|
Pressemitteilung
C-31/13 P;
Verkündet am:
13.02.2014
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Der Gerichtshof stellt fest, dass die Eintragung des slowakischen Weinnamens "VinohradnÃcka oblasť Tokaj" in das elektronische Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen EBacchus keine anfechtbare Handlung darstellt Leitsatz des Gerichts: Diese Eintragung, die auf der Grundlage einer Übergangsregelung vorgenommen wurde, kann vor den Unionsgerichten nicht in Frage gestellt werden Zum Urteilstext (Englisch!) Zur englischen Version der Presserklärung Das Weinanbaugebiet Tokaj liegt teils in Ungarn, teils in der Slowakei. Auf Antrag der Slowakei trug die Kommission die geschützte Ursprungsbezeichnung „VinohradnÃcka oblasť Tokaj“ in das Verzeichnis der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b. A.) ein. Dieses Verzeichnis, das auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften über die Voraussetzungen für die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnungen erstellt wurde, wurde am 17. Februar 2006 und am 10. Mai 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Am 31. Juli 2009, d. h. einen Tag vor dem Inkrafttreten der neuen Weinregelung und der Einführung des „elektronischen Registers der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein“ (Datenbank E-Bacchus1), wurde ein neues Verzeichnis der Qualitätsweine b. A. veröffentlicht. Bei dieser Gelegenheit wurde die in den früheren Verzeichnissen veröffentlichte geschützte Ursprungsbezeichnung auf Antrag der Slowakei in „Tokajská/Tokajské/Tokajský vinohradnÃcka oblast’“ abgeändert. Die Datenbank E-Bacchus ist an die Stelle der Veröffentlichung der Verzeichnisse der Qualitätsweine b. A. getreten. Gemäß dem neuen Verzeichnis vom 31. Juli 2009 wurde die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajská/Tokajské/Tokajský vinohradnÃcka oblast’“ in die Datenbank E-Bacchus aufgenommen, um den Wein aus dem Weinbaugebiet Tokaj in der Slowakei zu bezeichnen. Am 30. November 2009 richtete die Slowakei ein Schreiben an die Kommission, mit dem sie beantragte, in der Datenbank E-Bacchus die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajská/Tokajské/Tokajský vinohradnÃcka oblasťâ€œ durch „VinohradnÃcka oblasť Tokaj“ zu ersetzen. Die Slowakei gab an, dass die Bezeichnung „Tokajská/Tokajské/Tokajský vinohradnÃcka oblasťâ€œ irrtümlich in das Verzeichnis der Qualitätsweine b. A. aufgenommen worden sei und dass in den nationalen Bestimmungen die Bezeichnung „VinohradnÃcka oblasť Tokaj“ enthalten gewesen sei. Nachdem sich die Kommission vergewissert hatte, dass die fraglichen slowakischen Rechtsvorschriften am Tag der Eintragung in die Datenbank E-Bacchus die Bezeichnung „VinohradnÃcka oblasť Tokaj“ enthielten, kam sie dem Antrag der Slowakei nach und änderte die Angaben in der Datenbank E-Bacchus. Dieser Änderung trat jedoch Ungarn entgegen, und zwar unter Hinweis auf den Ausdruck „Tokajská vinohradnÃcka oblasťâ€œ im neuen slowakischen Weingesetz, das am 30. Juni 2009 erlassen worden und am 1. September 2009 in Kraft getreten war. Ungarn wandte sich sodann an das Gericht und beantragte die Nichtigerklärung der Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung „VinohradnÃcka oblasť Tokaj“ in die Datenbank E-Bacchus. In seinem Urteil vom 8. November 20122 hat das Gericht entschieden, dass die Eintragung als solche keine Rechtswirkungen habe entfalten können, da die Bezeichnung „VinohradnÃcka oblasť Tokaj“ bereits vor ihrer Eintragung in die Datenbank E-Bacchus durch eine Unionsverordnung geschützt gewesen sei. Die von Ungarn erhobene Klage sei unzulässig, da das Gericht nach dem Vertrag nur für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane mit Rechtswirkung zuständig sei. Ungarn legte gegen dieses Urteil des Gerichts Rechtsmittel ein. In seinem Urteil erläutert der Gerichtshof insbesondere unter Bezugnahme auf den Inhalt und den rechtlichen Kontext der streitigen Eintragung zunächst, dass die neue Weinregelung aus Gründen der Rechtssicherheit eine Übergangsregelung vorgesehen hat, um den Schutz der bis zum 1. August 2009 nach nationalem Recht und damit gemäß dem Unionsrecht geschützten Weinnamen aufrechtzuerhalten. Sodann führt der Gerichtshof aus, dass die Eintragung dieser Weinnamen in die Datenbank E-Bacchus durch die Kommission keinerlei Auswirkung auf den Schutz hat, der diesen Weinnamen durch die Übergangsregelung auf Unionsebene gewährt wird. Die Kommission war nämlich weder berechtigt, den Schutz zu gewähren, noch, über den Weinnamen zu entscheiden, der in die Datenbank E-Bacchus einzutragen war. Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass diese Weinnamen seit dem 1. August 2009 nach der Übergangsregelung automatisch geschützt sind. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof nach einem Hinweis darauf, dass nur die Handlungen der Unionsorgane, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, vor den Unionsgerichten angegriffen werden können, fest, dass die streitige Eintragung keine anfechtbare Handlung darstellt. Zum Vorbringen Ungarns, die neue Regelung ermögliche es ihm, gegen die von der Kommission vorgenommenen Eintragungen in die Datenbank E-Bacchus zu klagen, hat der Gerichtshof schließlich entschieden, dass die Übergangsregelung und die neue Schutzregelung nicht vergleichbar sind, so dass sie unterschiedlich behandelt werden können. Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Ungarns daher in vollem Umfang zurück. ------------------------- HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist. ------------------------ 1http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/e-bacchus. 2Urteil des Gerichts vom 8. November 2012, Ungarn/Kommission (T-194/10). Vgl. auch Pressemitteilung Nr. 143/12. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |