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Pressemitteilung
C-508/10;
Verkündet am: 
 26.04.2012
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen keine überhöhten und unverhältnismäßigen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln verlangen
Leitsatz des Gerichts:
Die Höhe der geforderten Gebühren darf kein Hindernis für die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte sein
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Die Richtlinie 2003/1091 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen. Inhabern dieser Rechtsstellung wird eine langfristige Aufenthaltsberechtigung gewährt. Die Richtlinie 2003/109 sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben, und ihren Familienangehörigen Aufenthaltstitel erteilen.

In den Niederlanden werden mit Ausnahme der türkischen Staatsangehörigen von Drittstaatsangehörigen, die Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2003/109 beantragen, Gebühren in einer Höhe von 188 Euro bis 830 Euro erhoben.

Die Europäische Kommission hält diese Gebühren für unverhältnismäßig, da sie nach der Richtlinie eine vernünftige und angemessene Höhe aufweisen müssten und Drittstaatsangehörige nicht davon abhalten dürften, ihr Aufenthaltsrecht auszuüben. Die Kommission hat daher eine Vertragsverletzungsklage gegen die Niederlande erhoben.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass keine Bestimmung der Richtlinie die Höhe der Gebühren festlegt, die die Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln verlangen dürfen. Allerdings ist das Ermessen, das den Mitgliedstaaten insoweit unstreitig zukommt, nicht schrankenlos.

So steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach der Richtlinie 2003/109 vom Erhalt von Gebühren abhängig zu machen; die Höhe dieser Gebühren darf jedoch weder bezwecken noch bewirken, dass ein Hindernis für die Erlangung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte geschaffen wird, da andernfalls sowohl das mit der Richtlinie verfolgte Ziel der Integration als auch ihr Geist beeinträchtigt würden.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass sich die von den Niederlanden verlangten Gebühren innerhalb einer Spanne bewegen, deren niedrigster Wert ungefähr siebenmal höher ist als der Betrag, der für die Ausstellung eines inländischen Personalausweises zu entrichten ist. Auch wenn sich niederländische Staatsbürger und Drittstaatsangehörige sowie deren Familienangehörige nicht in einer identischen Lage befinden, belegt eine derartige Diskrepanz die Unverhältnismäßigkeit der verlangten Gebühren.

Der Gerichtshof entscheidet, dass diese überhöhten und unverhältnismäßigen Gebühren geeignet sind, ein Hindernis für die Ausübung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte zu schaffen. Die Niederlande haben folglich dadurch, dass sie von Drittstaatsangehörigen, die sich in den Niederlanden aufhalten wollen und entweder dort die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen oder diese Rechtsstellung bereits in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, sowie von deren Familienangehörigen solche Gebühren verlangen, gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen.

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HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
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1Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).
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