilige Rechtsmittel zurückgenommen haben: C-503/11 P ThyssenKrupp Elevator CENE (ehemals ThyssenKrupp Aufzüge) und ThyssenKrupp Fahrtreppen/Kommission, C-504/11 P ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg/Kommission, C-505/11 P ThyssenKrupp Elevator/Kommission, C-506/11 P ThyssenKrupp/Kommission und C-519/11 P ThyssenKrupp Liften/Kommission. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |