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Pressemitteilung
C-238/14;
Verkündet am: 
 26.02.2015
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Luxemburg hat seine Pflicht verletzt, in Bezug auf die Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs einen Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge zu verhindern
Leitsatz des Gerichts:
Das luxemburgische Recht sieht nämlich keinen sachlichen Grund vor, der die aufeinanderfolgende Verwendung solcher Verträge rechtfertigt
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden, verlangt die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge1 von den Mitgliedstaaten, wenn keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung bestehen, sachliche, die Verlängerung der Verträge rechtfertigende Gründe anzugeben oder die insgesamt maximal zulässige Dauer der Verträge oder die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen festzulegen.

Nach dem luxemburgischen Recht darf die Laufzeit befristeter Arbeitsverträge für ein und denselben Arbeitnehmer einschließlich Verlängerungen 24 Monate nicht überschreiten. Eine andere Bestimmung des luxemburgischen Rechts sieht jedoch vor, dass die von KurzzeitBeschäftigten des Kulturbetriebs geschlossenen befristeten Arbeitsverträge mehr als zweimal und für eine Gesamtdauer von mehr als 24 Monaten verlängert werden dürfen, ohne dass sie als unbefristete Arbeitsverträge gelten. Luxemburg rechtfertigt dies damit, dass die KurzzeitBeschäftigten des Kulturbetriebs an einzelnen zeitlich begrenzten Projekten beteiligt seien, so dass der vorübergehende Bedarf der Arbeitgeber an Arbeitskräften einen „sachlichen Grund“ darstelle, der die Verlängerung der befristeten Arbeitsverträge rechtfertige.

Die Kommission ist der Auffassung, das luxemburgische Recht sehe keinen sachlichen Grund vor, der einen Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge mit Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs verhindern könne. Sie hat daher beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Luxemburg erhoben.

In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge mit Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs im luxemburgischen Recht nicht durch einen „sachlichen Grund“ gerechtfertigt ist. Der Gerichtshof stellt nämlich fest, dass Luxemburg nicht erläutert hat, inwiefern die nationale Regelung es verlangt, dass die Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs vorübergehende Tätigkeiten ausüben. Somit können Arbeitgeber aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs nicht nur abschließen, um einen vorübergehenden Personalbedarf zu decken, sondern auch, um einen ständigen und dauerhaften Bedarf zu decken. Selbst wenn man unterstellt, dass im luxemburgischen Recht das von Luxemburg angeführte Ziel (den Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs eine gewisse Flexibilität und soziale Vergünstigungen zu verschaffen, indem es ihren Arbeitgebern ermöglicht wird, sie mittels befristeter Arbeitsverträge wiederholt einzustellen) verfolgt wird, kann daraus nicht geschlossen werden, dass genau bezeichnete, konkrete Umstände vorliegen, die die Tätigkeit der Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen.

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HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
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1Diese Vereinbarung befindet sich im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGBUNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).