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Pressemitteilung
C-358/13, C-181/14 D;
Verkündet am: 
 10.07.2014
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für Marihuana konsumiert werden, sind keine Arzneimittel
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Mit seinem Urteil von heute entscheidet der Gerichtshof, dass der Arzneimittelbegriff im Unionsrecht1 Stoffe nicht einschließt, die – wie Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden – in ihrer Wirkung die physiologischen Funktionen schlicht beeinflussen, ohne geeignet zu sein, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind.

Der Gerichtshof beantwortet damit Fragen des Bundesgerichtshofs, der im Rahmen zweier Strafverfahren zu entscheiden hat, ob der Verkauf von Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für Marihuana benutzt werden, strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt des illegalen Verkaufs bedenklicher Arzneimittel verfolgt werden kann. Zwei Verkäufer solcher Mischungen (Herr D. und Herr G.) wurden nämlich von den Vorinstanzen wegen des Verkaufs bedenklicher Arzneimittel zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung (Herr D.) bzw. vier Jahren und sechs Monaten (Herr G.) verurteilt; im Falle von Herrn G. wurde zudem ein Wertersatzverfall in Höhe von 200 000 Euro angeordnet. Zu der für die Sachverhalte maßgeblichen Zeit fielen synthetische Cannabinoide nicht unter das deutsche Betäubungsmittelgesetz, so dass von den deutschen Behörden auf der Grundlage dieses Gesetzes keine Strafverfolgung eingeleitet werden konnte.

Der Konsum der in Rede stehenden synthetischen Cannabinoide führt im Allgemeinen zu einem Rauschzustand, der von gehobener Stimmung bis hin zu Halluzinationen gehen kann. Er kann auch Übelkeit, heftiges Erbrechen, Herzrasen, Desorientierung, Wahnvorstellungen und sogar Kreislaufversagen hervorrufen. Die besagten synthetischen Cannabinoide waren von der Pharmaindustrie im Rahmen vorexperimenteller Studien getestet worden. Die Testreihen wurden bereits in der ersten experimentell-pharmakologischen Phase abgebrochen, denn es stellte sich heraus, dass die gesundheitlichen Effekte, die man sich von diesen Stoffen versprochen hatte, nicht erzielt werden konnten und dass erhebliche Nebenwirkungen aufgrund der psychoaktiven Wirksamkeit der Stoffe zu erwarten waren.

Unter Berücksichtigung zum einen des Ziels des Unionsrechts, ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit zu erreichen, und zum anderen des Kontexts, in dem der Begriff des Arzneimittels steht, gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass dieser Begriff Stoffe nicht einschließt, die in ihrer Wirkung die physiologischen Funktionen schlicht beeinflussen, ohne geeignet zu sein, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die in Rede stehenden Mischungen nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht zu therapeutischen, sondern ausschließlich zu Entspannungszwecken konsumiert werden und dabei gesundheitsschädlich sind. In Anbetracht des Ziels, ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit zu erreichen, des Erfordernisses einer kohärenten Auslegung des Arzneimittelbegriffs und des Erfordernisses, die etwaige Schädlichkeit und die therapeutische Wirksamkeit eines Erzeugnisses in Relation zueinander zu setzen, können solche Stoffe nicht als Arzneimittel eingestuft werden.

Der Umstand, dass dieses Ergebnis zur Folge haben könnte, dass der Vertrieb der fraglichen Stoffe jeder Strafverfolgung entzogen ist, ist nicht geeignet, die Würdigung durch den Gerichtshofin Frage zu stellen.
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Der Begriff „Arzneimittel“ ist u. a. in Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 136, S. 34) geänderten Fassung definiert. Nach dieser Bestimmung sind Arzneimittel „alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen“.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).