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Pressemitteilung
T-194/13;
Verkündet am: 
 07.03.2017
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss, mit dem die Kommission den Zusammenschluss zwischen UPS und TNT im Sektor der Expresszustellung von Kleinpaketen abgelehnt hat, wegen eines Verfahrensfehlers für nichtig
Leitsatz des Gerichts:
Die Kommission hat die Verteidigungsrechte von UPS missachtet, indem sie sich auf eine ökonometrische Analyse gestützt hat, die so während des Verwaltungsverfahrens nicht erörtert worden war
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Das amerikanische Unternehmen United Parcel Service (UPS) und das niederländische Unternehmen TNT Express (TNT) sind weltweit im Sektor der spezialisierten Beförderungs- und Logistikdienste tätig. Im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind UPS und TNT – genau wie das amerikanische Unternehmen FedEx und das deutsche Unternehmen DHL – auf den Märkten der internationalen Expresslieferdienste für Kleinpakete präsent (Dienste, bei denen sich der Anbieter dazu verpflichtet, Kleinpakete binnen eines Tages in einem anderen Land auszuliefern).

Im Jahr 2012 meldete UPS bei der Kommission gemäß der Fusionskontrollverordnung1 ein Vorhaben zur Übernahme von TNT an. Mit Beschluss vom 30. Januar 20132 untersagte die Kommission dieses Übernahmevorhaben. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass die Übernahme in 15 Mitgliedstaaten zu einer Wettbewerbsbeschränkung bei der Expresszustellung von Kleinpaketen in andere europäische Länder geführt hätte. In diesen Mitgliedstaaten hätte sich demnach die Zahl der bedeutenden Akteure auf diesem Markt durch die Übernahme auf drei oder gar zwei reduziert, und in manchen Fällen wäre nur DHL als Alternative zu UPS übrig geblieben. Somit wäre der Zusammenschluss nach Meinung der Kommission aufgrund der Preissteigerungen, die er nach sich gezogen hätte, wahrscheinlich zu Lasten der Kunden gegangen.

UPS hat beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission erhoben.

Mit dem heutigen Urteil gibt das Gericht der Klage statt und erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig.

Es weist darauf hin, dass die Achtung der Verteidigungsrechte und insbesondere der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens es erfordern, dass dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr für ihre Behauptungen herangezogenen Dokumenten sachgerecht Stellung zu nehmen.

Nach den Feststellungen des Gerichts beruht die von der Kommission in ihrem Beschluss vom 30. Januar 2013 herangezogene ökonometrische Analyse auf einem anderen Modell als dem im Verwaltungsverfahren kontradiktorisch erörterten. Die Kommission nahm nämlich nicht unerhebliche Änderungen an den zuvor mit UPS erörterten Analysen vor. In Anbetracht dieser Änderungen war sie verpflichtet, UPS das endgültige ökonometrische Analysemodell vor Erlass des angefochten Beschlusses mitzuteilen. Indem sie das unterließ, hat die Kommission die Verteidigungsrechte von UPS missachtet.

In der Erwägung, dass UPS seine Interessen im Verwaltungsverfahren besser hätte wahrnehmen können, wenn es die abschließende Fassung der ökonometrischen Analyse, auf die sich die Kommission festgelegt hatte, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses gekannt hätte, erklärt das Gericht den Beschluss vom 30. Januar 2013 ohne Prüfung der übrigen Klagegründe von UPS in vollem Umfang für nichtig.

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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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1Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1), durchgeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 (ABl. 2004, L 133, S. 1).
2Beschluss C(2013) 431 der Kommission vom 30. Januar 2013 zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.6570 – UPS/TNT Express).
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