Di, 29. April 2025, 03:21    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
C-339/15;
Verkündet am: 
 04.05.2017
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung ist mit dem Unionsrecht unvereinbar
Leitsatz des Gerichts:
Die Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Würde des Zahnarztberufs können es allerdings rechtfertigen, die Formen und Modalitäten der von Zahnärzten verwendeten Kommunikationsinstrumente einzugrenzen
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Herr Vanderborght, ein in Belgien niedergelassener Zahnarzt, warb für Leistungen der Zahnversorgung. Zwischen 2003 und 2014 hatte er eine Stele mit drei bedruckten Seiten aufgestellt, auf denen sein Name, seine Eigenschaft als Zahnarzt, die Adresse seiner Website und die Telefonnummer seiner Praxis angegeben waren. Ferner hatte er eine Website erstellt, auf der die Patienten über die verschiedenen Arten der in seiner Praxis angebotenen Behandlungen informiert wurden. Außerdem schaltete er Werbeanzeigen in lokalen Tageszeitungen.

Aufgrund einer Beschwerde des Verbond der Vlaamse tandartsen, eines zahnärztlichen Berufsverbands, wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen Herrn Vanderborght eingeleitet. Das belgische Recht verbietet nämlich ausnahmslos jede Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung und schreibt vor, dass ein an die Öffentlichkeit gerichtetes Zahnarztpraxisschild schlicht sein muss.

Herr Vanderborght führt zu seiner Entlastung an, dass die fraglichen belgischen Regelungen gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und die im AEU-Vertrag vorgesehene Dienstleistungsfreiheit1, verstießen. Die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel, strafzaken (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz für Strafsachen Brüssel), bei der das Verfahren anhängig ist, hat beschlossen, den Gerichtshof hierzu zu befragen.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr Rechtsvorschriften entgegensteht, die – wie die belgischen Rechtsvorschriften – jede Form kommerzieller Kommunikation auf elektronischem Weg zur Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung, auch mittels einer von einem Zahnarzt erstellten Website, verbietet.

Der Gerichtshof führt aus, dass Inhalt und Form der kommerziellen Kommunikationen zwar durch berufsrechtliche Regelungen wirksam eingegrenzt werden können, dass solche Regelungen jedoch kein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeder Form von Online-Werbung zur Förderung der Tätigkeit eines Zahnarztes enthalten dürfen.

Ferner steht die Dienstleistungsfreiheit nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die allgemein und ausnahmslos jegliche Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung verbieten.

Insoweit ist der Gerichtshof der Ansicht, dass ein Werbeverbot für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist, für die diese Tätigkeit ausübenden Personen die Möglichkeit einzuschränken, sich bei ihren potenziellen Kunden bekannt zu machen und die Dienstleistungen, die sie ihnen anbieten möchten, zu fördern. Ein solches Verbot stellt damit eine Beschränkung der Dienstleistungsfähigkeit dar.

Der Gerichtshof lässt die Ziele der in Rede stehenden Rechtsvorschriften, d. h. den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Würde des Zahnarztberufs, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gelten, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können. Ein intensives Betreiben von Werbung oder die Wahl von Werbeaussagen, die aggressiv oder sogar geeignet sind, die Patienten hinsichtlich der angebotenen Versorgung irrezuführen, kann nämlich dem Schutz der Gesundheit schaden und der Würde des Zahnarztberufs abträglich sein, indem das Image des Zahnarztberufs beschädigt, das Verhältnis zwischen den Zahnärzten und ihren Patienten verändert und die Durchführung unangemessener oder unnötiger Behandlungen gefördert wird.

Der Gerichtshof ist allerdings der Auffassung, dass ein allgemeines und absolutes Verbot jeglicher Werbung über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist. Diese könnten mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden, die – gegebenenfalls stark – eingrenzen, welche Formen und Modalitäten die von Zahnärzten verwendeten Kommunikationsinstrumente annehmen dürfen.

------------
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
-------------
1Art. 56 AEUV; Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).