Pressemitteilung
C-457/10 P;
Verkündet am:
06.12.2012
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine beherrschende Stellung missbraucht hat, indem er das Inverkehrbringen von Losec nachgebildeten Generika verhindert hat Zum Urteilstext (Englisch!) Zur englischen Version der Presserklärung Die AstraZeneca AB und die AstraZeneca plc gehören zu einem Pharmakonzern („AZ“), der sich weltweit im Sektor Erfindung, Entwicklung und Vermarktung von Pharmaprodukten betätigt. Eines der wichtigsten von AZ vermarkteten Produkte, ein Magengeschwür-Arzneimittel, ist unter dem Namen „Losec“ bekannt. Mit Entscheidung vom 15. Juni 20051 verhängte die Kommission gegen die beiden Gesellschaften eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 60 Mio. Euro wegen des zweifachen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung. Sie stellte zum einen fest, dass AZ vor den Patentämtern bestimmter Mitgliedstaaten absichtlich irreführende Darstellungen gemacht habe. Mit diesen Darstellungen sei bezweckt worden, den Patentschutz verlängernde ergänzende Schutzzertifikate2 für Losec zu erhalten oder aufrechtzuerhalten, auf die AZ keinen oder nur für kürzere Dauer Anspruch gehabt habe, was mit dem Ziel geschehen sei, die Hersteller von Generika vom Markt fernzuhalten. Zum anderen wurde AZ dafür zur Verantwortung gezogen, dass sie auf den Widerruf der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Losec in Kapselform in Dänemark, in Schweden und in Norwegen hingewirkt habe, um das Inverkehrbringen von Generika zu verzögern und zu erschweren und um Paralleleinfuhren von Losec zu verhindern. Gegen diese Entscheidung der Kommission erhoben die AstraZeneca plc und die AstraZeneca AB Nichtigkeitsklage beim Gericht. Mit Urteil vom 1. Juli 20103 hat das Gericht den Großteil der Argumente von AZ zurückgewiesen. Es hat jedoch die Entscheidung der Kommission, was die Feststellung des zweiten Missbrauchs betrifft, teilweise für nichtig erklärt. Die Kommission habe zwar nachgewiesen, dass die Widerrufe der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Losec in Kapselform in Dänemark, in Schweden und in Norwegen geeignet gewesen seien, den Markteintritt von Generika in diesen drei Ländern hinauszuzögern und darüber hinaus die Paralleleinfuhren von Losec nach Schweden zu verhindern, sie habe jedoch nicht den Nachweis erbracht, dass sich die letztgenannte Wirkung auch in Dänemark und in Norwegen eingestellt habe. Das Gericht hat deshalb die gegen die AstraZeneca AB und die AstraZeneca plc als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße auf 40,25 Mio. Euro und die gegen die AstraZeneca AB verhängte Geldbuße auf 12,25 Mio. Euro herabgesetzt. Die AstraZeneca AB und die AstraZeneca plc haben beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie die Aufhebung dieses Urteils des Gerichts begehren. Mit dem heutigen Urteil weist der Gerichtshof die Argumente dieser beiden Gesellschaften zurück, mit denen insbesondere angebliche Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung der beiden Missbräuche und bei der Festsetzung der Geldbußen geltend gemacht worden sind. Was namentlich den ersten Missbrauch einer beherrschenden Stellung angeht, der die ergänzenden Schutzzertifikate betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Unionsrecht einem Unternehmen in beherrschender Stellung verbietet, einen Mitbewerber zu verdrängen und so die eigene Stellung zu stärken, indem es zu anderen Mitteln als denjenigen eines Leistungswettbewerbs greift. Der Gerichtshof gelangt insoweit zu dem Ergebnis, dass das Gericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass in dem konstanten und geradlinigen Verhalten von AZ, das durch irreführende Darstellungen gegenüber den Patentämtern und einen Mangel an Transparenz gekennzeichnet war, womit AZ die Patentämter und die Gerichte vorsätzlich täuschen wollte, um ihr Monopol auf dem Arzneimittelmarkt möglichst lang zu wahren, eine dem Leistungswettbewerb fremde Praxis und damit der Missbrauch einer beherrschenden Stellung lag. Zum zweiten Missbrauch einer beherrschenden Stellung stellt der Gerichtshof fest, dass unter den Leistungswettbewerb auch nicht fällt, dass ohne objektive Rechtfertigung und nach Ablauf des durch das Unionsrecht zuerkannten ausschließlichen Rechts der Widerruf der Genehmigungen für das Inverkehrbringen mit dem Ziel betrieben wird, die Einführung von Generika und die Paralleleinfuhren zu behindern. Hinsichtlich der gegen die Gesellschaften verhängten Geldbuße ist das Gericht nach Ansicht des Gerichtshofs rechtsfehlerfrei namentlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Missbräuche in Ermangelung mildernder oder besonderer Umstände als schwere Zuwiderhandlungen anzusehen sind und die Geldbuße deshalb nicht aus solchen Gründen herabgesetzt werden kann. -------------------- HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist. ----------------------- 1Entscheidung C(2005) 1757 final der Kommission vom 15. Juni 2005 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/A.37.507/F3 – AstraZeneca). 2Ergänzende Schutzzertifikate können Inhabern eines nationalen oder europäischen Patents erteilt werden. Zweck ist die Verlängerung der Schutzdauer des Patents um bis zu fünf weitere Jahre, damit der Patentinhaber in den Genuss eines Ausschließlichkeitszeitraums von höchstens 15 Jahren ab der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen (die ihrerseits für die Dauer von zehn Jahren erteilt wird) kommt. 3Urteils des Gerichts vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05); s. auch Pressemitteilung Nr. 67/10. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |